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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 16.10.2016 erfolgt ein Ablufg mit angekündigter Verspätung vom Flughafen in Colombo nach Abu Dhabi.

Schon beim Check-in wurde uns mitgeteilt das wir vermutlch unseren Anschlussflug nach Frankfurt nicht bekommen werden.

Dem war schließlich auch so.

Wir wurden also umgebucht, haben ein Hotel mit Vollpension erhalten und kamen schließlich mit einer Verspätung von 13 Std. in Frankfurt an.

Besteht in solch einem Fall, da es sich bei der Fluggesellschaft nicht um eine Airline mit Sitz innerhlab der EU handelt, Anspruch auf Rechtsanspruch?
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO Nr. 261/2004) steht Ihnen ein sog. Ausgleichsanspruch gegen die Airline zu, sofern ein Flugzeug mit erheblicher Verspätung an seinem Zielort ankommt.

Für Sie besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Abfluges, wenn der Reiseveranstalter und das Luftfahrtunternehmen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollen.

Dieser Gerichtsstand ergibt sich auf der Basis der nationalen Bestimmungen.

Danach ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln.

Ab Abflugort werden das Flugzeug mit seiner Crew rechtzeitig bereitgestellt, damit der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt werden kann.

Eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung ist für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich.

Bei Pauschalreisen hat der Reisende auch die Möglichkeit die Ausgleichszahlung an seinem Wohnsitz geltend zu machen.

Somit kann der Reisende auch sein heimisches Gericht anrufen um seinen Anspruch durchzusetzen.

Urteile im einzelnen:

AG Berlin-Wedding, Urt. v. 16.5.2007 (zu finden im Volltext unter der googlesuche "3 C 25/07reise-recht-wiki".)

AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012(zu finden im Volltext unter der googlesuche "452 C 5686/12reise-recht-wiki".)

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Also an sich kommt für Sie zwar ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zunächst nach der EU-VO 261/2004 in Betracht.

Nach dieser Verordnung spielt es keine Rolle, ob sich der Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union befindet oder nicht, sofern die Ursache für die Verspätung auf dem Gebiet der Europäischen Union eingetreten ist.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihnen um eine ausländische Airline handelt und darüber hinaus die Verpätung nicht auf dem Gebiet der Europäischen Union sich ereignet hat würde ich jetzt mal davon zu Ihrem leid davon ausgehen, dass Ihnen kein sog. Ausgleichsanspruch zusteht.

Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen etwas Klarheit verschaffen konnte.

Urteile im einzelnen:

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.13 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2-24S47/12reise-recht-wiki".)
Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Köln nach Abu Dhabi gebucht. Die Fluggesellschaft ist Etihad. Dieser hatte jedoch eine Verspätung. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist jedoch zunächst, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt eingreift. Der Anwendungbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004.  Die EU-Verordnung ist in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft. Darüber hinaus startet Ihr Rückflug in Colombo, also außerhalb der EU. Daher ist leider schon der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet, und Ansprüche für Sie gegenüber Etihad aus dieser sind nicht ersichtlich.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Wegen einer Verspätung in Colombo hast du in Frankfurt deinen Anschlussflug nach Abu Dhabi nicht bekommen. Dabei bist du mit einer Airline geflogen, die ihren Sitz nicht in der EU hat, und fragst dich, ob du Ansprüche aus der EU-VO geltend mache kannst.

Der Anwendungbereich der EU-VO lässt sich aus Artikel 3 entnehmen:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du hast nicht in einem Mitgliedsstaat deinen Flug angetreten, die Verspätung ereignete sich in Colombo. Darüber hinaus bist du ja auch nicht mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geflogen.

Daher ist der Anwendungsbereich der EU-VO leider meiner Meinung nach nicht eröffnet.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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