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Hallo,

wir haben im September 2016 unsere "Nur- " Flüge für Juni gebucht. Außerdem einen Segeltörn, der am Abend mit dem Auslauf beginnen sollte. Nun wurden wir mit der üblichen Flugzeitenänderungsmitteilung in Kenntnis gesetzt, dass unser Flug (mit neuer Flugnummer!) erst knapp 6 Stunden später geht und wir unser Boot nicht rechtzeitig erreichen. Was mich nur stutzig macht, dass andere Fluggäste (gleicher Flug) noch keine Mitteilung bekommen haben. Und der ursprüngliche Flug ist immer noch buchbar? Laut Auskunft der Airline wurde der aber gestrichen.

Wie soll ich reagieren?

Vielen Dank

Auch unser Rückflug wurde bereits vorverlegt um ganze 11 h.
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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Ihr habt zwei Nur-Flüge gebucht und beide wurden leider verschoben. Euer Hinflug soll nun knapp 6 Stunden später, und euer Rückflug knapp 11 Stunden früher abfliegen. Dich irritiert, dass andere den Flug weiterhin nehmen können, und er auch noch buchbar ist.

Bei Flugverschiebungen bei Nur-Flügen denke ich zunächst an mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Werden Nur-Flüge annuliert können sich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Bei einer Annulierung können sich also theoretisch Ansprüche aus dem Artikeln 8, 9 und 7 der EU-VO ergeben.

Dabei ist fraglich, wann eine Annulierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Die Verschiebungen eurer Flüge könnten also Annulierungen derselben sein.

Dein Hinflug wurde um 6 Stunden verschoben. Dazu ein paar Urteile:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Kommt ein Fluggast mit einer Verspätung am Endziel von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit an - was unterhalb der in Artikel 6 der EU-VO festgelegten Grenzen liegt - kann diesem ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO zustehen, "da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt."

Dies ergibt sich dem EuGH nach aus einer Auslegung von Artikel 7 EU-VO. Diese Haltung vertrat der EuGH bereits in 2012:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

Für die Annahme einer Flugannullierung beziehungsweise das Auslösen von Ansprüchen aus Artikel 7 EU-VO soll laut EuGH tatsächlich eine Verschiebung von mehr als 3 Stunden ausreichen.

6 Stunden, wie bei dir, übersteigen diese Grenze, und es kann durchaus sein, dass deshalb eine Annulierung annehmbar ist.

Dein Hinflug wurde außerdem um 11 Stunden vorverlegt.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Eine Vorverlegung hat also zumindest 9 Stunden zu betragen, um eine Annulierung begründen zu können. Eine 11-stündige Vorverlegung scheint mir persönlich unproblematisch in dem vom BGH geforderten Rahmen zu liegen und die Möglichkeit einer Annulierung zu eröffnen.

Ein Hinweis auf eine Annulierung kann darüber hinaus die Änderung der Flugnummern deiner Flüge sein.

Alles in allem würde ich Artikel 5 EU-VO als vorliegend bejahen.

Interessant könnten dann meine ich Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO sein.

Artikel 7 gewährt Ausgleichzahlungen, soweit der Passagier nicht früh genug über die Annulierung unterrichtet wurde und keine außergewöhnliche Umstände zur Annulierung geführt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die Flüge scheinbar noch buchbar sind und andere Passagiere nicht umgebucht wurde würde ich von außergewöhnliche Umständen absehen. Möglicherweise handelt es sich um eine Überbuchung, was im Machtbereich der jeweiligen Fluggesellschaft liegt und einen Anspruch nach Artikel 7 EU-VO meine ich nicht auszuschließen vermag.

Eure Flüge sollten im Juni gehen. Ihr habt euch Ende April im Flugrechteforum gemeldet. Insofern meine ich, dass ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet - siehe oben in Artikel 5 EU-VO. Dann sind Ansprüche nach Artikel 7 EU-VO leider ausgeschlossen.

Es bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Es stehen also meine ich 3 Möglichkeiten zur Verfügung. Die Erstattung der Flugkosten und die Umbuchung auf einen entweder früheren oder späteren Zeitpunkt.

Um einen dieser Ansprüche geltend zu machen müsstest du dich bei deiner Airline melden. Leider ist eine Entschädigung meiner Meinung nach nicht möglich, aber vielleicht hilft die Nachfrage bei der Airline, wieso die ursprünglichen Flüge noch verfügbar sind. Im Rahmen von Artikel 8 EU-VO könnte eine Rückbuchung erfragt werden.

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Hallo :)

Ihr habt eine Reise für Juni gebucht.

Bedauerlicherweise hat sich der Hinflug um etwa 6 Stunden nach hinten verschoben.

Auch der Rückflug wurde zu eurem Leid um etwa 11 Stunden vorverlegt.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Wir nehmen uns zunächst mal euren Hinflug vor.

Ich zähle euch mal im Folgenden eure Möglichkeiten auf die euch bei einer Verspätung ab 6 Stunden zur Verfügung stehen.

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

 

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

 

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

 

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

 

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

 

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

 

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

 

Hinsichtlich des Rückfluges gibt es eine 14-Tägige Frist seitens der Fluggesellschaft um sie über die Annullierung in Kenntnis zu setzen.

Vorliegend haben sie jedoch keine genauen Angaben diesbezüglich gemacht.

Somit gehe ich mal mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von der Fluggesellschaft informiert wurden.

Sollte dies jedoch nicht der Fall sein würde ich sie freundlichst darum bitten mir noch mal die fehlenden Angaben zu ergänzen damit ich eine erneute Bewertung vornehmen kann.

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges mit verspäteter Ankunft um 6 Stunden, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs um 11 Stunden akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

FORTSETZUNG IM NÄCHSTEN POST (SIEHE UNTEN):

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FORTSETZUNG:

Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und - soweit von Ihnen subjektiv bestätigt - unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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