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4 Antworten

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Hallo,

leider schildern Sie kaum den zugrundeliegenden Sachverhalt.

Grundsätzlich ist es so, dass Ausgleichszahlungen nur in zwei Fällen zustehen. Einmal bei einer Verspätung und ansonsten bei der Annullierung.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

In beiden Fällen bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlungen nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Nun fragen Sie sich, wer die Ausgleichszahlungen erhält. Grundsätzlich der Fluggast. Da es sich jedoch um einen Dienstflug handelt, gehe ich davon aus, dass dieser auch vom Betrieb bezahlt wurde. Insofern wird der Betrieb sicherlich auch ein Interesse an den Ausgleichsazhlungen haben.

Wie genau, dass jedoch geregelt wird, hängt doch eher von den jeweiligen Regelungen im Betrieb ab. Wenn Sie den Flug gebucht haben und auch angetreten sind, jedoch trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben und Sie den Anspruch stellen, werden zunächst Sie das Geld erhalten.

Wie dann jedoch mit dem Geld verfahren wird, muss innerbetrieblich geklärt werden. Am besten Sie fragen einfach mal in Ihrem Betrieb nach.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie auf einem Dienstflug eine Verspätung hatten und daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Da Sie keine weiteren Fragen dazustellen, gehe ich davon aus, dass Sie bereits über die Höhe der Entschädigung und weiteres informiert sind.

Nun zu der Frage, wem der Ausgleichsanspruch zusteht. Im Allgemeinen würde ich sagen, dass der Fluggast selber den Anspruch auf Entschädigung hat. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um einen Dienstflug. Also ist davon auszugehen, dasss der Flug von Ihrer Firma finanziert wurde. Daher wird auch Ihre Firma ein Interesse an der Ausgleichszahlung haben.

Wie genau das jedoch im Einzelfall geregelt wird, hängt wahrscheinlich doch eher von Regelungen innerhalb der Firma ab. Dabei wird eine Rolle spielen, ob Sie den Flug auf Ihren Namen gebucht haben oder die Firma den Flug gebucht hat. Auch wer den Anspruch stellt, ist entscheidend.

Sie sollten sich am besten mit Ihrer Firma auseinandersetzen. Immerhin haben Sie die Unannehmlichkeiten tragen müssen, indem Sie den Flug angetreten haben.
Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du bist der Ansicht, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechte Verordnung hast. Im Zuge dessen fragst du dich, ob du diese Zahlung selbst behalten kannst, oder sie der Firma, in welcher du tätig bist, zusteht.

Grundsätzlich denke ich, dass dir die Ausgleichszahlung zusteht, da du selbst von dem Grund für die Ausgleichszahlung betroffen warst.

Folgender Artikel könnte dir möglicherweise weiterhelfen:

http://www.spiegel.de/reise/aktuell/entschaedigung-fuer-flugverspaetung-geschaeftsreisende-klagen-selten-a-938508.html

Da deine Ausführungen zum Grund der Ausgleichszahlung eher minimalistisch sind, ist es schwierig weiter auf die Ausgleichszahlung eingehen zu können.

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung könnte sich aus einer Annullierung oder einer Verspätung ergeben.

I. Annullierung, Art. 5 VO

Eine Annullierung liegt vor, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgibt. Eine solche kennzeichnet sich meist durch Änderungen bezüglich der Flugdaten, der Flugroute, der Flugnummer oder der Fluggesellschaft. Wenn der Flug annulliert wurde, könntest du direkt Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung (Art. 7 VO) geltend machen, da Art. 5 Abs. 3 VO auf Art. 7 VO verweist.

II. Verspätung, Art. 6 VO

Eine Verspätung kann angenommen werden, wenn der Flug entsprechend der geplanten Flugroute durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit von der geplanten Abflugzeit verzögert. Bei einer Verspätung wäre eine analoge Anwendung von Art. 7 denkbar, da Art. 6 VO keinen Verweis auf die Ausgleichszahlungen enthält.

III. Abwägung

Mangels konkreter Angaben könnte dir folgendes Urteil bei der Abwägung weiterhelfen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Oder

AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.

IV „Preistabelle“

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

richtet man sich streng nach dem Wortlaut der europäischen Fluggastrechte-VO , nach der grundsätzlich ein Anspruch gem. Art. 7 VO auf Ausgleichszahlung bestehen kann, bekommt die Ausgleichszahlung der Arbeitgeber. In der VO heißt es nämlich: "Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe". Fraglich ist jedoch, ob dies auch das adäquate Ergebnis ist, wenn es sich um eine Dienstreise handelt, die letztlich vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Dies hatte auch das AG Emden zu entscheiden und vertrat die Auffassung, dass dem Arbeitgeber die Ausgleichszahlung zustehen würde, da er Vertragspartner der Airline ist. Ein Berufungsurteil gab es hierzu nicht, da das Verfahren unstreitig beendet wurde, allerdings ließ das LG Aurich durchblicken, dass es wohl die Meinung vertreten hätte, dass nach dem Wortlaut ganz klar der Arbeitnehmer die Ausgleichszahlung erhalte. Vergl. hierzu AG Emden, Urteil v. 27.01.10, AZ: 5 C 197/10, dieses Urteil können Sie als Volltext nachlesen in dem Sie Folgendes googeln: "Reise-Recht-Wiki.de AG Emden 5 C 197/10"

D.h. meiner Meinung nach steht die Ausgleichszahlung mit guten Gründen dem Arbeitnehmer zu. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber durchaus hierzu bereits im Vorfeld Regelungen mit seinem Arbeitnehmer in der Hinsicht treffen kann, dass er sich solche möglichen Ansprüche abtreten lässt. Daher wäre es wichtig zu wissen, ob solche Vereinbarungen vorliegend existieren. Typischerweise erfolgt so etwas in Reiserichtlinien des Arbeitgebers für Dienstreisen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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