Liebe Frau Teichmann,
Sie haben mit Air Berlin einen Flug gebucht. Leider mussten Sie nun erfahren, dass dieser annulliert wurde. Sie fragen sich nun, wie Sie weiter vorgehen können. Insbesondere interessieren Sie die Möglichkeiten der Rückzahlung oder Umbuchung.
Da es sich um eine reine Flugbuchung handelt. Kommt hier die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert, sodass Ansprüche gemäß Art. 5 VO in Betracht kommen.
Art. 5 VO Annullierung
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“
Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage
Art. 7 VO Ausgleichzahlungen
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Exkulpation. Demnach ist die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, wenn die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, welchen die Airline auch dann nicht hätte abwenden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.
Air Berlin trifft im Zuge dessen zunächst eine Nachweisepflicht. Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googeln unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
Dies dürfte bei einer offiziellen Streikankündigung zunächst kein Problem sein. Es ist mir jedoch nicht ersichtlich um was für einen Streik es sich handelt, denn auch davon ist es abhängig, welche zumutbaren Maßnahmen das jeweilige Luftfahrtunternehmen ergreifen kann.
Die Fortsetzung folgt im nächsten Post...