Lieber Fragesteller,
sie interessieren sich für mögliche Ansprüche, da ihr Flug vom 22.06.2016 auf den 23.06.2016 verlegt wurde. Es könnte sich hier um eine Flugannullierung handeln. Ist dies der Fall, kommt zunächst eine Ausgleichszahlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 in Betracht.
Zunächst müsste die Verlegung des Rückfluges vom 22.Juni 2016 auf den 23. Juni 2016 eine Flugannullierung darstellen. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Es könnte sich daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:
Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Es wäre jedoch möglich, dass der Abflug einen Tag später und die daraus folgende spätere Ankunft am Zielflughafen eine erhebliche Verspätung darstellen. Denkenswert wäre ein Anspruch aus Art.19 des Montrealer Übereinkommens.
Art. 19, Verspätungen MÜ
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Es verlangt jedoch einer sehr extensiven Auslegung eine Flugverlegung, welche alle Voraussetzungen der Annullierung erfüllt, nun im Lichte einer Verspätung nach dem Montrealer Übereinkommen zu betrachten. Für eine ausführliche rechtliche Betrachtung sollte daher der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.