Guten Tag Herr Schermann,
Sie haben über eine Flugagentunr eine Reise von Frankfurt nach Apia, Samoa gebucht.
Diese gestaltete sich letztendlich wie folgt:
- Frankfurt nach Dubai mit Emirates
- Dubai nach Melbourne
- Melbourne nach Sydney mit Quantas
- Sydney nach Apia mit Virgin Australia
Dabei sind Ihnen einige Unkosten entstanden, haben Sie Ihre ursprüngliche Verbindung ja anders gebucht.
Ihnen könnten was die Unkosten und mögliche Entschädigungen angeht Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Dazu sei zunächst ein Blick auf den Anwendungsbereich derselben nach Artikel 3 zu werfen:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Leider sieht es nach diesem Artikel so aus, als würde lediglich Ihr Flug von Frankfurt nach Dubai mit Emirates in den Anwendungsbereich der EU-VO fallen. Alle anderen Flüge starteten weder im Gebiet eines Mitgliedsstaates, noch wurden Sie von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt, und Probleme die Sie mit Flügen dieser Unternehmen haben werden nach anderem Recht beurteilt - dazu sei Ihnen zu raten sich einmal mit dem jeweilig ausführendem Luftfahrtunternehmen in Verbindung zu setzen und dort Ihr Anliegen zu schildern.
Für die Verbindung von Frankfurt nach Dubai sei aber im Folgenden dargestellt, wie Ihre Möglichkeiten aussehen könnten.
In Frankfurt mussten Sie 12 Stunden auf Ihren Flug warten, und dort auch übernachten. Dies kann wahrscheinlich recht unproblematisch als eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO eingestuft werden. Und dies könnte Ihnen weitere Ansprüche aus Artikel 7 und 9 der EU-VO eröffnen.
So haben Sie nämlich nach Artikel 7 EU-VO schon einmal die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen zu können. Diese gestalten sich dann so:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Aber, nach Artikel 5 (3): Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Was bedeutet, dass Ihnen Ausgleichszahlungen nur dann zustehen, sollten keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben. Die Bruchlandung einer Emirates Maschine könnte ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein. Genau zu dieser Konstellation sind leider keine Urteile zu finden, doch einige was allgemeine technische Probleme und deren Qualifikation als außergewöhnliche Umstände angeht. Solche technischen Probleme sind zumeist nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, liegen Sie ja oft im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und innerhalb den Grenzen der Zumutbarkeit was beispielsweise die ordnungsgemäße Wartung der Maschinen für einen reibungslosen Ablauf angeht.
Vorliegend verspätete sich Ihr Flug wegen eines vorhergehenden Flugs in Dubai. Es ist eigentlich kein kein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit Ihrem Flug festzustellen, und es ist außerdem wahrscheinlich, dass dem Bodenpersonal in Dubai zugemutet werden kann eine Landebahn frei zu machen - mindestens aber schneller als innerhalb von 12 Stunden. Wahrscheinlich handelt es sich also nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, gerade auch weil diese Problematik nicht Ihren eigenen Flug betraf. Ihnen könnten deshalb Ausgleichszahlungen zustehen, mit Gewissheit ist dies aber nicht zu sagen.
Ihren Ansprüchen auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO scheint die Fluggesellschaft schon einmal nachgekommen zu sein, als Ihnen ein Hotel und auch Erfrischungen zur Verfügung gestellt wurden.
Vorliegend haben Sie also für die Strecke von Frankfurt nach Dubai und die damit verbundene Verspätung wegen der fehlerhaften Landung einer anderen Maschine in Dubai wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO. Um diesen geltend zu machen ist es nötig sich bei der ausführenden Fluggesellschaft Emirates zu melden und dort anzuzeigen. Weitere Ansprüche aus der EU-VO sind erst einmal nicht ersichtlich.