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Hi,

 

ich habe im Oktober 2015 Flüge der bei Austrian gebucht. Geht von Wien zuerst nach N.Y und von dort weiter nach Miami und zurück nach wien. Ursprünglich hatten wir Abflug am 22. Juni 2016 geplant, nun wurde uns im Jannuar Mitgeteilt das der Flug am 22. Juni ersatzlos gestrichen wurde und sie uns auf den 23. Juni umgebucht haben.

Wir haben in Florida eine Rundreise organisiert und mussten nun natürlich Mietauto und Hotels bzw Route wiederum anpassen dadurch entstehen uns zumindest mehrkosten in der Höhe von 300 Euro.

Zwar haben wir uns über den Tag mehr nun schon gefreut allerdings war die mit einem massiven Aufwand verbunden. Welche Rechtliche Möglichkeiten habe ich nun gegenüber der "Austrian". Gutschein, Upgrade Flüge???

 

Vielen dank schon im Voruas
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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7 Antworten

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Hallo,

Sie haben im Oktober 2015 Flüge bei Austrian gebucht. Geht von Wien zuerst nach N.Y und von dort weiter nach Miami und zurück nach Wien. Ursprünglich hatten Sie den Abflug am 22. Juni 2016 geplant, nun wurde Ihnen im Jannuar mitgeteilt, dass der Flug am 22. Juni ersatzlos gestrichen wurde und Sie nun auf den 23. Juni umgebucht wurden.

Damit handelt es sich in Ihrem Fall um eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges. Bei einer Annullierung kann dem Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Dann stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich wiederrum nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Austrian von Wien nach Miami über New York City am 22. Juni wurde annuliert, und Sie stattdessen auf einen Flug am 23. Juni umgebucht. Dadurch entstehen Ihnen Mehrkosten in Höhe von etwa 300 Euro. Sie Fragen nun, welche Ansprüche Sie gegenüber der Fluggesellschaft Austrian haben.

Im Falle einer Annullierung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Austrian nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Ihr Flug wurde umgebucht. Es handelt sich demnach bei Ihnen um eine Annulierung des Fluges.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Es könnte Ihnen, ob der Entfernung zwischen Wien und Miami und einer Verschiebung ihres Fluges und somit Ihrer Ankunftszeit am Zielort von mehr als 4 Stunden eine Entschädigungszahlungen von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ihrer Nachricht ist diesbezüglich aber nichts zu entnehmen.

Um Ihre Frage abschließen zu beantworten: Sie haben die Möglichkeit diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber Austrian geltend zu machen, und möglicherweise auch einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Folgende Antwort wurde mir nun von der Austrian Airlines gesendet
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Ihre Flüge (von Wien → New York → Miami → Wien), die Sie im Oktober 2015 bei Austrian Airlines gebucht haben, sollten ursprünglich am 22.06.16 starten. Nun wurden Sie allerdings auf einen Flug am 23.06 umgebucht, da der Flug vom 22.06 gestrichen wurde.

In einem solchen Fall handelt es sich eindeutig um eine Flugannullierung.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10
reise-recht-wiki“)


 

Bei einer Flugannullierung haben Sie nun verschiedene Ansprüche.
Zunächst ergeben sich aus Art.7 der Fluggasrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Hier müssen Sie allerdings insbesondere beachten, dass Ihnen solche Zahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn Sie die Information über die Annullierung mehr als 2 Wochen im Voraus bekamen. Dies liegt vor allem daran, dass sich auf kürzere oder längerer Sicht Flugdaten immer wieder ändern können, um Terminengpässe zu beseitigen. Dies bedeutet für Sie, dass ein solcher Anspruch leider wegfällt.
Zudem kommt, dass Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten wurde und Sie diese ja (wie ich aus dem Text herauslese) auch wahrnehmen wollen.

