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Wir hatten einen EasyJet Flug nach Spanien gebucht. Auf dem Hinflug hatten wir schon eine Verspätung von 5 Stunden. Auf dem Rückflug hatten wir dann wieder einer Verspätung, diesmal 6 Stunden. Wir waren 3 Paare und haben für jeden von uns 400 Euro verlangt. Jetzt haben wir nochmal nachgelesen und es scheint wohl so zu sein, dass uns pro Person zwei Mal 400 Euro, also 800 Euro zusteht, weil der Hinflug und der Rückflug verspätet waren.

Stimmt es, dass wir für den Hinflug und den Rückflug pro Person 400 Euro verlangen können? Das wären bei uns 800 Euro pro Person und dann zusammen 4800 Euro. Wenn uns soviel Geld nach dem Gesetz zustünde, würden wir auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

Denn die EasyJet verweigert bisher die Zahlung. Die schreiben uns:

 

Dear Lisa | Booking Ref:

View email online | easyJet.com

easyJet buchungsreferenz:

 

ENTSCHULDIGUNG

 

Verspätung Ihres Fluges 26/05/2013

Wir möchten uns für die Verspaetung Ihres Flugs entschuldigen. Die Verspätung ist auf einen technischen Defekt des Flugzeuges zurückzuführen. Sicherheit ist unsere Priorität und wir investieren viel, um unsere Flugzeuge auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Leider treten von Zeit zu Zeit technische Defekte ein. Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war.

 

Wir sind uns der Unannehmlichkeiten, die Ihnen verursacht wurden, bewusst, und versichern Ihnen, dass wir hart darauf hinarbeiten, Ihnen das Reisen leicht zu machen sowie allen unseren Passagieren den bestmöglichen Service zu liefern. Wir hoffen sehr, dass dies unglückliche Erlebnis Sie in Zukunft nicht davon abhalten wird, wieder mit uns zu fliegen.

 

easyJet Kundenberatung

 

Ihr Feedback ist ein integraler Bestandteil unseres staendigen Verbesserungsprozesses. Daher waeren wir sehr dankbar für Ihre Rückmeldung darüber, wie unser Personnal die Verspaetung gehandhabt hat. Sofern Sie bereit sind, Feedback zu geben, klicken Sie bitte hier.

 

easyJet Airline Company Limited Registered in England with Registered number: 3034606 Subsidiary of easyJet Plc Registered in England with registered number: 3959649.

Registered Office: Hangar 89, London Luton Airport, Luton, Bedfordshire, LU2 9PF. 

 

Dann haben wir nochmal einen Brief geschrieben und denen eine letzte Frist gesetzt. Wir haben gesagt, dass wir unseren Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten werden, wenn die auch diese Frist wieder verstreichen lassen. Darauf kam dann diese Antwort:

easyJet Kundenebetreuung Reference ID:

 

Sehr geehrte Frau,

 

vielen Dank, dass Sie easyJet kontaktiert haben.

 

Vor allem möchte ich mich für die Verspätung Ihres Flugs und alle damit verbundenen Unannehmlichkeiten ganz herzlich entschuldigen. Beachten Sie bitte, dass Sicherheit unsere höchste Priorität ist. Wir versuchen immer unsere Maschinen sorgfältig zu überprüfen, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass Ihr Flug verspätet war. Wie Sie richtig bemerkt haben, können die Passagiere bei Verspätung des Flugs aufgrund der europäischen Verordnung Nr. 261/2004 Anspruch auf Schadenersatz machen.

 

Wir ergreifen immer sofortige Maßnahmen, um alle Probleme zu beheben aber in diesem Fall wurden sie als außergewöhnliche klassifiziert, was bedeutet, dass wir keinen Einfluss auf sie hatten. Wir waren nicht im Stande, sie vorauszusehen. In diesem Fall kann die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.

