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folgender Sachverhalt:

1. Gepäckaufgabe beim Drive-in Schalter, Vorabendcheck-in am 13.01.2016

2. Abflug nach Las Vegas am 14.01.2016, Ankunft am gleichen Tag in LV

3. im Hotel bemerkt, dass das Schloss am Koffer aufgebrochen wurde und Inhalt fehlt.
4. gleich zurück zum Flughafen und Schaden am Flughafen in LV gemeldet
5. Email an Condor geschrieben
6. Nachricht von Condor. Koffer soll zwecks Reparatur zu Dolfi1920 geschickt werden        und gleichzeitig eine Aufstellung der gestohlenen Sachen mit Anschaffungsbeleg oder Anschaffungsdatum von Condor angefordert.
7. Aufstellung zu Condor geschickt, allerdings liegen für gestohlene Kleidungsstücke
    ( Hemd, Gürtel, Parfüm) keine Belege vor.
Jetzt die Nachricht von Condor erhalten, elektronische Geräte (Ladegerät und Ladekabel für iPad, Navihalterung, Ladegrät für eZigarette werden nicht ersetzt werden.
Da für die gestohlenen Kleidungsstücke keine Belege vorliegen, erfolgt dafür auch keine Schadenregulierung von Condor.
 
Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 600,00€ den ich wohl, bis auf den reparierten Koffer, selbst zu tragen habe?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Hallo,

Sie haben Ihr Gepäck beim Drive-in Schalter aufgegeben. Vorabendcheck-in am 13.01.2016. Ihr  Abflug nach Las Vegas war am 14.01.2016 und die Ankunft auch am gleichen Tag in LV. Im Hotel haben Sie dann bemerkt, dass das Schloss am Koffer aufgebrochen wurde und der Inhalt fehlt.

 

Grundsätzlich entsteht dem Fluggast im Falle einer BEschädigung des Koffers-hier bezüglich des Schlosses, ein Anspruch aus dem Montrelaer Übereinkommen.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Hier bietet Condor Ihnen bereits an den Koffer bei Dolfi reparieren zu lassen. Also erkennt Condor bereits an, dass sie die Gepäckbeschädigung zu verschulden haben.

Weiterhin fehlen bei Ihnen jedoch bestimmte Sachen aus dem Koffer.

 

OLG Köln, Az.: 22 U 145/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "OLG Köln 22 U 145/04 reise-recht-wiki.de")


In dem Urteil wurde entschieden, dass wenn Fluggepäck in der Obhut einer Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet wurde und dabei ein Teil des Inhalts abhanden kommt, die Fluggesellschaft für den Verlust unbeschränkt haftet, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie an dem Verlust kein Verschulden trifft.

Nun weigert sich Condor für gewisse Sachen aufzukommen.

Grundsätzlich muss eine Fluggesellschaft auch für Diebstahl aus dem Gepäck hagften, denn dies ergibt sich aus dem Warschauer Übereinkommen, dass alle unterzeichnet haben.

Ein großes Problem stellten jedoch schon immer Wertgegenstände im Gepäck  wie Kameras, Laptops oder Schmuck dar. Diese waren bislang grundsätzlich von jeder Haftung ausgeschlossen.

Das OLG Köln hat jedoch im Mai entschieden, dass dieser Generalausschluss unwirksam ist.

 

OLG Köln, Az. : 6 U 206/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Köln 6 U 206/02 reise-recht-wiki.de")

Schließlich mache es einen Unterschied, ob eine alte Pocket-oder eine nagelneue Digitalkamera in den Koffer gepackt hat, so das Gericht. Wo aber die Grenze liegt ab der ein Gegenstand als so wertvoll anzusehen ist, dass es als unverantwortlich gilt, ihn im Gepäck aufzugeben, wird von den Gerichten individuell geklärt werden müssen.

 

OLG Frankfurt, Az.: 6 U 44/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "reise-recht-wiki.de")

Verlieren Passagiere im Reisegepäck wertvollen Schmuck, müssen sie ihren Verlust schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist melden, sonst bekommen sie keinen Schadenersatz.

