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Hallo zusammen,

 

wir befinden uns derzeit in folgender Situation:

Am 16. April haben wir eine Reise von Hongkong über Wien nach Hamburg angetreten. Der Flieger konnte in Hongkong erst zwei Stunden später als geplant starten. Zuerst fuhren wir pünktlich zur Startbahn. Da warteten wir 20 Minuten. Der Kapitän machte eine Durchsage und wies darauf hin, dass der Wind sich gedreht hat und wir für diese Bedingungen zu schwer beladen wären. Einige Minuten später fuhren wir dann wieder zurück zum Terminal. Dort kam die Durchsage, dass 5 Tonnen Fracht abgeladen wird, damit wir starten können. Das Ganze dauerte nochmal ca 100 Minuten. Danach starteten wir Richtung Wien. Die Verspätung konnte nicht aufgeholt werden, wir verpassten unseren Anschlussflug nach Hamburg und mussten dann noch eine Nacht in Wien bleiben.

Ich habe der Airline geschrieben und eine Entschädigung von 1.200,- Euro (für zwei Personen) eingefordert. Gestern kam dann das Antwortschreiben, in dem man sich auf "Restriktionen der chinesischen Luftraumkontrolle" bezieht und deshalb nicht bereit sei, eine Entschädigung zu warte dort jetzt auf Rückmeldung.

Kann mir hier jemand sagen, ob die Airline da ein "Schlupfloch" gefunden hat oder ob uns trotzdem die Entschädigungen zustehen?

Danke schonmal vorab!
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Hong Kong über Hamburg nach Wien wahrgenommen. Dabei kam es zu einem verspätetem Abflug wodurch Sie Ihren Anschlussflug in Hamburg nach Wien verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft wahrnehmen können. Sie haben bereits versucht, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Australien Airlines geltend zu machen. Woraufhin diese erwiedert hat, dass Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung nicht zustehen, das man sich im Chineseischen Luftraum befunden hat. Um diese Fragen zu klären, hilft ein Blick in den Artikel 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, der den Anwendungsbereich regelt.

Hier heißt es folgendermaßen:

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist also zunächst dann anwendbar, wenn der Flug in dem Gebiet der EU losfliegt. Abflughafen ist in Ihrem Fall Hong Kong, also außerhalb der EU. Jedoch ist die Verordnung auch dann anwendbar, wenn es sich um eine Europäische Fluggesellschaft handelt und zu einem Flughafen im Gebiet eines MItgliedstaates fliegt. Ausführende Fluggesellschaft ist Ihren Angaben zu Folge Austrian Airlines, also eine Airline der EU. Sie sind zudem auch zu einem Flughafen innerhalb der EU geflogen. Damit ist der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall eröffnet.

Fraglich ist, ob Sie auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Maßgeblich dafür ist die Höhe der Verspätung.

Sie geben an, dass der Flug eine Abflugverspätung von 4 Stunden hatte.

Entscheidend ist nach dem Urteil des EuGH jedoch nicht die Abflugverspätung, sondern lediglich die Ankunftsverspätung

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie in Hamburg angekommen sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Sie auch ungefähr mit einer Verspätung von 2 Stunden am Flughafen in Hamburg angekommen sind.

Ab wann eine Ausgleichszahlung gewährt werden muss, ergibt sich nach der Entfernung und der Länge der Verspätung:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke länger als 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Die Flugstrecke von Hong Kong nach Hamburg ist weiter als 3 500 km. Für einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen muss also eine Verspätung von mindestens 4 Stunden vorliegen.

Da Ihr Flug von Hong Kong nach Hamburg jedoch nur eine Verspätung von 2 Stunden hatte,würde dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Forsetzung...

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Ihr erster Flug hatte 2 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann im Endeffekt eine Verspätung von über einem Tag in Wien angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Dieses gilt jedoch nur, wenn die Flüge auch im ganzen gebucht wurden und nicht unabhängig voneinander.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Falls Sie also die Flüge als Gesamtflug gebucht haben, ergibt sich für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Australien Airlines. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen HongKong und Wien beträgt8.720,08 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

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Ihr seid mit Austrian Airlines von Hong Kong über Wien nach Hamburg geflogen. Es kam zu Verspätungen in Hong Kong, die dazu führten, dass ihr eine Nacht in Wien bleiben musstet, und schließlich natürlich viel später als geplant in Hamburg ankamt.

