Ihr wolltet nach Corfu fliegen, doch euer Flug wurde wegen eines Streiks in Griechenland gestrichen. Du fragst dich, ob du dafür Schadensersatz erwirken kannst.
Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde. Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.
> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Ryanair teilte dir mit, dass der Flug wegen eines Streiks gestrichen werden musste.
Ein Streik könnte ein außergewöhnlicher Umstand sein.
Dazu folgende Urteile für dich:
AG Hamburg, Urt. vom 04.10.2013, Az.: 20a C 206/12 (einfach zu finden im Reise Recht Wiki, wenn Sie bei Google eingeben: Ag Hamburg, Az.: 20a C 2006/12 reise-recht-wiki.de)
Wird ein Flugpassagier nicht befördert, da die Fluggesellschaft einen Streik befürchtet, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft dabei nicht berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt.
> der bloße Verdacht eines Streiks reicht nicht für einen außergewöhnlichen Umstand aus
AG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011, Az.: 40 C 8546/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf Az. 40 C 8547/11 reise-recht-wiki.de)
Hiernach (Art. 5 Abs. 3 EU-VO) ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.
> Streik des Bodenpersonals ist kein außergewöhnlicher Umstand, beziehungsweise es muss schlüssig dargelegt werden, dass eine Annulierung nicht hätte vermieden werden können.
Als Beispiele hier ein paar Fälle von Streik bei denen in Urteilen außergewöhnliche Umstände bejaht wurden: ein Generalstreik im Vorumlauf (BGH, Az.: X ZR 104/13), ein Fluglotsenstreik (AG Königs Wusterhausen, Az.: 4 C 308/10), ein Pilotenstreik (Ag Frankfurt a.M., Az.: 32 C 2371/12).
Deiner Nachricht ist zu den genauen Umständen des Streiks leider nichts weiter zu entnehmen, möglicherweise informierte dich auch nicht umfassender.
Wichtig dazu könnte aber für dich sein, dass Ryanair in der Nachweispflicht steht - das bedeutet, dass Ryanair nachweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, um sich von einem Entschädigungsanspruch deinerseits loszumachen, und nicht andersherum. Dazu hat Ryanair substantiiert vorzutragen, wie es zur Annulierung und dem außergewöhnlichen Umstand kommen konnte, und wieso diese Fluggesellschaft dagegen nichts unternehmen konnte.
Falls Ryanair dies nicht gelingt denke ich, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO haben könntest.
> Außerdem interessant für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit Ryanair in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.