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Am geplanten Abflugtag 07.05.2016 wurden wir im Hotel darauf hingewiesen, dass unser Rückflug ca 6 Std Verspätung ab Puerto Plata starten würde. Grund: Es käme eine kleinere Maschine und da keine Crew zum auswechseln vorhanden wäre, müsse diese sich erst ausruhen. Wir wurden dann um 23 Uhr, statt 16.30 Uhr vom Hotel zum FH Puerto Plata abgeholt. Dort angekommen, sollten wir sofort in einen anderen Bus umsteigen. Wir erfuhren erst auf der Fahrt von anderen Fahrgästen (die bekamen die Info über Handy von ein paar Kollegen, die kurz vor uns schon mit einem Kleinbus abgeholt wurden) wo die Fahrt nun hingehen sollte. Nämlich in einer 4stündigen Fahrt zum Flughafen Santo Domingo.

Dort um kurz vor 4 Uhr Früh angekommen, gimg die Fahrt unbekannt weiter, sodass man nicht mal die Chance auf ein WC hatte. Wir sollten nun wohl zu einem Hotel gebracht werden.Auf der Fahrt zum Hotel ein "Entschuldigungsschreiben" von Eurowings. Bis wir an der Reihe zum einchecken waren, hieß es, wir müssen wieder in den Bus steigen. Fahrt zu weiterem Hotel. Dort eingecheckt um 6;45 Uhr am 08.05.2016. Nach dem Frühstück war an Schlaf nicht zu denken. Man schob uns einen Zettel unter der Türe durch, dem wir entnahmen, dass wir um 15 Uhr abgeholt würden und der Abflug um 19 Uhr wäre. Tatsächlicher Abflug war dann um 21.15 Uhr. Diesmal war der Grund für die Verspätung wieder ein anderer: Das Wetter! Ankunft in Köln 08.05.16, statt 11.10 Uhr am 07.05.16.  Unsere reservierten Komfort-Sitze (€ 60.- pP) haben wir nicht erhalten.

Während der ganzen Odyssee keine weiteren Informationen. Unser Flug war nicht mal auf dem Abflugbildschirm erwähnt. Der Rückflug wurde nicht von Sunexpress, sondern von euroAtlantik durchgeführt. 2 WC's waren defekt, sowie meine Rücklehne, die während des ganzen Fluges immer nach hinten kippte. Der Erholungseffekt war komplett vergangen. Rückenschmerzen und stark geschwollene Beine vom ständigen Sitzen und stehen.

Dies hier alles nur in Kurzform. Welche Rechte haben wir und mit wieviel Entschädigung dürfen wir pro Person rechnen? 

Mit freundlichen Grüßen,

M. Kreittner

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag M. Kreittner,

bei Ihrem Rückflug mit Eurowings von Puerto Plata kam es zunächst zu einer Verspätung von 6 Stunden, weil die Crew sich ausruhen musste und keine Ersatzcrew gestellt wurde. Nach einer Änderung, einem Transport zu einem anderen Flughafen und Problemen mit dem Wetter kamen Sie schließlich stattdessen 25 1/2 Stunden später an. Außerdem haben Sie ihre reservierten Komfort-Sitze nicht erhalten.

Eine Verspätung von mehr als 25 Stunden am Zielort, wie auch der Wechsel Ihres Abflugflughafens, weist daraufhin, dass bereits eine Annulierung Ihres Fluges vorgelegen haben könnte.

A. Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, und bei einer Verspätung von knapp 26 Stunden wurde der geplante Start wahrscheinlich bereits aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen. Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

B. Verspätung

Ihnen können gem. Artikel 5 der EU-Verordnung  Ansprüche aus Artikel 7 und 9 derselben zukommen.

I. Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

>    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

>   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

>    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung und der Verspätung von knapp 26 Stunden, wären das dann wahrscheinlich 600 Euro pro Fluggast.

