Sie haben Flüge bei Air Berlin gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass diese verlegt wurden. Besonders die Verlegung des letzten Fluges von Düsseldorf nach Wien um 2 Stunden und 10 Minuten nach hinten stellt für Sie ein Problem dar, da Sie dadurch Ihren Weiterflug nach Zürich.
Sie fragen sich nun, ob Sie gegen die Flugverlegung vorgehen können oder ob Sie diese hinnehmen müssen.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Fraglich ist, ob die Verordnung in Ihrem Fall anzuwenden ist. Diese sieht zunächst Ansprüche bei Annullierungen des ursprünglich gebuchten Fluges vor. Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Jedoch hat der BGH entschieden, dass in bestimmten Fällen auch eine Verspätung einer Annullierung gleich kommen kann und sich auch dann Ansprüche aus der Verordnung ergeben. Dafür folgendes Urteil:
BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Googel eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Man spricht dann von einer großen Verspätung. Diese wird ab einer Flug-Verlegung von 3 Stunden nach hinten angenommen. In Ihrem Fall wurde Ihr Flug jedoch lediglich um 2 Stunden und 10 Minuten nach hinten verlegt. Auch dass Sie dadurch Ihren Weiterflug nach Zürich verpassen findet leider keine Beachtung, da es sich um seperate Flugbuchungen handelt. Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich also wahrscheinlich eher nicht. Daher werden Sie die Umbuchung wahrscheinlich hinnehmen müssen.