Hier haben Sie den Schaden jedoch gleich am Flughafen von LV gemeldet.

Folglich sollten Sie Ihre Ansprüche weiterhin geltend machen.

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Hallo Fragesteller,

 

in Ihrem Fall kam es zu einer Gepäckbeschädigung und dazu noch zum Verlust des Gepäckinhalts. Dies stellt eine sehr ärgerliche Angelegenheit dar.

In Ihrem Fall können sich mögliche Ansprüche also aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

 

Gepäckbeschädigung

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie haben ihren Koffer mit einer großen Delle wieder erhalten. Somit liegt eine erheblich beeinträchtigter Zustand vor, demzufolge also auch ein Gepäckschaden. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue regelung gibt es allerdings nicht, d.h. Der ersatz kann auch in anderer Form geschehen.

In ihrem Fall wurde Ihnen ein Ersatzkoffer von ähnlichen Wert und Umfang angeboten.

Gemäß §249 ff. BGB können Sie allerdings auch die Reparatur des Koffers verlangen, bei dessen Unmöglichkeit sogar den Wertbetrag der Sache.


BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

 

Verlust des Kofferinhalts

Der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder auf das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“ - Art. 17 II MÜ

 

Nach Art.17 II MÜ muss der Luftfrachtführer für den Schaden haften, der in Form einer Beschädigung oder eines Verlustes am Gepäck auftritt, wenn dieses im Machtbereich des Flugunternehmens war. Dieses trifft hier die Obhutspflicht Ihrer Koffer. Diese wird erlangt, sobald sich Ihr Gepäck auf den Fließband zum Frachtraum befindet. Allerdings trifft Sie hier auch die Beweispflicht für das Verschulden des Luftfrachtführers.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

du mit Condor einen Flug nach Las Vegas gebucht, welcher am 14.01.2016 wie geplant stattfand. Dein Gepäck hast du bereits einen Tag zuvor beim Drive-in Schalter abgegeben. Leider musstest du im Hotel feststellen, dass das Schloss am Koffer aufgebrochen wurde und teilweise der Inhalt fehlte. Daraufhin bist du sofort zurück zum Flughafen gefahren und hast den Schaden dort gemeldet. Des Weiteren hast du die Condor auch via E-Mail in Kenntnis gesetzt. Condor bietet dir nun die Reparatur des Koffers an, verwehrt dir jedoch Zahlungen für die elektronischen Geräte (Ladegerät und Ladekabel für iPad, Navihalterung, Ladegerät für E-Zigarette). Zudem verweigert Condor auch die Zahlung der anderen Gegenstände, für welche keine Belege vorliegen. Du fragst dich nun, ob du den Schaden, welchen du mit circa 600 Euro bezifferst, trotzdem ersetzt bekommen kannst.

Ein Anspruch könnte sich aus Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Abkommens ergeben.

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Mit der Abgabe des Gepäckes hast du dieses in die Obhut der Condor gegeben. Somit hat Condor für alle Schäden zu haften, welche in diesem Zeitraum geschehen. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Intention der Schaden verursacht wurde.

Des Weiteren kann jedoch die Beförderung von Wertgegenständen im aufgegebenen Gepäck zu einer Haftungsminderung oder sogar zu einem Haftungsausschluss der Airline nach Art. 20 Satz 1 MÜ führen.

Die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses besteht, da durch die Vielzahl an Flugbeförderungen nicht die ganze Last auf den Schultern der Fluggesellschaften gelegt werden darf. Vielmehr muss sich auch der Fluggast bewusst sein, dass es zu einem Gepäckverlust oder einer Beschädigung kommen kann. Daher trifft den Fluggast zumindest dann ein Mitverschulden, wenn er besonders wertvolle Gegenstände im aufzugebenden Gepäck transportiert, wenn gleichzeitig eine Beschädigung von diesem Gepäck durchaus möglich ist. Fraglich ist demnach, wann ein Gegenstand als besonders wertvoll anzusehen ist. Dabei könnten folgende Urteile etwas Licht ins Dunkel bringen:

