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Guten Tag,

 

wir sind mit Air Europa von Teneriffa über Madrid nach Frankfurt geflogen. Wir hatten für beide Flüge jeweils verschiedene Buchungen, da wir auf dem Hinflug einen längeren Aufenthalt in Madrid hatten.

Auf dem Rückflug in Teneriffa erklärte ich am Check-In, dass wir noch weiter fliegen bis Frankfurt (selbe Airline). Der Mitarbeiter meinte, da es zwei Buchungen sind könne er das Gepäck nicht durchchecken und wir müssten es abholen und neu Einchecken.

Der Flug hatte dann eine Verspätung von 20 Minuten. Als wir am Schalter waren, 40 Minuten vor Abflug, hieß es der Check-In ist geschlossen.

Aus Höflichkeit wurde uns ein Platz auf der Warteliste für den nächsten Tag angeboten.

Wir haben uns nun ein Ticken gekaut für einen anderen Flug, da wir morgen Termine haben und heute zurückkommen müssen.

Haben wir Anspruch auf Entschädigung?

Vielen Dank und freundliche Grüße.

Michael Jenke
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
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6 Antworten

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Lieber Michael,

du hast mit der Fluggesellschaft Air Europa die Route FRA-MAD-TFS und zurück gebucht. Dabei gab es für beide Flüge zwei verschiedene Buchungen. Ich verstehe dies so, dass du verschiedene Flüge an einem Tag gebucht hast, also einmal von Teneriffa nach Madrid und dann noch separat von Madrid nach Frankfurt.

Grundsätzlich ist es so, dass alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgelegt haben, die sich danach richten, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt. Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt.

Falls du zwei separate Buchungen vorgenommen hast, wäre ein Durchgangsflug zu verneinen. Du müsstest dann selbst die Verantwortung dafür tragen, dass du deinen Anschlussflug auch erreichst. Die Ansprüche wären dann separat zu prüfen.

I. TFS-MAD

Es könnte zunächst ein Anspruch wegen der entstandenen Verspätung bestehen. Dieser Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Der Anwendungsbereich dieser müsste zunächst eröffnet sein.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (Auszug)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich – wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, – spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.“

Dein Anspruchsgegner wäre die spanische Fluggesellschaft Europa Líneas Aéreas, S.A.U., mit Sitz in Llucmajor auf Mallorca und Basis auf dem Flughafen Palma de Mallorca. Da sich sowohl Abflug- als auch Ankunftsort in der EU befinden und auch das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist, sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 VO erfüllt. Des Weiteren warst du auch rechtszeitig am Schalter, sodass auch die Voraussetzungen des zweiten Ansatzes erfüllt sind. Mithin ist der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 eröffnet.

Die Verspätung könnte eine Ausgleichszahlung begründen. Folgende Auslistung zeigt die Höhe der möglichen Ausgleichszahlungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider ist eine Verspätung von 20 Minuten jedoch zu gering, um eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu begründen. Bezüglich des ersten Legs ist mir daher kein Anspruch ersichtlich.

II. MAD-FRA

Fraglich ist, ob hinsichtlich des zweiten Legs eine Entschädigungszahlung in Betracht kommt. Auch hier müsste zunächst wieder der Anwendungsbereich eröffnet sein. Leider mangelt es hier jedoch schon an der Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 a, wonach der Fluggast sich spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden muss. Du warst erst 40 Minuten vor Abflug am Schalter. Auch wenn es sich dabei nur um 5 Minuten handelt, konntest du die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllen. Die Tatsache, dass das auf der Verspätung des ersten Fluges beruht, ist unerheblich, wenn du die Flüge separat gebucht hast. In einem solchen Fall trägst du allein die Verantwortung pünktlich zu erscheinen.

