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Hallo,
 
wir haben einen Flug nach Dubai gebucht, dieser wurde aber von Eurowings annuliert. Reisezeitraum Februar 2017. Heute haben wir die die Umbuchung bekommen, ursprünglich sollten wir von Köln fliegen, jetzt ist es aber Frankfurt geworden. Ausserdem kommen wir früher nach Dubai als geplant, anstatt um 09.35, schon am vorabend um 22.45 und so müssen wir noch eine Nacht im Unterkunft dazu buchen. Es entstehen die zusätzliche Kosten, wer soll diese tragen, wir selber oder die Fluggesellschaft?  Wenn doch die Fluggesellschaft, wie sollen wir handeln? Ein Brief schreiben? Wann, jetzt oder nach der Reise? Oder alles über Anwalt laufen lassen?
danke im voraus
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
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5 Antworten

+1 Punkt

Sie haben einen Flug mit Eurowings nach Dubai gebucht. Nun haben Sie erfahren, dass der Flug annulliert wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. In Ihrem Fall liegt eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. In einem solchen Falle ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten im Falle einer Annullierung zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Ihr Flug soll im Februar 2017 stattfinden. Die Frist von zwei Wochen wurde also eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt also leider.

 

 

Sie haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen wollen, den Eurowings Ihnen angeboten hat.

 

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Guten Tag,

Sie haben einen Flug für Februar 2017 nach Dubai mit Eurowings gebucht. Dieser wurde nun annuliert. Sie fliegen nun anstatt ab Köln ab Frankfurt, und kommen anstatt um 9:35 am einen tag um 22:45 am Vortrag in Dubai an.

Sie fragen sich wie Sie sich jetzt am Besten verhalten solen, welche Kosten Sie erstattet bekommen können und ob Sie einen Anwalt hinzuziehen sollen.

Im Fall einer Annulierung können Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Allein mit Blick auf die Verschiebung um einen Tag durch Luxair könnten Ihnen wegen dieser Annulierung Ihres Fluges Ansprüche zukommen, und zwar aus Artikel 5 EU-VO.

Interessant für Sie sind, den Verweisungen des Artikel 5 folgend, meiner Meinung nach Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 lassen sich Bestimmungen über Entschädigungen entnehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Damit könnten Sie mit Blick auf die Entfernung Ausgleichszahlungen geltend machen, soweit Sie weniger als 2 Wochen im Voraus des Fluges über die Annulierung informiert wurden und sich die Fluggesellschaft nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen kann.

Ihr Flug soll im Februar 2017 gehen, informiert wurden sie Ende September dem Zeitstempel Ihrer Nachricht hier zu urteilen. Ein Anspruch aus Ausgleichszahlungen entfällt deshalb, siehe Artikel 5:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO steht Ihnen deshalb meiner Meinung nach nicht zu.

> Aber Sie haben möglicherweise Ansprüche aus Artikel 8:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Folglich können Sie auch eine anderweitige Beförderungen verlangen, oder aber entscheiden sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen. Dies können Sie für sich selbst entscheiden. Melden müssten Sie sich für eine Erstattung oder eine alternative Verbindung selbstverständlich vor Reiseantritt bei Eurowings - dies geht soweit ich weiß postalisch, oder aber auch per Telefon.

Dies sind meiner Meinung nach Ihre Möglichkeiten was den bei Eurowings gebuchten Flug angeht. Natürlich können Sie zur Durchsetzung Ihres möglichen Anspruchs auch einen Anwalt hinzuziehen, Sie können sich aber auch erst einmal selber bei Eurowings melden.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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+2 Punkte

Sehr geehrter Fragensteller,

 

Sie möchten wissen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wer die Kosten für die Übernachtung übernimmt, wie Sie mit Eurowings in Kontakt treten können und wann Sie dies tun sollten.

 

Zu der ersten Frage: Sie starten von einem deutschen Flughafen aus, das bedeutet, Ihnen können grundsätzlich Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) zustehen. Diese findet nämlich dann Anwendung, wenn entweder die Reise von einem europäischen Flughafen angetreten wird oder der Flug von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird (Art. 3 Fluggastrechte-VO).

 

In Ihrem Fall handelt es sich meines Erachtens um eine Annullierung im Sinne des Artikel 2 lit. l der Verordnung. Da Sie mehr als zwei Wochen vor Abreise über die Annullierung informiert worden sind, stehen Ihnen aus meiner Sicht leider keine Ansprüche aus Artikel 7 Fluggastrechte-VO zu.

 

Ihnen könnten aber Ansprüche aus Artikel 8 der Verordnung zustehen. Danach hätten Sie zum Beispiel die Möglichkeit, den vollen Kaufpreis zurück zu verlangen und den Flug nicht anzutreten (Artikel 8 Absatz 1 lit. a Fluggastrechte-VO).

 

Zu der zweiten Frage: Grundsätzlich hält die Fluggastrechte-VO einen Anspruch auf Hotelkosten bereit. Dieser ist in Artikel 9 Absatz 1 lit. b statuiert. Allerdings verweist Artikel 5 der Verordnung nicht generelle auf Artikel 9. Ich verstehe Artikel 9 wie folgt: Nur für den Fall, dass der Abflug sich nach hinten verschiebt und dadurch eine zusätzliche Übernachtung erforderlich wird, kann der Verbraucher die Kosten dafür verlangen. In Ihrem Fall handelt es sich aber gerade nicht um eine Verspätung, sondern um eine Vorverlagerung. Wenn ich es richtig sehe, so können Sie auch die Hotelkosten nicht geltend machen. Das ist natürlich nur meine Meinung und sie kann die Expertise eines Fachanwaltes nicht ersetzen!

 

Zur dritten Frage: Rechtlich relevante Kommunikation sollte zum Zwecke der Überprüfbarkeit immer schriftlich erfolgen. In der Regel können Sie aber auch eine Email schreiben, es muss nicht unbedingt ein Brief sein, denke ich. Wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten, sollten Sie dies bald tun und nicht erst nach der Reise. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in der Regel die Kenntnisnahme und die ist in Ihrem Fall schon sehr früh eingetreten, da Ihr Flug erst im Februar geht, die Fluggesellschaft Sie aber schon im September informiert hat.

 

Ob die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll ist, kann wohl niemand pauschal beantworten. Das hängt wahrscheinlich auch von der Höhe der Flugkosten und den Unannehmlichkeiten, die für Sie entstehen ab. Die Erfolgschancen kann ich leider nicht einschätzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem ein wenig weiterhelfen.

Beantwortet von (1,340 Punkte)
Bearbeitet von
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
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