Guten Tag,
SIe haben einen Flug mit Turkish Airlines für den Dezember 2016 von Mahe nach Stuttgart mit einer Zwischenlandung in Istanbul gebucht. Nun wurde Ihr Flug umgebucht. Der Flug Istanbul nach Stuttgart wurde auf den nächsten Tag umgebucht, sodass Sie knapp 12 Stunden später am Zielort ankämen.
Sie fragen sich, was Sie dagegen unternehmen können.
Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)
Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.
Ihr Flug wurde nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht - ein Hinweis darauf kann auch eine veränderte Flugnummer sein. Es ist meiner Meinung nach von einer Annulierung zu sprechen.
Dann haben Sie die in Artikel 5 EU-VO aufgeführten Möglichkeiten. Interessant für Sie dürften die dort aufgeführten Artikel 7 und 9 sein.
> Nach Artikel 7 haben sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einer Annulierung. Dies aber auch nur, siehe Artikel 5 Absatz 3, wenn und soweit sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Diese muss Sunexpress aber im Zweifel substantiiert darlegen, da diese in der Beweislast stehen. Dazu ist Ihrer Nachricht nichts zu entnehmen.
Aber ein solcher Anspruch aus Artikel 7 entfällt auch, gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) EU-VO, wenn Sie mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurden. Bei Ihnen ist dies der Fall, und eine Entschädigung durch eine Ausgleichszahlung kommt Ihnen meiner Meinung nach schon einmal nicht zu.
> Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Konkret für Sie bedeutet das, dass Sie wahrscheinlich genau diese Optionen haben: Sie setzen sich mit Ihrer Airline in Verbindung und informieren sich über anderweitige Verbindungen, oder stornieren Ihren Flug.
Ihnen sei deshalb zu raten eine Entscheidung zu treffen: entweder Sie versuchen Kontakt mit Turkish Airlines aufzunehmen und umzubuchen, oder Sie lassen sich den vollständigen Ticketpreis erstatten und buchen auf eigene Faust einen anderen Flug, der Ihnen besser passt.
Andere mögliche Ansprüche sind meiner Meinung nach leider nicht ersichtlich.