LG Korneuburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 21 R 60/13s (einfach zu finden,  wenn du bei Google „reise-recht-wiki LG Korneuburg 21 R  60/13s eingibst)

oder

AG Bad Homburg, Urteil vom 26.08.1997, Az. 2 C 2694/93-19 (auch einfach bei Google „ reise-recht-wiki AG Bad Homburg 2 C 2694/93-19“ eingeben)

oder

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12  (reise-recht-wiki LG Berlin 22 O 197/12)

Dieser Grundsatz des Haftungsausschlusses beziehungsweise der Haftungsminderung bei Mitverschulden wird auch gesetzlich im Montrealer Übereinkommen und im BGB in verallgemeinerter Form geregelt, und wird daher in zulässiger Weise oftmals in den AGB verschiedener Airlines insbesondere für die Beförderung von Wertgegenständen konkretisiert.

So ist auch in den AGB der Condor folgendes nachzulesen:

„12.6. Im aufgegeben Gepäck darf nicht enthalten sein: Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder PCs), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über 300 Euro, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über 300 Euro (maßgeblich ist der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikels 20 des Montrealer Übereinkommens nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.“

Den gesamten Katalog der AGB findest du hier:

https://www.condor.com/de/fileadmin/dam/agb/de/agb.pdf  

Demnach macht die Condor bereits in den AGB deutlich, dass sie keine Haftung für elektronische Geräte übernimmt. Fraglich ist, ob die von dir genannten Gegenstände, als elektronische Geräte zu qualifizieren sind. Wichtig ist zudem, dass du keine Gegenstände im Koffer hattest, welche eine Brandgefahr darstellen können. So zum Beispiel eine E-Zigarette, oder generell Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus. Solche Geräte sind im aufgegebenen Gepäck verboten und daher nicht ersatzfähig. Bezüglich der von dir geschilderten Geräte würde ich sie weder als verbotenes Gerät wegen Brandgefahr, noch als elektronisches Gerät im Sinne der AGB einordnen. Meiner Ansicht nach stellen, zumindest die Ladekabel, kein eigenständiges elektronisches Gerät dar, da diese lediglich als Zusatzprodukte in Verbindung mit einem elektronischen Gerät notwendig sind. Alleinstehend sind sie nicht nutzbar. Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für die Navihalterung. Mithin ist mir nicht ersichtlich, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage, Condor die Haftung ausschließen könnte.

Auch bezüglich der Gegenstände, zu denen keine Rechnung vorliegt, finde ich eine allgemeine Zahlungsablehnung nicht gerechtfertigt. Es wird jedoch schwer für diese Gegenstände den korrekten Wert zu ermitteln, da das Gericht den Wert ohne Quittungen nur schwer nachvollziehen kann.

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Hallo!

Ich würde gern Ihre Frage unter Beachtung folgender Aspekte beantworten: (1) Grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung, (2) Schadensersatz für elektronische Geräte, (3) Beweisbarkeit weiterer Schäden.

(1) Grundsätzlicher Anspruch auf Erstattung

Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft für Schäden wegen Gepäckverspätung, Verlust oder Beschädigung, solange das Gepäckstück während des Schadensereignisses sich in der Obhut der Fluggesellschaft befand. Art. 19 des Montrealer Übereinkommen:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Gemäß Art. 22, Abs. 2, S. 1 MÜ beträgt die maximale Entschädigung 1.131 Sonderziehungsrechte, was sich umgerechnet auf etwa 1.300 Euro beläuft.

(2) Schadensersatz für elektronische Geräte

Art. 20, S. 1 MÜ besagt folgendes:

„Weist der Luftfrachtführer nach, dass die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.“

Dies ist in Bezug auf Gepäck bzw. Gepäckverlust insoweit von Bedeutung, dass Fluggäste im Eigeninteresse und im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadensminimierung keine besonders wertvollen Gegenstände ins Reisegepäck einpacken sollen. Alternativ muss bei Übergabe des Gepäcks dessen besonderer Wert angegeben werden. Allgemein gilt, dass Sachen von besonderem Wert soweit möglich im Handgepäck mitgeführt werden sollen bzw. so, dass der Fluggast die Sachen ständig beaufsichtigen kann.

