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Erst vor wenigen Wochen flogen wir mit Emirates von Beijing (Peking) weiter nach Lissabon. Bei dem geplanten Zwischenstopp in Dubai konnten wir aufgrund techn. (Triebwerk-) Schadens erst mit einer >8-stündigen-Verspätung unsere Reise nach Lissabon fortsetzen.

Könnten wir nach der o.g. Verordnung Anspruch auf Ausgleichszahlung  von Emirates verlangen?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie sind mit der Fluggesellschaft Emirates folgende Route geflogen: Beijing-Lissabon-Dubai

In Dubai kam es dann aufgrund eines Triebwerkschadens zu einer Achtstündigen Verspätung. Sie fragen sich, ob die Verordnung (EG) 261/2004 in Ihrem Fall anwendbar ist und ob Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber Emirates geltend machen können.

Hier hilft schon ein kurzer Blick in die Fluggastrechte Verordnung weiter:

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Weder China noch die Vereinigten Arabischen Emirate gehören zu der EU. Daher ging die Reise von einem Drittstaat aus, sodass zumindest die ausführende Airline ihren Sitz in der Gemeinschaft haben müsste. Bei Emirates handelt es sich um ein arabisches Luftfahrtunternehmen, welches ihren Hauptsitz in Dubai hat. Mithin sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Da der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, können leider auch keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gegen Emirates geltend gemacht werden. 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag,

Sie flogen mit Emirates von Beijing nach Lissabon mit einem Zwischenstopp in Dubai, wegen dem Sie mit 8 Stunden Verspätung an Ihrem Zielort ankamen.

Sie fragen sich, ob Sie im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber Emirates haben.

Dazu sei ein Blick in den Anwendungsbereich der EU-VO geworfen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Sie haben Ihren Flug nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates angetreten. Auch war das Luftfahrtunternehmen, welches die Flüge ausführte, keines der Gemeinschaft.

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.

Leider ist deshalb der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Sie können meiner Meinung nach daraus keine Ansprüche gegen Emirates geltend machen.

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Sie möchten wissen, ob die Fluggastrechte-Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet. Dazu möchte ich Ihnen meine Ansicht darlegen.

 

Den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO bestimmt Artikel 3. Danach ist Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich entweder der Ort, an dem der Flug angetreten wird. Liegt dieser in einem Staat, der den Bestimmungen der Verordnung unterliegt, so findet sie Anwendung. Oder das ausführende Luftfahrtunternehmen ist eines der Gemeinschaft, auch dann können Ansprüche aus der Verordnung bestehen.

 

Sie sind mit Emirates von Peking nach Lissabon geflogen und in Dubai zwischengelandet. China und die Vereinigten Arabischen Emirate unterliegen nicht den Bestimmungen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung und auch Emirates ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Das bedeutet, die Verordnung findet in Ihrem Fall leider keine Anwendung.

 

Ich denke aber, es könnten Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Bei diesem Übereinkommen handelt es sich um einen internationalen Vertrag zur Regelung von Haftungsfragen in der zivilen Luftfahrt. Sowohl China als auch die Vereinigten Arabischen Emirate und Portugal haben dieses Abkommen unterzeichnet. Gemäß Artikel 19 des Übereinkommens können dem Fluggast auch Ansprüche für Verspätungsschäden zustehen, so auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.02.2016 (bei Interesse einfach googeln EuGH C-429/14 reise-recht-wiki). Der Anspruch aus Artikel 19 setzt aber voraus, dass Ihnen tatsächlich Schäden durch die neunstündige Verspätung entstanden sind. Diese Schäden müssten Sie auch nachweisen können. Lediglich „Stress“ reicht leider nicht aus, denn das Montrealer Übereinkommen soll nur materielle Schäden kompensieren, keine ideellen. Das wird auch im Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 01.06.2011 gut erklärt (wenn Sie möchten, googlen Sie doch einfach mal 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de). Hier ist aber zu beachten, dass Haftungsgrenzen bestehen (Artikel 22 Absatz 1 Montrealer Übereinkommen).

 

Beachten Sie, dass es sich beim Luftfahrtrecht um eine sehr komplizierte Materie handelt, ob ein Abkommen tatsächlich Anwendung findet, kann im Zweifel wohl eher ein Anwalt klären.

 

Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihnen dennoch ein wenig weiter geholfen.

 

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Sie haben einen Flug von Beijing (Peking) nach Lissabon mit Emirates wahrgenommen. Bei dem geplanten Zwischenstopp in Dubai konnten Sie aufgrund eines technischen Schadens erst mit einer mehr als 8-stündigen-Verspätung Ihre Reise nach Lissabon fortsetzen.

 
Im Fall von Flugverspätungen könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Bei Emirates handelt es sich um ein arabisches Luftfahrtunternehmen, welches ihren Hauptsitz in Dubai hat. Es ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Beijing, bzw. Dubai. Beide befinden sich außerhab der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

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