Austrian Airlines wiesen dein Verlangen nach einer Entschädigung mit einem Hinweis auf "Restriktionen der chinesischen Luftraumkontrolle" ab.

Fraglich ist, ob dir dennoch eine Entschädigung zustehen könnte.

Du verlangtest 1,200 Euro für dich und deinen Reisepartner, das heißt pro Person 600 Euro. Ich nehme deshalb an, dass dir die möglichen Entschädigungen aus der EU-VO, nämlich aus Artikel 7 EU-VO, bereits bekannt sind.

Es kam zu Verspätungen in Hong Kong, beziehungsweise letztendlich in Wien, und deshalb hast du deinen Anschlussflug verpasst. Das könnte dir Ansprüche nach Artikel 7 EU-VO eröffnen.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Dem EuGH Urteil ist zu entnehmen, dass eine Verspätung am Abflugort, die zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Flugziel führt nicht mehr von Artikel 6 gedeckt sei, sondern dann Artikel 7 heranzuziehen sei. Das die Verspätung am Endziel auch durch einen verpassten Anschlussflug beeinflusst oder noch erhöht wird ist, so das LG Frankfurt, einem solchen Anspruch nicht schädlich.

Deshalb denke ich persönlich, dass sich Ansprüche aus Artikel 7 ergeben könnten, und zwar in dem von dir bereits genannten Umfang.

Von einem solchen Anspruch kann sich eine Airline allerdings exkulpieren, das heißt befreien, so Artikel 5 Absatz 3 EU-VO, und der EuGH:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google EuGH c-402/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Dazu müssen außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben. Austrian Airlines beruft sich "Restriktionen der chinesischen Luftraumkontrolle".

Urteile, um abstecken zu können ob es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, habe ich leider nicht gefunden, und würde deshalb versuchen mit Urteilen anderer Umstände einen Vergleich anzustellen:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
"Außergewöhnliche Umstände" sind Vorkomnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

So weit erst einmal zu einer Einordnung, was außergewöhnliche Umstände an sich sein sollen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Technische Defekte sind beispielsweise in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände. Eher so etwas wie ein Vogelschlag, also ein nicht von der Airline beherrschbarer Umstand:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.:  21 S 263/06 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Es gab auch Fälle, bei denen Flugzeuge wegen Nachtflugverboten an Flughäfen nicht starten oder landen konnten:

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, 31 C 1588/13 (17); AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11).

Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements sind Maßnahmen, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss. Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften. Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen. Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 729/12 (36) eingibst)

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist.

Den Urteilen ist zu entnehmen, dass so etwas grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand sein kann. Es gibt allerdings auch Ausnahmen:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 1297/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

So stellt eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen.

Und zwar, wenn ersichtlich ist, dass sich die Airline darauf hätte einstellen können - beispielsweise mit einer ausreichenden Zeitreserve.

Ich persönlich meine, dass "Restriktionen" ein wenig zu schwammig ist, um sich darauf als außergewöhnlicher Umstand stützen zu können. Entweder die Airline wusste das vorher, und man hätte sich darauf einstellen können, oder, wenn dem nicht so ist, müsste wohl in irgendeiner Weise die Überraschung oder Spontanität nachgewiesen werden. Das liegt aber bei der Airline, und nicht bei dir - diese hat substaniiert nachzuweisen, wieso es ihnen nicht möglich war den Flug wie geplant aufzunehmen. Allerdings vor Gericht. Falls du also Sicherheit möchtest, und deine Airline vielleicht weiterhin eine Entschädigung ablehnt, kann ich dir denke ich nur empfehlen einen Anwalt aufzusuchen und rechtliche Schritte einzuleiten. 

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Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Ich werde es jetzt erstmal versuchen und dann über die nächsten Schritte nachdenken.

Ich denke, die Beweislage ist in dem Fall auch auf meiner Seite. Ein zu schwer beladenes Flugzeug ist kein aussergewöhnlicher Grund und zusätzlich sind während unserer Wartezeit in Hongkong etliche andere Flugzeuge gestartet...
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