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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo Reiseexperten,

für unsere Reise nach Sri Lanka hat Emirates uns zwangsumgebucht.

Original Flugdaten, gebucht 10.01.2016 auf emirates.com als Flug HAM - CMB
EK062 Sun 06 Nov 16 20:36 HAM 06hr 15min 05:50 DXB  (3:15 in DXB)
EK654 Mon 07 Nov 16 09:05 DXB 04hr 15min 14:50 CMB

Umbuchung von Emirates am 23.07.2016
EK062 Sun 06 Nov 16 21:00 HAM 06hr 15min 06:15 DXB  (2:50 in DXB)
EK654 Mon 07 Nov 16 09:05 DXB 04hr 15min 14:50 CMB

Umbuchung von Emirates am 27.10.2016
EK062 Sun 06 Nov 16 21:00 HAM 06hr 15min 06:15 DXB  (8:05 in DXB)
EK648 Mon 07 Nov 16 14:20 DXB 04hr 00min 20:20 CMB

Benachrichtigung also 10 Tage vor Abflug, 5:15 längerer Aufenthalt
in DXB und insgesamt 5:30 Stunden später am Ziel CMB.

Gestern mit Emirates telefoniert, sehr unerquicklich. Hinweis auf
EU Passagierrechte völlig ignoriert. Die bieten an:

- komplette Stornierung mit Rückzahlung kompletter Flugpreis

oder

- Umbuchung auf Flieger 07:45 ab DXB --> CMB, abstrus in
  1:30 Std kommt man in DXB nie rechtzeitig zum Gate.

oder

- Umbuchung auf Flieger 09:40 via Male 14:55, ab Male 16:20
  nach CMB an 18:20. Da wären dann 3:30 Std später als geplant.

Alle "Teaser" ala Upgrade, Lounges sofort abgelehnt.

Beschwerde wg EU Passagierrechte soll auf Webseite gehen, aber
Reaktion garantiert nicht unter 30 Tagen.

Ich habe der Budapester Callcenterfrau einen schönen Tag gewünscht.

Ich bin der Meinung, dass auf 600 € Schadenersatz und Essen/Trinken ein DXB ein Rechtsanspruch bestünde.

Kennt jemand vergleichbare Fälle?

Grüße, Kai
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (170 Punkte)
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Ich antworte dann mal selber, weil ich inzwischen Infos bekiommen habe, gar nicht so einfach.

Das EU Reiserecht greift hier nicht, da in den AGB von Emirates steht:

- 8 Tage vor Flug sind Umbuchungen +/- 6 Stunden erlaubt
- bis zu 24 Stunden vor Flug auch bei Auslastung < 40%

Wäre die Buchung via deutsches Reisebüro gemacht, hätte es die 600 € gegeben.

Tja, TelAviv

BTW: dennoch besser als bei Ryan, Easyjet oder AirBerlin, die sind noch lausiger.
Beantwortet von (170 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

Beantwortet von (2,280 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Hamburg über Dubai nach Sri Lanka mit Emirates gebucht. Nun wurden Sie am 10 Tage vor Abflug darüber informiert, dass Ihr Aufenthalt in Dubai sich um 5:15 verlänger und Sie mit einer Verspätung von 5:30 an Ihrem Zielflughafen in Sri Lanka ankommen. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch geltend machen könnten.

Sie kommen mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. In einem solchen Fall ist von einer großen Verspätung auszugehen, welche die gleichen Ansprüche, wie eine Annullierung auslöst.Siehe dafür auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie wurden jedoch nur 10 Tage vor dem ursprünglichen Flug über die Verlegung der Flugzeiten unterrichtet. Meines Erachtens steht Ihnen dadurch ein Anspruch aus der Verordnung 261/2004 zu.

Nun verweist Emirates jedoch darauf, dass das EU-Reiserecht nicht greifen würde, da es so in den AGBs stehen würde. Fraglich ist jedoch meines Erachtens, ob das zulässig ist.

Wann die Verordnung anzuwenden ist, ergibt sich aus Artikel 3 VO Nr. 261/2004:

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Zwar ist Emirates keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft, doch starten Sie aus Hamburg, welches ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates darstellt. Daher ist der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung eröffnet.

Weiter hilft ein Blick auf Artikel 15 der Verordnung, welcher den Ausschluss einer Rechtsbeschränkung beinhaltet. Dort heißt es nämlich in Absatz 1:

(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Das heißt, dass jegliche Abweichungen von der Verordnung zu Ungunsten der Fluggäste nicht erlaubt sind.

Siehe auch folgendes Urteil:

Urteil des AG Hannover, v. 08.02.2012, Az: 531 C 10491/11 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 531 C 1049/11 reise-recht-wiki" eingeben)

Das Amtsgericht Hannover stellt klar, dass alle Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Luftfahrtunternehmens, die eine Abtretung der Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 verbieten, unwirksam seien müssen.

Emirates kann also nicht einfach in den AGBs von den Europäischen Fluggastrechte Verordnung abweichen. Sie haben meines Erachtens also durchaus einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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