Ihr Flugplan wurde geändert, so dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen können. Eurowings bietet Ihnen nun an, dass Sie am Umsteigeort eine Nacht kostenlos in einem Hotel übernachten dürfen und einen Flug am Folgetag nehmen können.
Sie fragen sich nun welche Betreuungsleistungen Sie in Anspruch nehmen können und wer sich vor allem um die Hotelbuchung kümmern muss.
Zunächst zu der Frage, um was für einen Fall es sich bei Ihren Sachverhalt eigentlich handelt.
Ich denke dazu ist folgendes Urteil aussagekräftig:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Ich denke also, dass an in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgehen kann. Bei einer Annullierung haben Fluggäste gem. Art. 5 der EG-Fluggastrechte-VO 261/2004 verschiedene Rechte.
In Betracht kommen dabei vor allem Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO. Allerdings müssen diese nicht geleistet werden, wenn der Fluggast mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurde. Dies liegt bei Ihnen ja vor. Allerdings stehen Betroffenen ebenfalls vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO zu. Dieser Artikel beinhaltet das Wahlrecht zwischen einer Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Du hast dich bereits für die letzte Variante entschieden.
Ebenso müsste Eurowings Ihnen im Fall einer anderweitigen Beförderung weitere Unterstützungsleistungen nach Art. 9 I und II VO anbieten. Dies bedeutet, dass Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden müssen, sowie eine Hotelübernachtung, da dieser Aufenthalt zusätzlich zu Ihrem beabsichtigten Aufenthalt notwendig wurde. Auch die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel muss sichergestellt werden. Zudem sollte Fluggästen angebotenwerden, dass sie unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden dürfen.
Dies wurde Ihnen ja bereits von Eurowings angeboten. Es ist zudem richtig, dass sich es bei dem Hotel nur um eine Unterkunft mittlerer Art und Güte handeln darf. Eine Übernachtung in einem höherklassigen Hotel würde nur übernommen werden, wenn alle nahestehenden Hotels ausgebucht wären.
AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.11, Az.: 18 C 6053/11
Der ausführende Luftfrachtführer hat eine unentgeltliche Hotelunterbringung anzubieten. Ist dies nicht geschehen, so hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höher der verauslagten Hotelkosten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um nicht erstattungsfähige Luxusaufwendungen handelt.
Auf die Frage wer genau sich um diese Unterkunft kümmern muss, kann ich Ihnen keine genaue Antwort geben. Zahlen Sie die Unterkunft im Voraus, so hat Eurowings Ihnen die Kosten wohl zu erstatten. Bei einem Hotelgutschein wäre ich mir nicht so sicher, ob dies die Kosten dann deckt. Im Endeffekt ist es aber Ihre Entscheidung, wie Sie weiter worgehen wollen.