III. Fazit

Auf Grund meiner Bedenken hinsichtlich der separaten Buchungen nehme ich an, dass du keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen geltend machen kannst. Wenn man separate Flüge bucht ist man leider selbst in der Pflicht genügend Puffer einzuplanen und seinen Anschlussflug zu erreichen.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Herr Jenke,

Sie haben Flüge von Frankfurt über Madrid nach Teneriffa und zurückgebucht. Ich verstehe das so, dass Sie zwei verschiedene Buchungen hinsichtlich Hin-und Rückflug vorgenommen haben. Auf dem Rückflug kam es dann zu der Problematik, dass Ihr Gepäck am Check-In in Teneriffa nicht bis nach Frankfurt durchgecheckt wurde. Vielmehr wurde Ihnen gesagt, dass zwei getrennte Buchungen vorlägen und das Gepäck daher in Madrid neu eingecheckt werden müsse. Der Flug von Teneriffa nach Madrid hatte dann eine Verspätung von 20 Minuten. Als Sie dann 40 Minuten vor Abflug den Schalter erreichten, war dieser bereits geschlossen. Aus Höflichkeit wurde Ihnen dann ein Platz auf der Warteliste für den nächsten Tag angeboten. Da Sie jedoch aus beruflichen Gründen noch am selben Tag nach Hause mussten, haben sie sich Tickets für einen anderen Flug gekauft. Sie fragen sich nun, ob Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

Sie könnten möglicherweise Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) geltend machen. Wenn Sie einen einheitlichen Flug gebucht haben, ist die Fluggesellschaft dafür verantwortlich, dass Sie ihren Anschlussflug erreichen.

Im Zuge dessen könnte Sie folgendes Urteil interessieren:

LG Leipzig, Urteil vom 10. November 2008, Az. 6 S 319/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie „reise-recht-wiki LG Leipzig 6 S 319/08“ googeln)

Hier musste das Gericht prüfen, inwiefern sich die einheitliche Flugbuchung auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirkt. Als maßgebliche Frage, galt es daher zu beurteilen, was passiert, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet. Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug das Risiko der Verspätung und somit Verpassung des Anschlussfluges in die Risikospähre des Luftfahrtunternehmens übergeht.

Wenn ein Passagier den Anschlussflug verpasst und daraufhin mit einer nicht unerheblichen Verzögerung am Zielflughafen eintrifft, kann dieser grundsätzlich Ansprüche aus Art. 7 VO geltend machen. Diese Ansprüche betreffen die Ausgleichszahlungen für folgende Verspätungen und Entfernungen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Wesentlich ist im Zuge dessen, dass auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort abzustellen ist.

Passend dazu ist folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (auch ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Ich kann Ihren Ausführungen leider nicht entnehmen, wann Sie dann an ihrem Endziel ankamen, falls dies jedoch erst mit einer nicht unerheblichen Verspätung geschah, könnten Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen.

Des Weiteren könnten Sie ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO, in Höhe des Preises für die nicht angetretene Flugstrecke Madrid nach Frankfurt haben.

Nach Art. 8 VO haben Sie grundsätzlich die Wahl, ob sie den Flug gar nicht antreten und den vollständigen Reisepreis erstattet bekommen oder ob Sie einen Alternativflug verlangen. Dieser Alternativflug ist grundsätzlich entweder der nächstmögliche Flug unter vergleichbaren Bedingungen oder auf Wunsch des Reisenden ein späterer Flug unter vergleichbaren Bedingungen. Hierbei darf die Airline jedoch nicht nur ihre eigenen freien Plätze berücksichtigen, sondern unter Umständen auch freie Plätze anderer Airlines. Ihnen wurde ein Alternativflug am nächsten Tag angeboten. Diesen lehnten Sie jedoch ab. Mithin können Sie sich meiner Ansicht nach den vollständigen Reisepreis für den nicht angetretenen Flug erstatten lassen.

Um die Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie sich an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden. Daher wäre es wicht Air Europa zu kontaktieren und die Forderungen zu stellen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Hallo Herr Jenke!

Ihr Fall ist, meiner Meinung nach, etwas schwierig zu bewerten, da es nicht ganz eindeutig ist, ob Sie den Anschlussflug auch selbst separat gebucht haben, oder das irgendwie seitens der Fluggesellschaft so verbucht wurde und der Flug trotzdem eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt. Denn dadurch können sich verschiedene Konstellationen ergeben.

(1) Zusammenhänger Flug

Haben Sie den Flug in einem Zug gebucht und die beiden Segmente hängen zusammen, auch wenn das Gepäck nicht bis zum Zielort durchgecheckt werden konnte, so können sich eventuell Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 ergeben. Bei einer geschlossenen Buchung hat die Fluggesellschaft sicherzustellen, dass die Zeit zum Umsteigen ausreichend ist, um den Anschlussflug zu bekommen. Verspätet sich der Zubringerflug und Fluggäste erreichen den nächsten Flug nicht, so muss die Fluggesellschaft dann auch dafür sorgen, dass Passagiere mit dem nächstmöglichen Flug befördert werden.