Aus Ihrer Nachricht geht hervor,

> Außergewöhnliche Umstände

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 hat eine Airline die Möglichkeit sich von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen zu befreien:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Condor nannte Ihnen diesbezüglich zwei, in deren Augen, außergewöhnliche Umstände:

1. Ruhezeit der Crew

Womöglich ist aber eine Arbeitszeitüberschreitung zur Exkulpierung qualifiziert.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki.de”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Auch eine Überschreitung der Arbeitszeit ist also in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

Außerdem:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki.de”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Diesem Urteil folgend wäre das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet gewesen im Falle der Verspätung eine Ersatz-Crew zu stellen. Fraglich ist natürlich, ob die Fluggesellschaft begründen kann, wieso keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte. Man darf aber wohl davon ausgehen, dass eine Fluggesellschaft für solche Fälle eine Ersatz-Crew parat haben sollte, und es für diese schwierig sein könnte nachzuweisen, welche schwerwiegenden Gründe eine Bereitstellung verhindert haben.

(Beitrag wird fortgesetzt)

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(Fortsetzung)

2. Schlechte Wetterbedingungen und Wettergefahren

Schwierige Wetterverhältnisse können eine Fluggesellschaft dazu befähigen sich von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen ob den damit zusammenhängenden Annulierungen zu befreien.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 14 C 672/05 auf "reise-recht-wiki.de")

Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse genügt nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 4 C 241/07 "reise-recht-wiki.de")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. 

AG Paderborn, Urt. v. 15.03.2012, Az: 50 C 254/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: Az.: 50 C 254/11 "reise-recht-wiki.de")

Nachweis des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands - Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, wegen eines durch schlechte Wetterverhältnisse erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und sieht sich nicht in der Zahlungspflicht. Das Amtsgericht Paderborn spricht dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu. Außergewöhnliche Umstände lägen vor, seien aber nicht ausreichend klar dargelegt worden.

Aus diesen Urteilen geht hervor, dass genaue Informationen von der Fluggesellschaft nötig sind, um sich aufgrund von widrigen Wetteverhältnissen von einem Anspruch auf Augsleichszahlungen exkulpieren zu können.

Dabei ist wichtig zu sagen, dass die Beweislast auf Seiten der Fluggesellschaft liegt.

> Die von Eurowings aufgeführten Umstände sind wahrscheinlich nicht dazu qualifziert Ansprüche auf Ausgleichszahlungen abzuschlagen. Natürlich ist dies aber nicht mit Sicherheit zu sagen, und wird im Einzelfall zu entscheiden sein.

II. Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, da Sie während Ihrer Fahrt mit dem Bus und auch im Hotel möglicherweise Leistungen in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

C. Komfortsitze

Auf Ihrem Rückflug haben Sie die eigentlich von Ihnen gebuchten Komfortsitze, welche Sie 60 Euro pro Platz kosteten, nicht erhalten.

Dazu steht in Artikel 10 EU-VO eine mögliche Anspruchsgrundlage:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Sie sind so gesehen möglicherweise in eine niedrigere Klasse entgegen dem was Sie gebucht haben verlegt worden, und es könnte Ihnen eine Reduzierung Ihres Flugscheins zustehen, welche Ihnen dann binnen 7 Tagen erstattet werden muss.

> Sie können folglich wahrscheinlich einerseits mit Ausgleichszahlungen rechnen, und andererseits außerdem mit einer Reduzierung Ihres Flugscheins und einer dergestalten Erstattung. Dazu ist Ihnen zu raten sich nochmals mit Eurowings in Verbindung zu setzen, und falls diese Ihnen diese Entschädigungszahlungen nicht zugestehen wollen möglicherweise einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Liebe Familie Kreittner,

Sie wollten mit der Fluggesellschaft Eurowings mit der Flugnummer EW 145 ihre Heimreise antreten. Leider war dies nicht so unproblematisch wie erhofft. Vielmehr gelangten sie zum einen erst unter erheblichen Strapazen zum Flughafen und mussten dann auch noch eine verspätete Ankunft hinnehmen, sodass sie erst über 25 Stunden später ihren Zielflughafen erreichten. Des Weiteren kam es zu einer Änderung der ausführenden Airline und sie haben die gebuchten Komfortsitze nicht erhalten. Sie fragen sich nun. Welche Ansprüche sie geltend machen können.

