Lieber Fragesteller,
du bist der Ansicht, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechte Verordnung hast. Im Zuge dessen fragst du dich, ob du diese Zahlung selbst behalten kannst, oder sie der Firma, in welcher du tätig bist, zusteht.
Grundsätzlich denke ich, dass dir die Ausgleichszahlung zusteht, da du selbst von dem Grund für die Ausgleichszahlung betroffen warst.
Folgender Artikel könnte dir möglicherweise weiterhelfen:
http://www.spiegel.de/reise/aktuell/entschaedigung-fuer-flugverspaetung-geschaeftsreisende-klagen-selten-a-938508.html
Da deine Ausführungen zum Grund der Ausgleichszahlung eher minimalistisch sind, ist es schwierig weiter auf die Ausgleichszahlung eingehen zu können.
Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung könnte sich aus einer Annullierung oder einer Verspätung ergeben.
I. Annullierung, Art. 5 VO
Eine Annullierung liegt vor, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgibt. Eine solche kennzeichnet sich meist durch Änderungen bezüglich der Flugdaten, der Flugroute, der Flugnummer oder der Fluggesellschaft. Wenn der Flug annulliert wurde, könntest du direkt Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung (Art. 7 VO) geltend machen, da Art. 5 Abs. 3 VO auf Art. 7 VO verweist.
II. Verspätung, Art. 6 VO
Eine Verspätung kann angenommen werden, wenn der Flug entsprechend der geplanten Flugroute durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit von der geplanten Abflugzeit verzögert. Bei einer Verspätung wäre eine analoge Anwendung von Art. 7 denkbar, da Art. 6 VO keinen Verweis auf die Ausgleichszahlungen enthält.
III. Abwägung
Mangels konkreter Angaben könnte dir folgendes Urteil bei der Abwägung weiterhelfen:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Oder
AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)
In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.
IV „Preistabelle“
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€