Interessant sind dazu folgende Gerichtsurteile:

AG Baden-Baden, Urt. v. 28. Juli 1999, Az. 6 C 58/98

„Die Klägerin hat dadurch, daß sie die Schmuckgegenstände im nach eigenem Vortrag Werte von mindestens 4.600,00 DM im Reisegepäck befördert hat, die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt so erheblich verletzt, daß damit das Verschulden der Beklagten als Luftfrachtführer oder Reiseveranstalter vollständig verdrängt wird.“

AG Charlottenburg, Urt. v. 08. September 2009, Az. 216 C 141/09

“Hierbei kann offen bleiben, ob tatsächlich eine im aufgegebenen Gepäck befindliche Brille abhanden gekommen ist, denn unabhängig davon, ob ein Anspruch gegen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 2 MÜ dem Grunde und der Höhe nach besteht, wäre dieser jedenfalls durch ein zum Haftungsausschluss der Beklagten führendes überwiegendes Mitverschulden des Klägers gemäß Art. 20 MÜ ausgeschlossen.“

Auch elektronische Geräte gehören im Prinzip zu solchen Gegenständen. Dies gilt jedoch, meines Erachtens, insbesondere für Handys, Laptops, Kameras usw., also Sachen, die zerbrechlich sind.

Insgesamt ergibt sich in Ihrem Fall ein hoher Schadensbetrag, ich bezweifle es jedoch, dass die Sachen dem Grunde nach einen besonderen Wert darstellen, weswegen sie im Handgepäck transportiert werden müssten.

(3) Beweisbarkeit weiterer Schäden

Prinzipiell ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen nicht, dass Schadensersatz nur gegen Vorlage von Originalquittungen geleistet wird. Es ist auch verständlich, dass man bei Kleidung die Belege nach kurzer Zeit entsorgt. Der Schaden kann also auch mit anderen Mitteln nachgewiesen werden, solange diese Gültigkeit vor Gericht haben.

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Guten Tag,

Ihr Gepäck ist auf dem Flug nach Las Vegas 1. beschädigt worden, und es wurden 2. Gegenstände im Wert von etwa 600 Euro daraus entwendet. Die Fluggesellschaft ist allerdings lediglich gewillt die Reparatur Ihres Koffers zu bezahlen.

Gemäß Artikel 17 II des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer aber grundsätzlich "den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht". Dabei ist eine Höchstgrenze der finanziellen Entschädigung von etwa 1.300 Euro zu beachten, was bei Ihrer Forderung von 600 Euro unproblematisch wäre.

Es ist nicht notwendig, dass Sie für jeden gestohlenen Gegenstand einen Beleg haben. Sie ließen Condor eine Aufstellung zukommen, dies müsste in der Regel ausreichen.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Köln, Az.: 22 U 145/04 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "OLG Köln 22 U 145/04 reise-recht-wiki.de")
Eine gewaltsame Öffnung kann ihre Ursache zunächst darin haben, dass eine mit dem Gepäcktransport befasste Person den Koffer aufgebrochen und die vermissten Gegenstände gestohlen hat. In diesem Fall folgt die Haftung der Beklagten aus einer absichtlichen schädigenden Handlung ihrer "Leute".

Auch aus diesem Urteil geht hervor, dass nach einer gewaltsamen Öffnung eines Koffers und daraufhin entwendeten Gegenständen durch das Personal der Fluggesellschaft, auch im Weitesten Sinne das Personal am Flughafen, welches sich für die Fluggesellschaft mit den Koffern aus der Obhut derselben beschäftigt, diese zu haften hat.

Dazu außerdem folgendes Urteil:

OLG Frankfurt, Az.: 6 U 44/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "reise-recht-wiki.de")

Verlieren Passagiere im Reisegepäck wertvollen Schmuck, müssen sie ihren Verlust schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist melden, sonst bekommen sie keinen Schadenersatz.

