Sie haben einen Flug von Hamburg über Dubai nach Sri Lanka mit Emirates gebucht. Nun wurden Sie am 10 Tage vor Abflug darüber informiert, dass Ihr Aufenthalt in Dubai sich um 5:15 verlänger und Sie mit einer Verspätung von 5:30 an Ihrem Zielflughafen in Sri Lanka ankommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen könnten.
Sie kommen mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. In einem solchen Fall ist von einer großen Verspätung auszugehen, welche die gleichen Ansprüche, wie eine Annullierung auslöst.Siehe dafür auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie wurden jedoch nur 10 Tage vor dem ursprünglichen Flug über die Verlegung der Flugzeiten unterrichtet. Meines Erachtens steht Ihnen dadurch ein Anspruch aus der Verordnung 261/2004 zu.
Nun verweist Emirates jedoch darauf, dass das EU-Reiserecht nicht greifen würde, da es so in den AGBs stehen würde. Fraglich ist jedoch meines Erachtens, ob das zulässig ist.
Wann die Verordnung anzuwenden ist, ergibt sich aus Artikel 3 VO Nr. 261/2004:
"Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Zwar ist Emirates keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, doch starten Sie aus Hamburg, welches ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates darstellt. Daher ist der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung eröffnet.
Weiter hilft ein Blick auf Artikel 15 der Verordnung, welcher den Ausschluss einer Rechtsbeschränkung beinhaltet. Dort heißt es nämlich in Absatz 1:
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das heißt, dass jegliche Abweichungen von der Verordnung zu Ungunsten der Fluggäste nicht erlaubt sind.
Siehe auch folgendes Urteil:
Urteil des AG Hannover, v. 08.02.2012, Az: 531 C 10491/11 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 531 C 1049/11 reise-recht-wiki" eingeben)
Das Amtsgericht Hannover stellt klar, dass alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Luftfahrtunternehmens, die eine Abtretung der Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 verbieten, unwirksam seien müssen.
Emirates kann also nicht einfach in den AGBs von den Europäischen Fluggastrechte Verordnung abweichen. Sie haben meines Erachtens also durchaus einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.