Sie haben einen Flug gebucht, dieser wurde im Nachhinein um 2 Tage verschoben.
Zunächst einmal werde Ich klären, wie Gesetz und Rechtsprechung eine Annullierung definiert.
Der Gesetzgeber beschreibt eine Annullierung in Art. 2 lit. l) der europäischen Fluggastrechte-VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Die Rechtsprechung definiert diese folgendermaßen:
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10
„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Somit ist zu sagen, dass in Ihrem Fall doch eindeutig eine Annullierung vorliegt.
Diese bezieht sich zwar nicht auf den konkreten Flug, falls er tatsächlich weiterhin buchbar ist, allerdings wurden Ihre Reisedaten ja geändert. Somit sind die Voraussetzungen für eine Annullierung von Ihrem Standpunkt aus eindeutig gegeben. Möglicherweise ist der Flug auch gar nicht mehr tatsächlich buchbar, es könnte sein, dass die Website einfach noch nicht geändert wurde. Sie haben somit auch alle Rechte, die einer Annullierung gleichkommen.
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und gemäß Artikel 9 angeboten. Dazu kommt, dass Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt wird, außer Sie wurden rechtzeitig (2 Wochen vorher) über die Annullierung informiert.
Artikel 8 enthält einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
Sie können also wählen zwischen:
— der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Wenn Sie zu eindeutig davon überzeugt sind, dass der andere Flug noch buchbar ist, dann wenden Sie sich bitte persönlich an die Airline. Notfalls können Sie sich auch gerne an einen Fachanwlat für Flug- und Passagierrechte wenden.