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese dient dem Schutz der Fluggäste in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 a VO eröffnet, wenn es sich um Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier zu bejahen, da die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

Anspruchsgegener

Anspruchsgegner ist gemäß Art. 3 Abs. 5 VO immer das ausführende Luftfahrtunternehmen. Sie müssen also jenes Unternehmen kontaktieren, welches den Flug auch tatsächlich ausgeführt hat.

Anspruchsgrundlage

Die Ihnen entstandene Verspätung, könnte etwaige Zahlungsansprüche begründen. Sie geben an, dass der Flieger mit einer Verspätung von über 25 Stunden abflog. Auf Grund der Tatsache, dass die ausführende Airline, der Abflughafen, die Crew und die Flugzeit geändert wurden, würde auch ich von einer Annullierung ausgehen.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

Die Entfernung Ihres Abflugs-und Ankunftsflughafens übersteigt die Anzahl von 3500 km erheblich. Demnach können sie einen Anspruch auf 600 Euro pro Person geltend machen.

Nachzuprüfen unter folgendem Link:

http://www.entfernung.org/santo%20domingo/deutschland

Fraglich ist jedoch, ob sich die Airline der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

Dies wäre dann der Fall, wenn für die Verzögerung ein außergewöhnlicher Umstand verantwortlich war, welchen die Fluggesellschaft auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

In Ihrem Fall wird auf die Crew Rest Time und die Wetterbedingungen verwiesen. Zunächst müsste die Airline den außergewöhnlichen Umstand darlegen und nachweisen:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 Reise-Recht-Wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten die genannten Umstände außergewöhnlich sein. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies ist bezüglich der Crew Rest Time abzulehnen. Diese Einhaltung ist gesetzlich geregelt und gehört zum Alltag des Flugbetriebes. Daher ist ein außergewöhnlicher Umstand hier abzulehnen. Schwerste Wetterbedingungen können unter bestimmten Umständen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Außergewöhnlich waren beispielsweise die Flugverbote aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island im Jahr 2010.

Vgl. EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az. C 12/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google „Reise-Recht-Wiki EuGH C 12/11“ eingeben)

Hier hat der EuGH entschieden, dass die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach Vulkanausbruch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte Verordnung darstellt.

Des Weiteren kann auch ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12 (auch einfach zu finden unter „Reise-Recht-Wiki AG Erding 3 C 719/12“)

Hier ging es um eine Verspätung von 3:40 h auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Daraufhin musste das Flugzeug auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar sei ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, dieser dürfe aber nur für den Flug gelten, zu welchem der Blitz tatsächlich einschlug. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Auch eine Nebelbildung am Zielflughafen kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen.

Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/0 (Das Urteil kann man wieder ganz einfach finden unter „OLG Koblenz Az. 10 U 385/0 reise-recht-wiki")

Hier konnte wegen Nebel der Zielflughafen nicht angeflogen werden. Die Klägerin konnte keine Ausgleichszahlungen verlangen, da ein außergewöhnlicher Umstand bejaht wurde.

Die Fluggesellschaft könnte wegen schlechter Wetterbedingungen also tatsächlich von Ausgleichszahlungen befreit sein. Dies hängt jedoch maßgeblich von den tatsächlichen Wetterverhältnissen im Einzelfall ab und muss daher, mangels genauer Angaben, zunächst offen bleiben.

