Hallo Julia,
du hast einen Flug von Toronto nach Berlin mit KLM gebucht. Du wurdest dann aber 24 Stunden vor Abflug auf einen Flug 2 Stunden später mit Air Canada gebucht. Dieser Flug ist gestartet, musste aber aufgrund technischer Probleme wieder umkehren. Im Endeffekt bist du dann erst mit einer Verspätung von 24 Stunden losgeflogen.
Du fragst dich nun, welche Möglichkeiten du nun hast.
Zunächst einmal könnten sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dazu müsste zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass dein Flug in Toronto, also nicht innerhalb der EU, gestartet ist. Also müsste der Flug durch eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt worden sein. KLM ist eine niederländische Fluggesellschaft, also eine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Jedoch wurde der Flug auf Air Canada umgebucht. Im Rahmen dieses Flug ist dann auch die Verspätung eingetreten. Also ist Air Canada die maßgebliche Fluggesellschaft. Diese ist leider keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, weshalb der Anwendungsbereich der EU-VO leider nicht eröffnet ist. Du kannst dadurch leider keine Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.
Jedoch könnten dir Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der das internationale Fluggastrecht vereinheitlichen soll. Auch Kanada hat dieses unterzeichnet, weshalb es in deinem Fall anwendbar ist.
In dem Montrealer Übereinkommen gibt es auch einen Artikel der die Flugverspätung betrifft. Dieser ist Artikel 19 der Übereinkommens.
Dieser besagt folgendes:
"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Du kannst also einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verspätung haben. Dieses gilt nicht, wenn die Fluggesellschaft beweist, dass sie die Verspätung nicht zu verantworten hatte.
Guck dir aber folgendes Urteil in Bezug auf den Haftungsausschluss der Airline an:
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki.de“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Dieses bedeutet, dass die Airline die volle Beweislast trägt. Solange Sie nicht überzeugend darlegen kann, dass sie für die Beschädigung nicht verantwortlich war, wird von der Schuld der Airline ausgegangen und du kannst einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.