Der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für einen Ersatzflug könnte sich aus Art. 8 VO 261/2004 ergeben, wonach Sie bei einer Flugannullierung bzw. erheblichen Flugverspätung die Wahl haben, eine anderweitige Beförderung oder die Erstattung des gezahlten Flugpreises zu bekommen. Da Sie kein akzeptables Angebot bekommen haben, mussten Sie berechtigterweise sich in Eigenregie um einen Weiterflug kümmern.

Problematisch könnte eventuell sein, dass es an einer Annullierung oder erheblichen Verspätung (20 Minuten sind zu wenig) mangelt. Bei einer einheitlichen Flugbeförderung kommt es jedoch vielmehr an die Ankunftsverspätung, d.h. den Gesamtzeitverlust, den Sie durch die Verzögerung am Startort erleiden, an (Vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)).

(2) Komplett unabhängige Buchungen

Wenn die zwei Flugsegmente separat gebucht worden sind, sind Sie allein dafür verantwortlich, dass Sie für den Anschlussflug rechtzeitig am Check-in-Schalter erscheinen.

In diesem Fall können Sie keine Ausgleichszahlung für die Verspätung auf dem ersten Segment fordern, da sie lediglich 20 Minuten beträgt (Vgl. Art. 7, Abs. 2 VO 261/2004). Auch entstehen keine weiteren Schadensersatzansprüche wegen des Verpassens des zweiten Fluges, da sie nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter waren.

Eventuell könnten jedoch Rechte aus dem Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Art. 19 MÜ besagt folgendes:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

Der Schaden in Ihrem Fall sind die Kosten für den Ersatzflug. Diese Kosten sind wegen der Verspätung des Zubringerfluges entstanden, die Verspätung hängt also kausal damit zusammen.

Das Montrealer Übereinkommen macht den Schadensersatzanspruch auch nicht von der Dauer der Verspätung abhängig, wie es in der Verordnung 261/2004 der Fall ist.

Diese Idee beschäftigt mich schon länger, ich habe leider jedoch noch nie etwas darüber gelesen, dass diese Kombination möglich wäre. An dieser Stelle würde ich mich sehr über die Meinung erfahrener Forummitglieder freuen.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sehr geehrter Herr Jenke,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kommt für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung in Betracht. Nach dem Wortlaut dieser Verordnung haben zwar grundsätzlich nur solche Passagiere einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die ihren Flug entweder gar nicht antreten konnten oder deren Flug annulliert wurde. D.h. ein solcher Anspruch kommt auf den ersten Blick nicht für Passagiere wie Sie in Betracht, die lediglich eine Verspätung erlitten haben. Allerdings entschied der europäische Gerichtshof im Jahre 2009 in seinem Urteil v. 19.11., AZ: 402/07 und 432/07, dass grundsätzlich auch Reisende, die eine große Verspätung erlitten haben (Verspätung von mind. 3 Std), einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO haben. In einem weiteren Urteil entschied er am 26.02.2013 AZ: C-11/11, dass es im Rahmen von Anschlussflügen nicht auf die Verspätung des Abfluges ankommt, sondern auf die Ankunftsverspätung am Endziel.

D.h. für Ihren Fall, dass Sie dann gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben, wenn Sie durch den verpassten Anschlussflug ihr Endziel (Frankfurt) erst mit einer Verspätung von mind. 3 Std erreicht haben. Wann Sie Frankfurt schließlich erreicht haben, ist Ihren Ausführungen leider nicht zu entnehmen.

Außerdem sollten Sie beachten, dass die Airline auch für den Fall einer großen Verspätung gem. Art 5 Abs. 3 VO die Möglichkeit hat, sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreien kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,
danke für die vielen Antworten. Wir haben Frankfurt um 22:50 Uhr erreicht. Hätten wir den Air Europa Flug bekommen, wären wir um 17:45 Uhr in Frankfurt.