Betrachtet man diese Urteile und vergleicht sie mit Ihrem Fall, lässt es meiner Ansicht nach den Schluss zu, dass ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen wäre. Die Fluggesellschaft hat weder präzise geschildert, inwiefern der außergewöhnliche Umstand nicht vermeidbar gewesen wäre, noch hat sie diesen nachgewiesen. Zudem wurde die Verspätung durch die Wetterbedingungen nur vergrößert. Es wäre jedoch auch bei guten Wetter zu einer Verspätung gekommen, welche auf der Crew Rest Time beruhte. Mithin ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO meiner Meinung nach zu bejahen.

weiter gehts im nächsten Post...

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... die Fortsetzung...

Rechtsbeistand

Falls sich die Fluggesellschaft weigern sollte ihren Forderungen zu entsprechen, könnte ein anwaltlicher Rat sinnvoll sein. Oftmals besteht eine gewisse Abneigung tatsächlich einen Anwalt aufzusuchen, da dies mit finanziellen Kosten und einem nicht unbeachtlichen Zeitaufwand verbunden wird. Wenn Sie sich jedoch an einen spezialisierten Advokaten wenden, ist der Zeitaufwand kleiner als gedacht und bezüglich der finanziellen Hemmschwelle könnte folgendes Urteil interessant sein:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass die Anwaltskosten eines Passagiers im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden müssen, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen. Bitte beachten Sie, dass ich hier lediglich meine persönlichen Ansichten mit Ihnen geteilt habe und dies keinen Rechtsrat darstellen soll.

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Sehr geehrte(r) Frau/Herr Kreittner,
Aus Ihrer Beschreibung kommt es nicht eindeutig hervor, ob Sie bei der erwähnten Fluggesellschaft nur einen Flug gebucht haben, oder ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise stattfand. Beide Möglichkeiten sind denkbar, deswegen muss auf beide eingegangen werden.


(1) Nur-Flug-Vertrag


Sollten Sie den Flug unabhängig von anderen Reiseleistungen gebucht haben, so ist die ausführende Fluggesellschaft der alleinige Anspruchsgegner für Sie (Vgl. LG Köln, Urt. v. 4. November 2008, Az. 11 S 506/07).


Sie schreiben aber, dass der Rückflug tatsächlich von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wurde. Das würde bedeuten, dass Ihr erster Flug annulliert wurde. Es wäre wichtig zu wissen, wann diese Annullierung stattfand, denn der zweite Abflug wand ebenfalls verspätet statt. Theoretisch könnten Sie sowohl die Eurowings wegen der Flugannullierung, als auch die Euroatlantic wegen Verspätung in Anspruch nehmen, sofern diese aufgrund von flugwidrigen Wetterbedingungen von der Zahlungspflicht nicht befreit ist. Ich bin mir aber diesbezüglich nicht sicher; um das korrekter beurteilen zu können, müsste man mehr Erfahrung und Detailkenntnis in Ihrem bestimmten Fall haben.
Mit größerer Sicherheit lässt sich hingegen sagen, dass Sie wegen der Flugannullierung gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 einen Anspruch auf 600,- Euro pro Person haben können.
Die Fluggesellschaft kann sich voraussichtlich nicht wegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 entlasten. Die Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew stellt regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da solche Ereignisse direkt im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen und wohl kaum unvorhersehbar sind. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Verspätung nicht zu vermeiden war.
Den Aufpreis, den Sie für bessere Sitze gezahlt haben, muss die Fluggesellschaft zurückerstatten.


