Lieber Fragesteller,
Sie haben einen Flug gebucht und wurden 2 Wochen vor Abflug über eine kommende Änderung informiert. Die Umbuchung selbst fand jedoch erst 11 Tage vor dem Rückflug statt. Die Umbuchung hatte zur Folge, dass Sie zu einer anderen Uhrzeit und an einem anderen Ort landeten. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung geltend machen können.
Mangels genauer Angaben ist hier von der Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung auszugehen. Demzufolge muss der Flug, soweit er in einem Drittstaat startete mit einer Fluggesellschaft eines Mitgliedsstaates durchgeführt worden sein und dann auch in einem Mitgliedsstaat gelandet sein. Dies ist in Art. 3 der Fluggastrechte Verordnung geregelt. Ist dies nicht der Fall können keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend gemacht werden.
Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")
In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.
Des Weiteren ist die Annullierung in Art. 5 VO geregelt. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7, 8 und 9 VO. Sie spielen in Ihren Ausführungen auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung an. Dieser scheidet jedoch meiner Ansicht nach wegen Art. 5 VO aus.
Art. 5 Annullierung (gekürzt)
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“
Da sie bereits 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung unterrichtet wurden, ist ein Anspruch gemäß Art. 7 VO meiner Ansicht nach ausgeschlossen. Da sich der Wortlaut von Art. 5 VO explizit auf den Zeitpunkt der Unterrichtung über die Annullierung bezieht, ist es auch belanglos, dass die Umbuchung selbst erst 11 Tage vor Abflug stattfand.
In der Tat kommt jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Bahntickets in Betracht, soweit die Fluggastrechte Verordnung anwendbar ist.
Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung.
„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Mithin können Sie sich meiner Ansicht nach zumindest die Kosten für das Bahnticket zurückerstatten lassen.