 

Somit haben Sie leider keinerlei Ansprüche. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Austrian Airlines von Wien nach New York und von New York nach Miami gebucht. Der Flug sollte ursprünglich am 22. Juni 2016 stattfinden. Nun wurden Sie jedoch im Januar darüber informiert, dass der Flug ersatzlos gestrichen wurde. Sie wurden dann auf den 23. Juni 2016 umgebucht.

Es handelt sich also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke befindet sich außerhalb der EU und Sie haben auch eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im Januar über die Annullierung des Fluges informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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Lieber Fragesteller,

sie interessieren sich für mögliche Ansprüche, da ihr Flug vom 22.06.2016 auf den 23.06.2016 verlegt wurde. Es könnte sich hier um eine Flugannullierung handeln. Ist dies der Fall,  kommt zunächst eine Ausgleichszahlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 in Betracht.

Zunächst müsste die Verlegung des Rückfluges vom 22.Juni 2016 auf den 23. Juni 2016 eine Flugannullierung darstellen. Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingisbt: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Es könnte sich daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen   nur eine geringe Verspätung hat.

 

Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Es wäre jedoch möglich, dass der Abflug einen Tag später und die daraus folgende spätere Ankunft am Zielflughafen eine erhebliche Verspätung darstellen. Denkenswert wäre ein Anspruch aus Art.19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19, Verspätungen  MÜ

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der  Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet  jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine  Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur  Vermeidung des Schadens getroffen  haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu  ergreifen."

 

Es verlangt jedoch einer sehr extensiven Auslegung eine Flugverlegung, welche alle Voraussetzungen der Annullierung erfüllt, nun im Lichte einer Verspätung nach dem Montrealer Übereinkommen zu betrachten. Für eine ausführliche rechtliche Betrachtung sollte daher der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, in dem die Airline nach Buchung des Fluges die Konditionen noch einmal ändert, kommen vor allem Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-VO und dem Übereinkommen von Montreal in Betracht.

EU-Verordnung

Nach der europäischen Fluggastrechte-VO besteht grundsätzlich die Möglichkeit gem. Art. 5 und 7 VO von der Airline eine Ausgleichszahlung zu verlangen. Voraussetzung für eine solche Zahlung ist jedoch, dass die Airline den Reisenden weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderungen informiert hat. Dies scheint bei Ihnen jedoch nicht der Fall zu sein, wenn die Flüge erst für Juni 2016 geplant sind.

Übereinkommen von Montreal

Alternativ könnten Sie einen Anspruch gegen die Airline nach dem Übereinkommen von Montreal gem. Art. 19 MÜ haben. Hiernach muss der Luftfrachtführer dem Reisenden nämlich die Schäden ersetzten, die durch eine verspätete Beförderung entstehen. Von einer solchen verspäteten Beförderung könnte man auch in Ihrem Fall ausgehen, da Sie ja nun einen Tag später fliegen sollen und somit auch einen Tag später ankommen. D.h. für ihren Fall Sie könnten gegenüber der Airline die Mehrkosten geltend machen, die Ihnen allein durch die spätere Beförderung entstehen. Diese können sie grundsätzlich in Form einer Schadenersatzzahlung verlangen. Sie müssen daher eventuell angebotene Upgrads oder Gutscheine von der Airline nicht akzeptieren, wenn Sie dies nicht wollen.

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Hallo,

ihr Flug wurde um einen Tag verlegt, was einer Annulierung ihres ursprünglichen Fluges entspricht.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

In Betracht kommt das allerdings nur, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden, dass ihr Flug annuliert wurde.

Dies ist in ihrem Fall geschehen, daher kommen Ausgleichszahlungen nicht in Betracht. Für Sie könnte jedoch Art. 8 VO (EG) 261/2004 in Frage kommen, da dort ihr Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung enthalten ist.

Binnen sieben Tagen kann Ihnen nun der Flugpreis vollständig erstattet werden. Sie können aber auch darauf bestehen, unter gleichen Bedingungen sowohl zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu bekommen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

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