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Unser Air-Berlin Flug AB8860 von Köln nach Olbia am 20.06.2016, wurde von 6,15Uhr auf 17,45 Uhr verlegt, also 11 Stunden später. Mitgeteilt wurde uns das am 18.06., also48 Stunden vor Reiseantritt. Drei Wochen vorher bekamen wir unsere Reiseunterlagen, noch mit den ursprünglichen Reisezeiten.Wir mussten unser gebuchtes Hotel mit Parkplatz in Köln stornieren, da wir ja nun am Abend flogen. Dafür haben wir für ein kurzfristig gebuchten Parkpltz am Flughafen viel Geld bezahlt. Statt morgens um neun kamen wir nun abends um neun im Hotel an. Somit war unser erster Urlaubstag total futsch.

Gleichzeitig wurde uns mitgeteilt, dass unser Rückflug Olbia-Köln AB8861 am 30.06.2016,  geplant war Abflug 9.15Uhr Dauer 115 Minuten, nun auf 13,45 Uhr verlegt  und nun eine Umsteigeverbindung via Berlin Tegel ist. Die Reisezeit betrug nun fast 6 Stunden anstatt 2Stunden. Für so eine kurze Flugdistanz für uns eine unakzeptable Reisezeit. Wären uns diese Zeiten im Vorfeld bekannt gewesen, hätten wir niemals diese Reise gebucht.                                             Haben wir Aussicht auf eine Entschädigung?


Vielen Dank!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (150 Punkte)
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Hallo Petra,

du hast einen Flug von Köln nach Olbia mit der Fluggesellschaft Air Berlin gebucht. Leider musstet ihr am 20. Juni erfahren, dass dieser Flug von 6:15 Uhr auf 17:45 Uhr verlegt wurde. Dadurch wurden euch 11 Stunden eures Urlaubes genommen. Mitgeteilt wurde euch das am 18. Juni, also erst t Tage vor eurem Reiseantritt. Wegen dieser Flugzeitenverlegung musstet ihr euer gebuchtes Hotel mit Parkplatz in Köln storniere. Ersatzweise musstet ihr dann kurzfristig einen anderen Parkplatz buchen, welcher äußerst teuer war.

Zudem ereilten euch auch noch negative Nachrichten bezüglich eures Rückfluges. Dieser sollte am 30. Juni um 9:15 den Flughafen in Olbia verlassen und direkt nach Köln fliegen. Dieser wurde dann jedoch auf 13:45 Uhr verlegt und zudem über Berlin Tegel umgeleitet. Die Reisezeit erhöhte sich durch dieses Unterfangen auf 6 Stunden anstatt 2 Stunden. Du bist der Ansicht, dass dies für eine Für so kurze Flugdistanz eine unakzeptable Reisezeit darstellt. Insbesondere hättest du die Reise nicht gebucht, wenn die Flugzeiten im Vorfeld so ausgeschildert gewesen worden wären. Du fragst dich daher, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche du geltend machen kannst.

Du hast eine reine Flugbuchung vorgenommen, sodass als gesetzliche Grundlage die Fluggastrechte Verordnung (VO) heranzuziehen ist. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung und (großer) Verspätung festigt. Fraglich ist daher zunächst unter welchen der genannten Begriffe dein Fall zu subsumieren ist. Eine Nichtbeförderung scheidet aus, da du grundsätzlich befördert wurdest, nur nicht zu den vereinbarten Konditionen. Fraglich ist vielmehr, ob dein Flug annulliert wurde, oder mit einer erheblichen Verspätung eintraf. Da du sowohl auf deinem Hinflug, als auch auf deinem Rückflug von Veränderungen betroffen warst, möchte ich die Prüfung in zwei Teile untergliedern.

I. Der Hinflug

Dein Hinflug wurde 11 Stunden nach hinten verschoben. Dies könnte einer Annullierung gleichkommen. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall wurde lediglich die Abflugzeit verschoben, dies könnte für die Annahme der Annullierung regelmäßig nicht ausreichen. Vor allem die Beibehaltung der Flugnummer deutet meist daraufhin, dass die ursprüngliche Flugplanung eben nicht aufgegeben wurde.

Zu beachten ist jedoch die ständige Rechtsprechung in Fällen der Flugzeitenverlegung:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG Hannover 512 C 15244/10)

Hier hat das Gericht eine Annullierung des Fluges angenommen, wenn die Abflugzeit um mindestens 10 Stunden vorverlegt wurde.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 17. 03 2006 Az: 3 C 109/06 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “AG Rüsselsheim 3 C-109/06 (33) reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil wird die Abgrenzung von Annullierung und Verspätung sehr gut herausgearbeitet.