(2) Pauschalreise


Sollten Sie eine Bündelung von Reiseleistungen inklusive Flug gebucht haben, so bezeichnet man solche negative Abweichungen von den vereinbarten Leistungen als Reisemängel. Man unterscheidet jedoch zwischen Reisemängeln und „bloßen Unannehmlichkeiten“. Letztere sind zwar auch Änderungen oder Abweichungen von den ursprünglichen Vereinbarungen, dessen Auswirkung auf den Erholungswert der Reise jedoch zu gering ist, um eine Reisepreisminderung zu verlangen.
In Ihrem Fall könnte man voraussichtlich Folgendes mindestens zu Unannehmlichkeiten zählen, die meiner Meinung nach auch sehr wahrscheinlich Reisemängel sind:

  • Annullierung des ersten Fluges
  • Fahrten zwischen mehreren Hotels und dadurch Wegfall der Nachtruhe
  • Verspätung des Zweitfluges
  • Änderung der Fluggesellschaft mit Wegfall der gebuchten Zusatzleistungen

Wegen dieser Mängel könnten Sie den Reisepreis pro Person mindern. Die genaue Höhe lässt sich im Rahmen dieser Bewertung nicht voraussagen, da zum einen weitere Details notwendig sind, zum anderen die Gerichte das unterschiedlich beurteilen. Sollten die Mängel so schwerwiegend sein, dass der gesamte Erholungseffekt der Reise erheblich beeinträchtigt wurde oder komplett wegfiel, wäre eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit möglich (m. E. Insbesondere bei kurzen Reisen und vergleichbaren Mängeln denkbar). Die erste Orientierung stellt die Frankfurter Tabelle dar.
Bei einer Pauschalreise haben Sie daran zu denken, dass Sie gem. § 651g, Abs. 1 BGB die Mängel innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich melden müssen (Vgl. BGH, Urt. v. 09. Juni 2009, Az. Xa ZR 99/06).


(3) Reisepreisminderung + Ausgleichszahlung


Es ist prinzipiell möglich, sowohl die Fluggesellschaft auf/wegen der Flugannullierung als auch den Reiseveranstalter auf/wegen Reisepreisminderung in Anspruch zu nehmen. Wie sich das genau gestaltet wurde in den ersten beiden Beiträgen zu dieser Frage bereits ausführlich beschrieben.

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Hallo M. Kreittner,

zunächst einmal stimme ich den ausführlichen Beiträgen den anderen Forum Mitgliedern zu. Ergänzend möchte ich noch kurz auf das Reisevertragsrecht des BGB´s eingehen. Eine Reise in die Dominikanische Republik buchen viele Urlauber nicht separat, sondern als Pauschalreise. Falls dies auch bei Ihnen der Fall war, könnte sich neben dem Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung noch ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB ergeben. Dies verlangt, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein müssen und eine Abhilfe verlangt worden sein.

I. Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Falls Sie dies bejahen können, dürfte es jetzt interessant werden, falls nicht können Sie den Rest getrost ignorieren.

II. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall kann sowohl die verspätete Ankunft, als auch die Zustände an Bord, als auch der Transport zum Flughafen einen Reisemangel darstellen. Die Zusammenkunft aller Umstände hat meiner Ansicht nach desaströse Ausmaße, sodass ich das Vorliegen eines Reisemangels zweifellos bejahen würde.

Hier ein zwei Beispiele aus der Praxis, welche Ihrem Fall ähneln:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Aufgrund der von Ihnen genannten Umstände und der Vergleichbarkeit mit den Urteilen ist das Vorliegen eines Reisemangels meiner Ansicht nach zu bejahen.

III. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es ist davon auszugehen, dass auch diese Voraussetzungen zu bejahen sind, da Sie sich in einer Art Zwangslage befanden, in welcher Ihnen weder eine Mängelanzeige, noch ein Abhilfeverlangen weitergeholfen hätte.

IV. Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

V. Anrechnung

Wichtig ist, dass etwaige Ansprüche erst gegenüber dem Reiseveranstalter und erst danach gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden sollten, da dies zu erheblichen finanziellen Vorteilen führen kann. Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt. Das bedeutet also, dass Sie von jedem eine Zahlung fordern können, was natürlich einen erheblichen finanziellen Vorteil bedeuten kann.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche immer erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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