Mittlerweile kam eine Antwort von Air Europa mit sehr viel Gelaber, dass sie die Kompensationszahlung verweigern:

Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 28. April 2016 bezüglich des Fluges UX-9047 Tenerife Norte (Los Rodeos) - Madrid mit Abflugdatum 16. April 2016.
Wir bedauern den verspäteten Abflug des oben erwähnten Fluges sehr und lassen Sie hiermit wissen, dass die Ursache des verspäteten Abfluges auf eine Überlastung im Flugverkehr bei einer vorherigen Zwischenlandung zurückzuführen ist und damit auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Bezüglich des oben aufgeführten Fluges, bestand nicht die Möglichkeit, ein alternatives Flugzeug einzusetzen, da der Einsatz eines alternativen Flugzeuges dessen Flugplan beeinflusst hätte.

Wir versichern Ihnen, dass Air Europa die Verspätung auf ein Minimum reduzierte, und dass die Fluggäste betreut und mittels der am Flughafen installierten Kommunikationssysteme ständig über den anzutretenden Flug informiert wurden. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis dafür, dass manche Vorfälle, die Änderungen in Abflug- und Ankunftszeiten verursachen, nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und es als Resultat dessen dazu zwingen, die Ab-/Anflugzeiten zu ändern.

In einem s olchen Fall, In Übereinstimmung mit der geltenden Regelung, stellt das Luftfahrtunternehmen den Passagieren in Abhängigkeit von der Wartezeit, der Reisestrecke und des Abreiselandes, bis zum Abflug eine Betreuungsleistung zur Verfügung.

Sollte ein Fluggast auf Grund einer Verspätung von mehr als fünf (5) Stunden eine Flugreservierung nicht wahrnehmen wollen oder aber einen alternativen Anschlussflug nicht antreten wollen und sich deshalb dazu entschließen den Flugschein nicht zu verwen den, kann er die Rückerstattung des Betrages des nicht angetretenen Fluges beantragen. Sollte es sich um so einen Fall handeln, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle von der Sie den Flugschein erhalten haben oder aber an den Reisevermittler, der Ihnen den Flugschein ausgestellt hat, um die Rückerstattung des Flugpreises zu beantragen.

Wir bedauern außerdem, dass Sie einen Anschlussflug verpasst haben. Sollte es sich um einen Anschlussflug handeln, der Teil desselben Flugschei nes ist, versucht das Personal des Luftfahrtunternehmens alles Machbare, um den Fluggast an sein Endziel zu befördern und bietet Ihm, unabhängig von den Ursachen, die dazu führten, dass ein Anschlussflug verpasst wurde, eine Betreuungsleistung bis zum Abflug eines angebotenen Anschlussfluges an.

Sollte es sich jedoch um den Verlust eines Anschlussfluges handeln, der nicht Teil desselben Flugscheines ist, kann das Luftfahrtunternehmen die Flugverbindung nicht garantieren. In so einem Fall, vorausgesetzt es besteht Notwendigkeit, bietet unserer Personal dem Fluggast allerdings eine Orientierungshilfe an.

Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass in diesem Fall von einer Kompensationsleistung abgesehen wird.
Vielen Dank für Ihr Feedback. Wir streben immer danach, die Wünsche und Erwartungen unserer Kunden zu erfüllen bzw. zu übertreffen.
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Hallo,
danke für die vielen Antworten. Wir haben Frankfurt um 22:50 Uhr erreicht. Hätten wir den Air Europa Flug bekommen, wären wir um 17:45 Uhr in Frankfurt.

Mittlerweile kam eine Antwort von Air Europa mit sehr viel Gelaber, dass sie die Kompensationszahlung verweigern:

Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens vom 28. April 2016 bezüglich des Fluges UX-9047 Tenerife Norte (Los Rodeos) - Madrid mit Abflugdatum 16. April 2016.
Wir bedauern den verspäteten Abflug des oben erwähnten Fluges sehr und lassen Sie hiermit wissen, dass die Ursache des verspäteten Abfluges auf eine Überlastung im Flugverkehr bei einer vorherigen Zwischenlandung zurückzuführen ist und damit auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Bezüglich des oben aufgeführten Fluges, bestand nicht die Möglichkeit, ein alternatives Flugzeug einzusetzen, da der Einsatz eines alternativen Flugzeuges dessen Flugplan beeinflusst hätte.