Teilweise wird jedoch auch in der Rechtsprechung vertreten, dass eine Verlegung der Flugzeit keine Annullierung, sondern eine (große) Verspätung darstellt und auch solche behandelt werden muss.

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de)

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 12. 07. 2006 Az: 21 S 82/06 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “LG Darmstadt 21-S 82/06 reise-recht-wiki.de)

Auch in diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass ein Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern ein Verspätung darstelle.

Wenn selbst die Rechtsprechung sich nicht einig ist, maße auch ich mir nicht an, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen. Ich denke jedoch, dass dies auch gar nicht notwendig ist, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis führen. Laut eines Urteils des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 11 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben. Da du bereits im Vorfeld über die Änderung informiert wurdest und den angebotenen Alternativflug angenommen hast, scheiden Ansprüche aus Art. 8 und 9 VO meiner Ansicht nach aus. Vielmehr erwartet dich eine Entschädigungszahlung gemäß Art. 7 VO.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch (gekürzt)

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Fortsetzung folgt...

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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In deinem Fall sind alle Punkte erfüllt, da du zum einen erst 2 Tage vor Abflug über die Flugzeitenänderung informiert wurdest und ein außergewöhnlicher Umstand, durch welchen sich die Fluggesellschaft der Haftung entziehen könnte, nicht ersichtlich ist. Zudem errreichte der angebotene Alternativflug erst 11 Stunden später das Ziel. Folglich kannst du meiner Ansicht nach einen Anspruch aus Art. 7 VO gegenüber Air Berlin geltend machen. Berechnet wird dieser mit der Großkreisberechnung. Grundlage dieser Berechnung ist die Entfernung vom Anfangsort zum Zielort. Die Strecke von Köln nach Olbia beträgt in etwa 1400 km, sodass du einen Anspruch auf 250 Euro pro Person geltend machen kannst.

II. Rückflug

Der Rückflug war von einer geringeren Verspätung (4,5 Stunden) geprägt und wurde zudem über Berlin umgeleitet. Auch hier wäre es interessant zu wissen, ob sich die Flugnummer geändert hat. Da neben einer Flugzeitenänderung aber noch eine Änderung der Route zu verzeichnen ist, kann meiner Ansicht nach das Vorliegen einer Annullierung bejaht werden.

Dann würden auch hier wieder Ansprüche aus Art. 7 VO bestehen, sodass du wieder 250 Euro pro Person geltend machen könntest. Zudem käme meiner Ansicht noch ein Anspruch aus Art. 9 VO in Betracht. Dies wäre denkbar, wenn ihr erst am Flughafen von der Flugverlegung erfahren hättet. Falls dies der Fall wäre, hättet ihr Betreuungsleistungen erwarten können.

Art. 9 VO,  Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Falls euch diese Betreuungsleistungen verwehrt blieben und ihr die Belege für Verpflegung aufbewahrt habt, könnt ihr diese bei Air Berlin einreichen.

III. Fazit

Meiner Ansicht nach könnt ihr somit sowohl für den Hinflug, als auch für den Rückflug einen Anspruch auf 250 pro Person gegenüber Air Berlin geltend machen. Zudem könnten auch Ausgaben, welche in der Wartezeit auf den Rückflug entstanden sind, eingereicht werden. Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und bitte zu beachten, dass ich hier lediglich meine eigene Meinung dargestellt habe und diese keinem Rechtsrat gleichkommt.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Liebe Petra,

ich schließe mich grundsätzlich den Ausführungen von Kylie an. Jedoch möchte ich bezüglich des Rückfluges noch auf einen kleinen Zusatz eingehen. Wie bereits dargestellt wurde beträgt die Entfernung zwischen Olbia und Köln circa 1400 km. Dies ist knapp unter der magischen 1500 Km Grenze, aber der sie anstatt 250 Euro sogar 400 Euro als Entschädigung verlangen könnten. Nun ist mir letztens ein Streit in der Rechtsprechung aufgefallen, nachdem manche Gerichte auch den Zwischenflug mit in die Berechnung einbeziehen. Damit meine ich deinem Fall die Addition der Teilstrecken. Demnach müsste die Strecke von Olbia nach Berlin plus die Strecke von Berlin nach Köln gerechnet werden.

Nach meinen Berechnungen ergibt sich folgendes:

1) OLB > CGN grundsätzlich sogar nur 1126 KM http://www.entfernung.org/OLB/CGN

2) OLB > TXL  1329 KM http://www.entfernung.org/OLB/TXL

3) TXL > CGN 464 KM http://www.entfernung.org/TXL/CGN

Addiert man die zweite und dritte Strecke miteinander ergibt sich ein Gesamtergebnis von 1793 KM. Damit wäre die Grenze von 1500 KM überschritten, sodass pro Person ein Anspruch auf 400 Euro bestehen könnte.

