Sie haben einen Flug von Köln nach Abu Dhabi gebucht. Die Fluggesellschaft ist Etihad. Dieser hatte jedoch eine Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt eingreift. Der Anwendungbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004. Die EU-Verordnung ist in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft. Darüber hinaus startet Ihr Rückflug in Colombo, also außerhalb der EU. Daher ist leider schon der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche für Sie gegenüber Etihad aus dieser sind nicht ersichtlich.