 

Ich hoffe, dass ich Ihr Anliegen erklärt habe und dass Sie Verständnis dafür haben, dass der Flug nur zu Ihrem Wohl verspätet war.

 

Mit freundlichen Grüßen

Bartlomiej

easyJet Kundenebetreuung

Unsere Frage:

Haben wir Anspruch auf Entschädigung gegen EasyJet wegen der Flugverspätung? Haben wir pro Person Anspruch auf 400 EUR oder 800 EUR? Gilt der gesetzliche Schadensersatz der VO 261/04 gegen EasyJet pro Flug, also für Hinflug und Rückflug?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragesteller,

SIe haben richtigerweise erkannt, dass bei Ihnen bei einer Verspätung ein Anspruch aus Ausgleichszahlungen zustehen kann. Dabei kommt es maßgeblich auf die Verspätung am Zielflughafen an. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ich nehme an, dass bei Ihnen von einer Verspätung am Zielflughafen ausgegangen werden kann. Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Im vorliegenden Fall beruft sich easyjet auf einen technischen Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008, Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Somit kann ein technischer Defekt nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der easy jet von der Zahlung der Ausgleichszahlungen freistellen kann. Meist versuchen die Fluggesellschaften nämlich mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.

Da bei Ihnen auf beiden Strecken eine Verspätung eingetreten ist, wüsste ich keinen Grund, warum Sie nicht auch für beide Strecken Ansprüche geltend machen könnten.

 

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Sie sind mit EasyJet nach Spanien geflogen. Ihr Flug hatte eine Verspätung von 5 Stunden auf dem Hinflug und eine Verspätung von 6 Stunden auf dem Rückflug.

SIe haben richtigerweise erkannt, dass bei Ihnen bei einer Verspätung ein Anspruch aus Ausgleichszahlungen zustehen kann. Dabei reicht es jedoch nicht aus, dass Sie mit einer Verspätung losgeflogen sind. Maßgeblich ist allein die Verspätung am Zielflughafen an.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“ eingeben)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ich nehme an, dass bei Ihnen auch von einer Verspätung am Zielflughafen ausgegangen werden kann.

Sie könnten also prinzipiell einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der VO Nr. 261/2004 haben. DIeser ergibt sich aus Artikel 7 und bestimmt sich aus der Entfernung. Sie haben bereits richtig ermittelt, dass Ihnen ein Anspruch auf 400 EUR zustehen könnte.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Im vorliegenden Fall beruft sich EasyJet auf einen technischen Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EasyJet kann sich also durch Vorliegen eines technischen Defekts nicht durch Leisten der Ausgleichszahlung befreien. Da bei Ihnen auf beiden Strecken eine Verspätung eingetreten ist, ist davon auszugehen, dass Sie für beide Flüge Ansprüche geltend machen könnten.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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Ich kann euch nur diese Kanzlei hier empfehlen. Ich hatte eigentliche keine große Sache, aber wie die Eurowings mit mir umgesprungen ist, wollte ich einfach nicht so akzeptieren. Habe dann einen Rechtsanwalt gesucht, der sich in so was auskennt. Es werden meist die gleichen 5 - 10 Kanzleien genannt in Foren und Tests. Im Reiserecht gibt es nicht so viele. Also habe ich mich an die Kanzlei gewendet, die in diesem Test gewonnen hatte. Frau Weber hat mich erstmal gebeten, das ganze in einer mail zu schildern und die Unterlagen miteinzureichen. Habe ich gemacht und nur einen Tag später kam schon ein Anruf von Rechtsanwalt Oliver Schafeld. Herr Schafeld hat mir alles sehr nett erklärt und mir viele Sachen erklärt, die ich nicht wusste. Obwohl ich nur eine kleine Sache hatte, bei der es nur um wenig Geld ging, haben sich die Anwälte sehr freundlich um mich gekümmert. 

Ich weiß das zu schätzen und kann nur meine Empfehlung aussprechen!

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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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