Diese Berechnungsart wurde auch in folgender gerichtlicher Entscheidung gewählt:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach mal bei Google eingeben)

Bei einem Zwischenstopp müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt. 

Im vorliegenden Fall eines nicht auf dieser gedachten Linie liegenden Zwischenstopps ist die „Entfernung“ aus der Summe der „Einzelentfernungen“ zu berechnen. Dies begründete das Gericht  mit dem Wortlauargument. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung spreche davon, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluggastes zugrunde zu legen sei. Dieser Wortlaut lasse sowohl die Auslegung zu, dass die (Gesamt-)Entfernung sich aus einer Addition der Einzelentfernungen errechnet, als auch die Auslegung, dass die „Entfernung“ sich nach dem kürzesten nach der Großkreismethode zu berechnendem Abstand zwischen erstem Abflugs- und letztem Zielort bestimme. Die Verordnung gehe bei der Staffelung der Ausgleichszahlungen allerdings offenbar davon aus, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der „Entfernung“ wachsen, und stelle damit einen Bezug zur tatsächlich geflogenen Strecke her. Nach Auffassung des Gerichts sei daher auf die Summe der „Einzelentfernungen“ abzustellen.

Folgt man dieser Ansicht, kann also auch in deinem Fall eine höhere Ausgleichszahlung für den Rückflug von Olbia über Berlin nach Köln bejaht werden. Ich muss jedoch anmerken, dass dies noch nicht als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden kann, sodass du dir dies möglicherweise erkämpfen musst.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Air-Berlin Flug von Köln nach Olbia am 20.06.2016 gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 6:15Uhr stattfinden. Nun wurde Ihnen am 18.06.2016 mitgeteilt, dass Ihr Flug auf 17:45 Uhr verlegt wurde, also 11 Stunden später.  Im Falle einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Gleichzeitig wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rückflug Olbia-Köln AB8861 am 30.06.2016,  geplant war Abflug 9.15Uhr Dauer 115 Minuten, nun auf 13,45 Uhr verlegt  und nun eine Umsteigeverbindung via Berlin Tegel ist. Die Reisezeit beträgt nun fast 6 Stunden anstatt 2 Stunden.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452713 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block)

 

Maßgeblich ist also nicht, dass Sie mit einer Verspätung los fliegen, sondern dass Sie mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen an. Es liegt also auch auf dem Rückflug eine Verspätung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte Verordnung vor.

 

Sie haben also sowohl bezüglich des Hinflugs- als auch bezüglich des Rückflugs Ansprüche gegen AirBerlin. 

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Desweiteren könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Köln und Olbia beträgt ca. 1.607 km . Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Sie wurden über die Änderungen des Hinfluges 2 Tage und über die Änderung des Rückfluges 12 Tage vor Reiseantritt informiert. AirBerlin hat die Frist demnach nicht eingehalten.

Sie können demnach aller Wahrscheinlichkeit nach sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug einen Anspruch auf Entschädinung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag Frau Mock,

Sie haben einen Flug mit Air Berlin von Köln nach Olbia gebucht. Sie wurden nun, 48 Stunden vor Reiseantritt, über eine Flugzeitenveränderung informiert, bei der Ihr Abflug von 6:15 Uhr auf 17:45 verlegt wurde. Ihnen sind deshalb Kosten entstanden.

Auch wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihr geplanter Rückflug von 9:15 auf 13:45 verschoben wurde, und die Reisezeit 6 statt 2 Stunden dauern würde, da ein Zwischenstopp eingefügt wurde.

Sie fragen sich, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Es ist nicht ganz klar, ob Sie lediglich Flüge über Air Berlin gebucht haben, oder aber eine Pauschalreise. Sie sprechen in einem Satz von "Reiseunterlagen", dies könnte auf eine Pauschalreise hindeuten, erwähnen im Nachgang aber weiter nichts mehr davon. Im Folgenden möchte ich deshalb auf Ihre meiner Meinung nach mögliche rechtliche Situation für den Fall eingehen, dass Sie lediglich Flüge über Air Berlin, und keine Pauschalreise gebucht haben - sollten die Dinge anders liegen, dann melden Sie sich gerne noch einmal.

Sie könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Fraglich ist, ob Ihre beiden Flüge annuliert wurden, oder Verspätungen anzunehmen sind. Dazu sollen Ihr Hin- und Rückflug getrennt betrachtet werden.

