Guten Tag Hilal Ugur Taskin,
Sie haben eine Pauschalreise über TUI gebucht. TUI hat Ihren Hinflug von 8:00 früh auf 20:15 abends verschoben. Für eine Umbuchung auf den ursprünglichen Flug verlangt TUI 50 Euro pro Person.
Sie fragen sich, ob Sie dagegen vorgehen können.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind.
Dazu ist Ihrer Nachricht erst einmal nichts zu entnehmen. Es ist deshalb erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind, und davon ausgehend zu schauen, ob und wie sie gegen diese Flugzeitenverschiebung vorgehen können.
Ihr Flug wurde um etwa 12 Stunden nach hinten verschoben. Diese Verschiebung könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, auch und gerade weil diese Verschiebung Ihre Nachtruhe beeinträchtigen könnte, da Sie so erst sehr spät an Ihrem Zielort ankommen, um etwa 1 Uhr nachts. Es könnte sich hier also nicht nur um eine bloße Unannehmlichkeit handeln. Die Reise könnte deshalb mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Aber: das Sie erst mitten in der Nacht an Ihrem Zielort ankommen werden könnte als eine Abweichung der zugesicherten Eigenschaften der Reise gelten, und Ihnen nicht zumutbar sein.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)
Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen. Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen.
Es hängt also von der Erheblichkeit der Beeinträchtigung und der damit verbundenen Zumutbarkeit für Sie ab. Ob der Beeinträchtigung Ihrer Nachtruhe scheint es zwar, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein kann, allerdings spricht das obige Urteil des AG Duisburg dagegen. Dies wird aber immer vom Einzelfall, wie beispielsweise auch der Dauer der Reise, abhängig sein, und kann hier nicht pauschal festgestellt werden.
Eine Unzumutbarkeit, falls vorliegend, könnte aber in Verbindung mit § 651c BGB interessant sein:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Aus Absatz 2 könnte sich für Sie ergeben, dass Sie deshalb Ihrem Reiseveranstalter gegenüber Abhilfe, also einen anderen Flug, verlangen können. Sollte der Reiseveranstalter dies verweigern, so Absatz 3, können Sie selbst Abhilfe schaffen und dann Ihrem Reiseveranstalter die Kosten in Rechnung stellen - also einen alternativ gebuchten Flug beispielsweise.
Es könnte meiner Meinung nach sein, dass Sie diese Rechte Ihrem Reiseveranstalter TUI gegenüber inne haben.