Wir versichern Ihnen, dass Air Europa die Verspätung auf ein Minimum reduzierte, und dass die Fluggäste betreut und mittels der am Flughafen installierten Kommunikationssysteme ständig über den anzutretenden Flug informiert wurden. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis dafür, dass manche Vorfälle, die Änderungen in Abflug- und Ankunftszeiten verursachen, nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und es als Resultat dessen dazu zwingen, die Ab-/Anflugzeiten zu ändern.

In einem s olchen Fall, In Übereinstimmung mit der geltenden Regelung, stellt das Luftfahrtunternehmen den Passagieren in Abhängigkeit von der Wartezeit, der Reisestrecke und des Abreiselandes, bis zum Abflug eine Betreuungsleistung zur Verfügung.

Sollte ein Fluggast auf Grund einer Verspätung von mehr als fünf (5) Stunden eine Flugreservierung nicht wahrnehmen wollen oder aber einen alternativen Anschlussflug nicht antreten wollen und sich deshalb dazu entschließen den Flugschein nicht zu verwen den, kann er die Rückerstattung des Betrages des nicht angetretenen Fluges beantragen. Sollte es sich um so einen Fall handeln, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle von der Sie den Flugschein erhalten haben oder aber an den Reisevermittler, der Ihnen den Flugschein ausgestellt hat, um die Rückerstattung des Flugpreises zu beantragen.

Wir bedauern außerdem, dass Sie einen Anschlussflug verpasst haben. Sollte es sich um einen Anschlussflug handeln, der Teil desselben Flugschei nes ist, versucht das Personal des Luftfahrtunternehmens alles Machbare, um den Fluggast an sein Endziel zu befördern und bietet Ihm, unabhängig von den Ursachen, die dazu führten, dass ein Anschlussflug verpasst wurde, eine Betreuungsleistung bis zum Abflug eines angebotenen Anschlussfluges an.

Sollte es sich jedoch um den Verlust eines Anschlussfluges handeln, der nicht Teil desselben Flugscheines ist, kann das Luftfahrtunternehmen die Flugverbindung nicht garantieren. In so einem Fall, vorausgesetzt es besteht Notwendigkeit, bietet unserer Personal dem Fluggast allerdings eine Orientierungshilfe an.

Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass in diesem Fall von einer Kompensationsleistung abgesehen wird.
Vielen Dank für Ihr Feedback. Wir streben immer danach, die Wünsche und Erwartungen unserer Kunden zu erfüllen bzw. zu übertreffen.
Beantwortet von (140 Punkte)
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Guten Tag Herr Jenke,

Sie sind mit Air Europa von Teneriffa über Madrid nach Frankfurt geflogen. Sie haben allerdings zwei verschiedene Flüge gebucht, und wurden deshalb informiert, dass Sie in Madrid Ihr Gepäck zunächst abholen und dann wieder neu einchecken müssten. Sie konnten dann den Flug von Madrid nach Frankfurt nicht mehr erreichen, und mussten einen anderen Flug buchen. Sie fragen sich, ob Sie deshalb Anspruch auf Entschädigung haben.

Es handelt sich bei Ihren Buchungen nicht um einen Durchgangsflug, sondern um zwei separate Flüge.

Im Falle einer Verspätung können Fluggästen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250-600 Euro zustehen, gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung. Dazu müsste ein Flug aber mindestens eine Verspätung von 2 Stunden haben. Eine Verspätung von lediglich 20 Minuten ist dazu leider nicht ausreichend, und ist für eine Entschädigungszahlung nicht ausreichend.

Vielleicht könnten Sie aber Ansprüche geltend machen, weil Sie nicht auf Ihren Weiterflug gelassen wurden, obwohl Sie am Check-In waren. Dazu lassen sich aus Artikel 3 der EU-VO Informationen entnehmen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

Der Anwendungbereich der EU-Fluggastrechteverordnung ist also schon nicht eröffnet, da Sie sich 40 Minuten anstatt den geforderten 45 Minuten vor der Abflugzeit an der Abfertigung eingefunden haben.

Abschließend ist deshalb zu sagen, dass es leider nicht so aussieht, als ob Sie Ansprüche Ausgleichszahlungen betreffend geltend machen könnten. 

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