A. Hinflug

Ihr Hinflug wurde um 11 Stunden nach hinten verschoben, und dies könnte einer Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO gleichkommen. Dann wäre Ihnen der von Artikel 5 EU-VO verwiesene Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Artikel 7 EU-VO eröffnet, was Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung entsprechen könnte. Auch könnten Sie theoretisch Ansprüche nach Artikel 8 und 9 EU-VO geltend machen, doch scheinen Sie die Flüge angetreten zu haben, und diese Ansprüche entfallen deshalb. Übrig bleiben also mögliche Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO.

Es müsste also, im Sinne von Artikel 5 EU-VO, eine Annulierung vorgelegen haben. Um festzustellen wann eine Annulierung angenommen werden könnte soll das folgende Urteil des EuGH weiterhelfen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google folgendes eingeben: AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)

Hier hat das Gericht eine Annullierung des Fluges angenommen, wenn die Abflugzeit um mindestens 10 Stunden vorverlegt wurde.

Angesichts der Verschiebung von 11 Stunden könnte von einer Annulierung die Rede sein. Es könnte aber auch sein, dass diese Verschiebung noch als erhebliche Verspätung einzustufen ist:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de)

Hier hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern eine Verspätung darstellte. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 12. 07. 2006 Az: 21 S 82/06 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: LG Darmstadt 21-S 82/06 reise-recht-wiki.de)

Auch in diesem Urteil hat das Gericht entschieden, dass ein Abflug am nächsten Tag keine Annullierung, sondern ein Verspätung darstelle.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Prüfen können Sie dies auch über die Flugnummer Ihres Fluges, hat sich diese geändert, dann spricht dies eher für eine Annulierung.

Aber vermutlich ist eine Abgrenzung, ob es sich um eine Annulierung oder eine erhebliche Verspätung handelt nicht nötig. Dazu die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Folglich kann sich für Sie auch ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf eine Ausgleichszahlung ergeben wenn keine Annulierung, sondern eine Flugverspätung i.S.v. Artikel 6 EU-VO von mehr als drei Stunden vorlag.

Diese ist bei einer Verspätung um 11 Stunden meiner Ansicht nach unproblematisch gegeben, und Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO könnten für Sie infrage kommen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

In Artikel 5 Absatz 1 c) werden diese begrenzt, und zwar insofern, dass sie entfallen, wenn die Fluggesellschaft Sie nach den dort genannten Modalitäten informiert, oder aber mit einer alternativen Flugverbindung nach bestimmten Voraussetzungen ausstattet. So wie in diesem Absatz genannt wurden Sie aber nicht informiert oder mit passenden Alternativflügen ausgestattet. Daher ist dies meiner Meinung nach schonmal kein Problem.

Auch können Ansprüche auf Ausgleichszahlungen entfallen, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von vorliegenden außergewöhnlichen Umständen ist Ihrer Nachricht nichts zu entnehmen, und dies soll daher außen vor gelassen werden.

Meiner Ansicht nach können Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO gegenüber Air Berlin geltend machen.

Diese gestaltet sich wie folgt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung ist dabei gemäß der Großkreisberechnung zu ermitteln. Für die Strecke von Köln nach Olbia wären das etwas 1400 km, und daher vermutlich ein Anspruch auf 250 Euro pro Fluggast.

B. Rückflug

Ihr Rückflug wurde um 4,5 Stunden verschoben, wurde aber außerdem zusätzlich über Berlin geleitet. Auch hier wäre es wichtig zu wissen, ob sich die Flugnummer Ihres Fluges geändert hat, aber da sich neben den Flugzeiten auch die Flugroute geändert hat ist meiner Meinung nach ganz im Sinne des oben bereits genannten Urteils des EuGH eine Annulierung anzunehmen.

Damit würden sich aus Artikel 5 EU-VO folgend wieder Ansprüche gemäß Artikel 7 EU-VO ergeben.

Dies wären, der ursprünglichen Berechnung folgend, dann wieder 250 Euro pro Fluggast. Würde man einer alternativen Rechnung folgen, bei der die Teilstrecken, die sich wegen des Zwischenstopps ergeben, zusammenrechnen würde, kämen man aber auf eine Strecke über 1500km. Diese würde dann den Anspruch auf eine Ausgleichsleistung von 250 auf 400 Euro heben.

Dies ergibt sich aus einem noch recht jungen Urteil, und kann daher meiner Meinung nach eher nicht als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden, soll aber einen Denkanstoß für deine Meldung bei Air Berlin liefern:

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az. 29 C 1952/13 (81) (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Frankfurt, 29 C 1952/13 reise-recht-wiki.de)

Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt. 

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