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Hallo!

Schon seit einem Monat versuche ich herauszufinden, was mir in meinem Fall zu steht, als auch eine Lösung mit Eurowings zu finden.

Ich habe bereits im Februar einen Flug mit Eurowings von Bangkok nach Wien via Köln gebucht.
Der ursprüngliche Flugplan sah so aus:

Im Februar 2017 habe ich einen Flug für den 24.Mai 2017 von Bangkok nach Wien via Köln mit Eurowings gebucht.

Der ursprüngliche Flugplan sah so aus:

Flight Bangkok to Cologne-Bonn
Mi 24. Mai 2017 08:05 – 15:20 (MESZ)
Flight Cologne-Bonn to Vienna
Mi 24. Mai 2017 18:15 – 19:40 (MESZ)

 

Am 23. März wurde ich über eine Flugplanänderung informiert.

Der neue Flugplan sieht nun so aus:

Flight Bangkok to Cologne-Bonn
Mi 24. Mai 2017 12:10 – 19:25 (MESZ)
Flight Cologne-Bonn to Vienna
Mi 24. Mai 2017 18:15 – 19:40 (MESZ)

 

Eurowings hat mir folgende Möglichkeiten vorgeschlagen:

1) die kostenfreie Hotelübernachtung in Köln mit Weiterflug am 25. Mai 2017 nach Wien,

2) die kostenfreie Umbuchung mit direkter Anschlussverbindung am 21. Mai oder 28. Mai 2017 von Bangkok via Köln nach Wien, zur Verfügung.

 

Da Nummer 2) für mich nicht in frage kommt, habe ich mich für die Hotelübernachtung mit Weiterflug am 25. Mai entschieden.

Nun hat mich Eurowings per Mail gebeten eine Reservierung "in  einem Mittelklasse Hotel in Köln selbst vorzunehmen". 

Ich frage mich, ob das so schlau ist und auch, ob die Hotelbuchung nicht eigentlich von Eurowings vorgenommen werden sollte.

Jetzt, nachdem ich über 2 Wochen auf eine Antwort und die Flugbestätitung gewartet habe, habe ich nun noch die Serviceline angerufen.
Die Dame hat meine gewünschten Flugdaten für den Weiterflug Köln-Wien an ihre Kollegen weiter geleitet, allerdings habe ich noch immer keine Bestätigung erhalten.
Für das Hotel hätte ich zwei Möglichkeiten: 1) Ich buche und zahle das Hotel selbst und lasse mir die Kosten nachher erstatten
2) ich lasse es drauf ankommen, gehe in Köln zum Eurowingsschalter,  lasse mir einen Hotelgutschein geben, allerdings mit der Gefahr, dass alle Hotels ausgebucht sind. 

(Daraufhin war ich etwas verärgert, muss ich gestehen. Was nicht besser wurde, als die Dame mich fast anschrie und schließlich aufgelegt hat)

 

Handelt es sich in meinem Fall um eine Flugplanänderung, "Verspätung" oder eine Annullierung? Reichen die zur Verfügung gestellten Informationen um das beurteilen zu können?

Und auf was habe ich Anspruch - Hotel, Transport, Mahlzeiten?

Wer müsste sich um die Hotelbuchung kümmern?

 

Danke, 

beste Grüße

Melanie

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Ihr Flugplan wurde geändert, so dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen können. Eurowings bietet Ihnen nun an, dass Sie am Umsteigeort eine Nacht kostenlos in einem Hotel übernachten dürfen und einen Flug am Folgetag nehmen können.

Sie fragen sich nun welche Betreuungsleistungen Sie in Anspruch nehmen können und wer sich vor allem um die Hotelbuchung kümmern muss.

Zunächst zu der Frage, um was für einen Fall es sich bei Ihren Sachverhalt eigentlich handelt.

Ich denke dazu ist folgendes Urteil aussagekräftig:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Ich denke also, dass an in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgehen kann. Bei einer Annullierung haben Fluggäste gem. Art. 5 der EG-Fluggastrechte-VO 261/2004 verschiedene Rechte.

In Betracht kommen dabei vor allem Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO. Allerdings müssen diese nicht geleistet werden, wenn der Fluggast mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurde. Dies liegt bei Ihnen ja vor. Allerdings stehen Betroffenen ebenfalls vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 VO zu. Dieser Artikel beinhaltet das Wahlrecht zwischen einer Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Du hast dich bereits für die letzte Variante entschieden.

Ebenso müsste Eurowings Ihnen im Fall einer anderweitigen Beförderung weitere Unterstützungsleistungen nach Art. 9 I und II VO anbieten. Dies bedeutet, dass Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden müssen, sowie eine Hotelübernachtung, da dieser Aufenthalt zusätzlich zu Ihrem beabsichtigten Aufenthalt notwendig wurde. Auch die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Hotel muss sichergestellt werden.  Zudem sollte Fluggästen angebotenwerden, dass sie unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden dürfen.

Dies wurde Ihnen ja bereits von Eurowings angeboten. Es ist zudem richtig, dass sich es bei dem Hotel nur um eine Unterkunft mittlerer Art und Güte handeln darf. Eine Übernachtung in einem höherklassigen Hotel würde nur übernommen werden, wenn alle nahestehenden Hotels ausgebucht wären.

 

AG Nürnberg, Urt. v. 14.09.11, Az.: 18 C 6053/11

Der ausführende Luftfrachtführer hat eine unentgeltliche Hotelunterbringung anzubieten. Ist dies nicht geschehen, so hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höher der verauslagten Hotelkosten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um nicht erstattungsfähige Luxusaufwendungen handelt.

 

 

Auf die Frage wer genau sich um diese Unterkunft kümmern muss, kann ich Ihnen keine genaue Antwort geben. Zahlen Sie die Unterkunft im Voraus, so hat Eurowings Ihnen die Kosten wohl zu erstatten. Bei einem Hotelgutschein wäre ich mir nicht so sicher, ob dies die Kosten dann deckt. Im Endeffekt ist es aber Ihre Entscheidung, wie Sie weiter worgehen wollen. 

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Liebe Melanie,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung durch Eurowings nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Eurowings den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten und Hotelkosten: Eurowings muss sich nach Gesetz um eine Unterkunft kümmern. Das Problem ist, dass das Gesetz lediglich Schadensersatz vorsieht, wenn die Airline sich einfach nicht kümmert (also eine faktisch sehr seichte "Strafe"). Daher handeln Airlines meist sehr passiv, da sie wenig Konsequenzen zu fürchten haben. Sie können jedoch eine Nacht im 5 Sterne ***** Hotel buchen. Eurowings wird Ihnen die Kosten ersetzen müssen. Sie werden sehen.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Melanie,

zunächst einmal sind deine Angaben völlig ausreichen meines Erachtens um in Betracht kommende Ansprüche festzustellen bzw. auszuschließen.

Vorliegend lag eine Umbuchung vor.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Tatsächlich kann dem Fluggast im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen.

Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Vorliegend fand eine Umbuchung in deinem Fall statt, wodurch der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie er geplant war.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird.

Du wurdest über die Änderung im März informiert.

Damit wurdest du rechtzeitig informiert und deinAnspruch auf Ausgleichzahlungen entfällt somit.

Richtigerweise hast du bereits festgestellt, dass dir dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann.

Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde

  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt

  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ich hoffe ich konnte ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche ihnen alles gute und weiterhin eine angenehme Woche :)

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