Hallo,
du hast eine Pauschalreise gebucht. Leider musstest du nun feststellen, dass die angedachte Abflugzeit von 5:05 Uhr auf 14:35 Uhr verschoben wurde. Du möchtest nun wissen, ob dir eine Reisepreisminderung zusteht.
I. Ansprüche gegenüber des Reiseveranstalters
Eine Anspruchsgrundlage könnte sich aus den §§ 651 a-m BGB ergeben. Die Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Dies konnte früher durch die AGB ausgeschlossen werden. In diesen behielten sich Reiseveranstalter oftmals Änderungen vor. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH deutlich eingeschränkt.
Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.
Ob dies in deinem Fall zu bejahen ist, ist fraglich, da du keine Bestätigung der gebuchten Reisezeiten erhalten hast. Hier bedarf es wahrscheinlich einer einzelfallabhängigen gerichtlichen Entscheidung.
Falls eine Reisepreisminderung nicht möglich ist, solltest du im Hinterkopf behalten, dass du auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könntest.
II. Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft
Gegenüber der Fluggesellschaft könnte sich ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Diese Verordnung stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.
In der Verlegung der Abflugzeiten könnte eine Annullierung zu sehen sein. Eine Annullierung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den geplanten Flug nicht durchführen kann und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug um 9,5 Stunden nach hinten verschoben, kann darin ebenfalls eine Annullierung gesehen werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)
Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.
Dies ist meiner Meinung nach mit einer Verspätung von 9,5 Stunden vergleichbar.
Im Falle einer Annullierung steht dir zunächst ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. So könntest du nach Art. 8 VO zwischen folgenden Optionen wählen:
Art. 8 VO, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt dir meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.
Außerdem könntest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:
Art. 7 VO, Ausgleichszahlung
Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Dieser Anspruch scheidet jedoch aus, falls dir mindestens 2 Wochen vor Abflug Bescheid gesagt wurde, dass deine Flugzeit verschoben wurde.
Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. Bitte bedenke, dass meine Ausführungen in keiner Weise einen Rechtsrat darstellen sollen.