Aus diesem geht, unabhängig davon, ob nun Schmuck oder etwas anderes gestohlen wurde, ebenfalls nicht hervor, dass es notwendig wäre für jeden Gegenstand die Belege vorzuzeigen.

Würde man diesen Gedanken weiterdenken, dann müsste man jeden Beleg aufbewahren, und im Falle einer Reise auch, digital oder in Papierform, für den Fall eines Verlustes, mit sich führen. Dies ist nicht verhältnismäßig, und kann so wahrscheinlich nicht verlangt werden. Eine Grundlage im Gesetz ist dazu zudem nicht zu finden.

Es ist Ihnen deshalb zu raten Ihre Ansprüche weiterhin gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend zu machen, und falls diese weiterhin negativ reagiert möglicherweise einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich richtet sich Ihr Anspruch in einem solchen Fall, in dem ihr Reisegepäck beschädigt wurde bzw. teilweise verloren gegen ist nach Artikel 17 des Übereinkommens von Montreal. Dort heißt es in Abs. 2: Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenen Reisegepäck entsteht... Voraussetzung hierfür ist:

  • Eintritt des Schadens an Bord des Flugzeuges bzw. während eines Zeitraums, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand; dies ist in Ihrem Fall wohl gegeben, wenn der Koffer schon aufgebrochen vom Gepäckband kam.
  • den Luftfrachtführer muss ein Verschulden an den Schäden treffen, d.h. man muss Ihm den Vorwurf machen können, dass es allein aufgrund einer Pflichtverletzung durch ihn zu dem Schaden gekommen ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall wenn z.B. ein Mitarbeiter der Airline vorsätzlich ihren Koffer aufgebrochen hat, um Dinge zu entwenden.
  • Entstehung eines Schadens; nach Ihren Ausführungen ist dies durch Beschädigungen und Verlust gegeben.

Folglich haben Sie zunächst nach Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Airline. 

Ihren Ausführungen zu Folge, ist die Airline wohl auch grundsätzlich bereit einen solchen Ersatz zu leisten. Diese problematisieren allerdings den Punkt der Beweislast und des Mitverschuldens. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

Beweislast

Beweislast behandelt die Frage, wer der beiden streitenden Parteien im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes Beweis für eine behauptete Tatsache erbringen muss. In Ihrem Fall haben Sie als Geschädigter gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ Beweis darüber zu erbringen, in welcher Höhe Ihnen ein Schaden entstanden ist. Aus diesem Grund hat Sie die Airline auch aufgefordert, Belege für die entwendeten Sachen aus dem Koffer vorzulegen. Grundsätzlich ist dies auch ein legitimes Vorgehen. Es ist jedoch keines Falls so, dass Kaufbelege in einer solchen Situation die einzigen möglichen Beweismittel wären und die Nichtvorlage zu einem Entfallen der Ersatzpflicht der Airline führt. Tatsache ist, dass Sie auf irgend eine Art Beweis für den erlittenen Schaden antreten müssen. Am aussagekräftigsten wären hierfür natürlich Kaufbelege. Doch die ZPO kennt nicht nur Urkunden, wozu Kaufbelege zählen, als Beweismittel, sondern auch Beweis durch Zeugen, Sachverständigen, Augenschein und Parteivernehmung. D.h. Sie können legitimer Weise auch z.B. durch eine Zeugenaussage einer Person, die den Kaufpreis einer verschwundenen Sache bezeugen kann, nachweisen, wie hoch der Ihnen entstandene Schaden ist. Ggf. sind auch Kontoauszüge vorhanden, aus denen der Kaufpreis der Sachen hervorgeht.

D.h. konkret für Ihren Fall, die Airline darf die Zahlung von Schadenersatz nicht allein mit der Begründung, dass Sie keine Kaufbelege vorlegen können, ablehnen, wenn Sie die Höhe des Schadens anderweitig belegen können. D.h. für Sie, dass Sie sich darüber Gedanken machen sollten, wie Sie anderweitig die Preise der gestohlenen Sachen belegen können. Gelingt Ihnen dies, muss die Airline auch hierfür Ersatz leisten.

