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Guten Tag,

Danke für die Antwort, die aber am Punkt vorbeigeht. Der ursprünglich gebuchte Flug ist weiter buchbar und daher nicht annulliert. Es kann nicht rechtens sein, einen Fluggast einfach ohne Begründung auf einen beliebigen anderen Flug zu buchen.

Mit der Bitte um Antwort
bezieht sich auf eine Antwort auf: Easyjet verlegt Flug um 2 Tage nach hinten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hallo,

ich möchte noch einmal versuchen Ihre Frage zu klären.

Ihr Flug wurde um zwei Tage nach hinten verlegt. Sie sagen, dass dieser jedoch nach wie vor im Internet buchbar ist und Sie keine Begründung erhalten haben, warum genau Ihr Flug um zwei Tage nach hinten verlegt wird.

Leider kann Ihnen tatsächlich nur die Fluggesellschaft erklären, warum genau Ihr Flug verlegt wurde. Leider wird Ihnen hier auch niemand erklären können, warum der Flug nach wie vor buchbar ist.

All das sind Fragen, die Ihnen keiner außer der Fluggesellschaft beantworten kann. Da Ihnen diese Problematik keine Ruhe lässt und Sie leider mit der kostenpflichtigen Kundennummer nichts erreichen können, sollten SIe sich per Email oder noch besser schriftlich an Easy Jet wenden um eine Antwort auf Ihre Frage zu erwirken.

Da Ihr Flug nun zwei Tage später gehen soll, gibt es keine andere rechtliche Bewertung als von einer Annullierung auszugehen. Denn zwei Tage später sind keine Verspätung mehr sondern nach der Definition bereits eine Annullierung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Tatsache, dass in Ihrem Fall eine Annullierung vorliegt berechtigt Sie dazu den Flug kostenfrei stornieren zu können und Sie können den Flugpreis zurückerhalten. Mit diesem Geld können Sie den Flug erneut buchen, eventuell tatsächlich den Flug der nach wie vor im Internet existiert.

Leider kann ich Ihnen nur sagen welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. Warum Ihr Flug nun erst zwei Tage später geht und warum er nach wie vor im Internet angeboten wird, kann Ihnen niemand hier erklären. Dazu müssen Sie sich wirklich an die Fluggesellschaft wenden. Wenn es per Telefon nicht geht, dann versuchen Sie es auf einem anderen Weg.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Sie haben einen Flug gebucht, dieser wurde im Nachhinein um 2 Tage verschoben.

 

Zunächst einmal werde Ich klären, wie Gesetz und Rechtsprechung eine Annullierung definiert.

 

Der Gesetzgeber beschreibt eine Annullierung in Art. 2 lit. l) der europäischen Fluggastrechte-VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Die Rechtsprechung definiert diese folgendermaßen:

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Somit ist zu sagen, dass in Ihrem Fall doch eindeutig eine Annullierung vorliegt.

Diese bezieht sich zwar nicht auf den konkreten Flug, falls er tatsächlich weiterhin buchbar ist, allerdings wurden Ihre Reisedaten ja geändert. Somit sind die Voraussetzungen für eine Annullierung von Ihrem Standpunkt aus eindeutig gegeben. Möglicherweise ist der Flug auch gar nicht mehr tatsächlich buchbar, es könnte sein, dass die Website einfach noch nicht geändert wurde. Sie haben somit auch alle Rechte, die einer Annullierung gleichkommen.

 

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und gemäß Artikel 9 angeboten. Dazu kommt, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt wird, außer Sie wurden rechtzeitig (2 Wochen vorher) über die Annullierung informiert.

Artikel 8 enthält einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also wählen zwischen:

— der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Wenn Sie zu eindeutig davon überzeugt sind, dass der andere Flug noch buchbar ist, dann wenden Sie sich bitte persönlich an die Airline. Notfalls können Sie sich auch gerne an einen Fachanwlat für Flug- und Passagierrechte wenden. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

Sie sagen, dass der Flug vom 25. September weiterhin verfügbar ist, und dass Sie der Meinung sind, dass Sie die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht auf einen anderen Flug buchen dürfte.

Tatsächlich sind Umbuchungen und Flugzeitänderungen aber keine Rarität, und es steht den Fluggesellschaften frei Flüge zu verschieben. In solchen Fällen sind Passagiere nämlich durch die EU-Fluggastrechteverordnung geschützt.

Und aus dieser gehen in Ihrem Fall, wie bereits gesagt, gemäß Artikel 8 die folgenden drei Möglichkeiten für Sie hervor:

Gemäß Artikel 8 haben Sie die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt es ist Ihnen, wenn Sie der Meinung sind, dass der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug am 25. weiterhin besteht, zu raten sich an Ihre Fluggesellschaft zu wenden und sich dahingehend zu erkundigen - auch was eine erneute Umbuchung auf diesen oder einen anderen Flug am 25. angeht.

Da dieser Flug außerdem erst im September ansteht ist es zudem eine Option sich den Ticketpreis erstatten zu lassen und noch einen anderen, ob der zeitlichen Distanz weiterhin güstigen, Alternativflug bei einer anderen Airline zu buchen.

Sollten diese Möglichkeiten nicht Ihren Wünschen entsprechen, dann können Sie sich natürlich noch an einen Anwalt wenden und Ihre Sache mit fachkundiger Unterstützung weiterverfolgen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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