Du hast eine Pauschalreise gebucht, die von Düsseldorf aus losgehen sollte. Dein Flug wurde leider von 17:30 auf 6 Uhr vorverlegt. Darüber wurdet ihr nicht informiert, und ihr habt jetzt auf eigene Faust zwei Tickets gebucht, die euch von eurem Reiseveranstalter auch erstattet werden. Du fragst dich aber, ob euch weitere Entschädigungen zustehen.
Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB ergeben.
Du hast nämlich meine ich einen Reisevertrag im Sinne von § 651 a BGB mit deinem Reiseveranstalter abgeschlossen. Ist diese Reise, über den ihr einen Vertrag abgeschlossen habt, dann mangelbehaftet, dir dieser Mangel unzumutbar, und kommt dein Reiseveranstalter deinem Abhilfeverlangen i.S.v. § 651c BGB nicht nach, dann ist es dir beispielsweise möglich den Reisepreis zu mindern, so § 651d BGB oder die Reise zu kündigen, so § 651e BGB.
Ich verstehe deine Nachricht so, dass du deinem Reiseveranstalter deinen Unmut bezüglich der Umbuchung kundgetan hast:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Dein Reiseveranstalter scheint dies auch zur Kenntnis genommen zu haben, denn, so Absatz 3:
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
Ein Reisender kann, soweit der Reiseveranstalter nicht selbst Abhilfe leistet - was bei euch wegen der zeitlichen Knappheit problematisch gewesen sein könnte - auch selbst Abhilfe schaffen. Dann kann man Ersatz der Aufwendungen verlangen - dein Reiseveranstalter sicherte dir bereits zu, dafür aufzukommen.
Mir scheint deshalb, dass dir weitere Ansprüche verwehrt bleiben. Du hast Abhilfe geschaffen, und dein Veranstalter wird dich finanziell entschädigen.
Du erkundigst dich aber außerdem nach einer Zahlung über 400 Euro von der du gelesen hast.
Ich könnte mir vorstellen, dass du damit auf mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung anspielt. Nach Artikel 7 EU-VO sind nämlich Ausgleichszahlungen möglich, und zwar in Höhe von 250, 400 und 600 Euro je nach Entfernung zwischen den Start- und Zielorten.
Um solch einen Anspruch geltend machen zu können müsste eine Annullierung deiner ursprünglichen Flüge vorliegen, und du müsstest weniger als 2 Wochen im Voraus darüber informiert worden sein, so Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Aus Artikel 5 ergeben sich im Falle einer Annullierung Ansprüche aus den Artikel 8, 9 und 7 je nach Bedarf und Situation. Ich bin mir nicht sicher, wie deine Situation genau aussieht: Warst du also am Flughafen und hast dann festgestellt, dass wegen der Verschiebung in die frühen Morgenstunden dein Flug schon abflog?
Es müsste in jedem Fall eine Annullierung vorliegen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Bei dir liegt eine drastische Vorverlegung vor:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Eine Vorverlegung von 17 auf 6 Uhr übersteigt diese zeitliche Grenze. Eine Annullierung würde ich erst einmal annehmen.
So wie ich dich verstehe seid ihr am Tage des geplanten Abfluges über die Annullierung informiert worden, denn du sagst, du hättest "für heute" eine Pauschalreise gebucht, wurdest aber über die Änderungen nicht informiert. Insofern nehme ich auch mal an, dass du weniger als 7 Tage im Voraus informiert wurdest. Dann entfallen Ausgleichszahlungen, wenn es dir durch die Alternativbuchungen ermöglicht wurde " nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen."
Das kann ich leider nicht berurteilen. Falls dem nicht so ist, dann könnte es sein, dass dir Ausgleichszahlungen im Sinne von Artikel 7 EU-VO zustehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Diese Zahlung bestimmt sich nach der jeweiligen Kilometerzahl. Auch darüber weiß ich nichts genaues.
Fortsetzung folgt...