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Hallo alle, Ganz akut: ich habe bei einem Veranstalter für Rennradreisen eine entspr. Reise gebucht. Der Flug ist separat, durch mich gebucht worden. Seit 36 Stunden warten wir auf unser Gepäck. Es gibt keine verbindlichen Informationen, wann oder ob die Koffer kommen. Der einzige Zweck dieser Reise ist auf Mallorca Rennrad zu fahren. Dies geht nicht, da Schuhe und die Rennradkkeidung im nicht vorhandenen Koffer sind. Die Miete für das Rennrad ist selbstverständlich bereits bezahlt. Frage: kann ich jetzt Schuhe, Hose und weitere Kleinteile kaufen um Rennrad fahren zu können und dann der Fluggesellschaft (Air Berlin/Niki) dies in Rechnung stellen? Die Kosten werden sich um 400-500 € bewegen. Wie hoch sind die Aussichten, diese Ausgaben ersetzt zu bekommen. Anders herum wie lange ist mir zuzumuten auf das Gepäck zu warten - bei einer 8-tägigen Reise, die nur den Zweck hat, Rennrad zu fahren? Es gibt keine Informationen, ob, wann oder ob überhaupt das Gepäck kommt. Vielen Dank für eure Hilfe nanq
Gefragt in Gepäckverspätung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht um dich dort 8 Tage lang aufzuhalten und Rad zu fahren.

Bedauerlicherweise musstest du am Zielflughafen feststellen, dass dein Gepäck samt Ausrüstung fehlt.

Du fragst dich jetzt natürlich, ob du dir die notwendige Ausrüstung vor Ort neu beschaffen kannst und dann die Kosten von der Fluggesellschaft ersetzt bekommst.

 

Eins Vorweg, zunächst schuldet Ihnen die Fluggesellschaft neben der Beförderung zeitgleich die pünktliche und ordnungsgemäße Beförderung des aufgegebenen Reisegepäcks.

Bei jeder Gepäckverspätung und bei jedem Gepäckschaden sind unbedingt die extrem kurzen Anzeigefristen zu beachten.

Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

Demnach haben Sie meines Erachtens nach auch Vorort zunächst das Recht, notwendige Gegenstände ersatzweise sich zu beschaffen.

In Ihrem Fall wäre, dass hier die notwendige Trainingsausrüstung bzw. dass was Ihnen unter den Umständen möglich ist ersatzweise zu beschaffen.

EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „C-410/11reise-recht-wiki.de“.)

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und schöne Feiertage :)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Vielen Dank, dass hilft mir und meinem Rechtsanwalt sicher weiter.
Fröhliche Ostern!
Nanq
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Hallo nanq,

Ihr habt eine Pauschalreise bei einem Veranstalter explizit für Rennradreisen gebucht und euer Gepäck kommt leider nicht an. Du fragst dich, ob du die fehlenden Sachen nachkaufen kannst, um deinen Rennradurlaub dennoch wahrnehmen zu können.

Bei Gepäckverspätungen denke ich erst einmal an Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S.1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Das heißt deine Airline hat die Schäden zu ersetzen, die dir entstehen weil dein Reisegepäck verspätet ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Damit das möglich ist hast du aber, siehe die obigen Urteile, deiner Airline gegenüber erst einmal anzugeben, dass dein Gepäck fehlt, und auch was sich darin befand. Danach lassen sich dann Verbindungen zu deinen Neuanschaffungen ziehen.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Danach können dir dann gemäß Artikel 22 MÜ, und bestätigt durch das obige Urteil, Schäden bis 1.300 Euro ersetzt werden. Das heißt du hast die Möglichkeit die fehlenden Kleidungsstücke nachzukaufen, und dann durch Quittungen und unter Hinweis darauf, dass deine eigentlichen Kleidungsstücke in den fehlenden Koffern sind eine Erstattung von deiner Airline verlangen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Diesem Urteil des AG Frankfurt nach ist es auch angemessen Kleidungsstücke vor Ort nachzukaufen.

Ich denke also, dass es wichtig ist darauf zu achten die Gepäckverspätung schnellstmöglich anzuzeigen, ebenso wie deine neuerlichen Anschaffungen und dein Begehren der Erstattung.

Wenn ich dich richtig verstehe hast du inzwischen einen Rechtsanwalt hinzugezogen. Ich wünsche dir viel Erfolg!

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Guten Tag nanq,

bei Ihrer Reise ist ein Koffer nicht rechtzeitig angekommen. Besonders ärgerlich ist, dass sich in diesem Gepäck spezielle Rennradbekleidung befindet, die für den Zweck Ihrer Reise von besonderer Bedeutung war.

Bei Schäden, die sich auf das Gepäck eines Flugreisenden beziehen, ist das Montrealer Übereinkommen einschlägig. Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der infolge der Gepäckverspätung entsteht.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch wären somit:
- ein Schaden
- durch eine Verspätung verursacht
- es wurden nicht alle möglichen Mittel ergriffen, um die Verspätung zu verhindern

Unter Schaden versteht man insbesondere materielle sowie immaterielle Schäden, die aus der Verspätung resultieren. Das heißt, dass Sie meines Erachtens nach grundsätzlich die Möglichkeit hätten einige Artikel ersatzweise zu beschaffen. Aus Art. 22 II MÜ ergibt sich allerdings eine Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten. Dies sind umgerechnet ca. 1.300 Euro. Dies Begrenzung gilt allerdings pro Person und nicht pro verspätetes Gepäckstück.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt auch nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann.

Wichtig ist, dass Sie den Schaden fristgemäß anzeigen. Denn im Falle einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 31 II 2 MÜ, falls Sie nochmals nachlesen möchten.

Ich gehe also davon aus, dass Sie sich erstmal notwendige Kleidung ersatzweise beschaffen können. Wie es mit der Rennradausrüstung aussieht bin ich mir nicht ganz sicher, da allerdings der ganze Zweck der Reise darauf ausgelegt war, könnte ich mir vorstellen, dass auch diese Kosten gedeckt sein müssten. Heben Sie in jedem Fall die Rechnungen auf und informieren Sie sich am besten noch einmal bei einem Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte.

Ich hoffe Sie konnten Ihre Reise trotzdem genießen.

 

Die nachstehenden Urteile, könnten für Sie von Interesse sein:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
(zu finden über Google-Suche unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
(zu finden über Google-Suche unter "reise-recht-wiki")

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche unter „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Denn im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. Das Montrealer Übereinkommen als Rechtsnachfolger des Warschauer Abkommen ist nur auf die Kompensation von materiellen Schäden gerichtet und sieht keinen Schadensersatzanspruch wegen einem immateriellen Schaden vor.

Vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24) - zu finden nach der google-Sucheingabe „2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste.

 

Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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