Mitverschulden

Der zweite Punkt, auf den sich die Airline offenbar zu stützen versucht, ist die Tatsache, dass das Übereinkommen von Montreal die Möglichkeit für den Luftfrachtführer eröffnet, einen eigentlich zu leistenden Schadenersatz anteilsmäßig zu kürzen, weil den Passagier an der Entstehung des Schadens auch ein Verschulden trifft gem. 20 MÜ. Meiner Meinung nach könnte dies der Grund sein, wieso die Airline von vornherein den Ersatz der elektronischen Geräte ablehnt. In der Rechtsprechung ist es nämlich anerkannt, dass den Reisenden ein Mitverschulden an einem Schaden durch Verlust oder Zerstörung des Koffers für den Fall trifft, in dem er Dinge im Koffer transportiert die von großer Wichtigkeit sind. In einem solchen Fall hätte ihm nämlich klar sein müssen, dass durch Verlust oder Verspätung des Koffers ein Schaden entstehen kann und er diese Dinge besser im Handgepäck transportieren sollte. Vergleiche hierzu z.B. 

  • AG Stuttgart, Urteil v. 11.12.1990, AZ: 11 C 7998/90
  • AG Frankfurt/Main, Urteil v. 11.10.1996, AZ: 32 C 1922/96-48
  • LG Köln, Urteil v. 30.03.1988, AZ: 10 O 445/87

Diese Urteile können Sie als Ganztext nachlesen, wenn Sie in die Google-Suche z.B. für das Urteil des AG Stuttgart Folgendes eingeben: "reise-recht-wiki.de AG Stuttgart 11 C 7998/90".

Allerdings ist es in Ihrem Fall wohl ehr nicht so, dass Condor den Ersatz dieser Dinge ablehnt, weil Sie es besser im Handgepäck hätten transportieren sollen, sondern weil sie in ihren AGBs Vorschriften haben, wonach sie Kameras, Handys, elektronische Geräte, E-Zigaretten ect. grundsätzlich nicht im aufgegeben Reisegepäck transportieren dürfen. D.h. jedoch noch lange nicht, dass diese Vorschriften dazu führen würden, dass auch bei Verlust dieser Dinge kein Ersatz zu leisten ist. Das LG Köln hat nämlich mit Urteil v. 12.03.2013 entschieden, dass eine Airline nicht aufgrund einer solchen Auflistung behaupten könne, Sie habe von diesen Utensilien nichts gewusst und müsse dann bei Verlust oder Beschädigung hierfür auch keinen Ersatz zahlen. Vielmehr sind solche Aufzählungen und ein pauschaler Ausschluss ein Verstoß gegen das Gesetz und führen zur Unwirksamkeit solcher Klauseln.

(Das Urteil ist nachzulesen unter "reise-recht-wiki LG Köln, 11 S 250/12".)

D.h. für Ihren Fall, nur dann, wenn man Ihnen in der konkreten Situation einen Vorwurf daraus machen kann, dass sie diese Dinge im Koffer und nicht im Handgepäck transportiert haben, darf die Airline einen Teil des Ersatzes hierfür verweigern. Dies ist aber bei den von Ihnen aufgezählten Dingen wie Ladekabel oder Navihalterung keinesfalls gegeben. Hierbei handelt es sich wohl kaum um Gegenstände wie Schmuck oder Bargeld wo jedem Reisenden einleuchten sollte, dass bei diesen Dingen eine erhöhte Diebstahlgefahr besteht. Aus diesem Grund muss die Airline Ihnen auch Ersatz für den Verlust dieser Dinge zahlen.

 

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Sehr geehrter Fragensteller,

etwaige Ansprücher ihrerseits ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen.

Nach Art. 17 MÜ ist der Luftfrachtführer in der Pflicht, den entstandenen Schaden an ihrem Gepäck zu ersetzen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Schaden im Flugzeug oder in dem Zeitraum, in dem sich das Gepäck im Wirkungsbereich des Luftfrachtführers befand, entstanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Schaden nicht vom Luftfrachtführer zu ersetzen.

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Condor bietet Ihnen bereits die Reparatur an, was einem Eingeständnis mMn gleichkommt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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