Hallo F. Huhn,
du hast einen Flug auf den 11.06. von Düsseldorf nach Varadero gebucht. Dein Reiseveranstalter informierte dich dann auf deine Nachfrage, dass der Flug zwei Tage vorverlegt wurde. Das passt dir nicht, denn du arbeitest am 09.06. noch, und du fragst dich, ob du das nicht ändern kannst.
Erst einmal denke ich, dass du nur eine Änderung erzielen kannst, wenn du dich bei deinem Reiseveranstalter meldest, deine Situation darlegst und nach Alternativen fragst.
Es könnte sein, dass dir dazu Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB zur Seite stehen können, denn du hast, so entnehme ich es deiner Nachricht, eine Pauschalreise gebucht. In den genannten Normen geht es um Reiseverträge und was damit zusammenhängt. Ich nehme einmal an, dass ein wirksamer Reisevertrag i.S.v. § 651 a BGB vorliegt.
Deshalb ist denke ich erst einmal § 651 c interessant:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Daraus ergibt sich, dass dein Reiseveranstalter die Reise ohne Mängel zu erbringen hat. Tut er das nicht ist es an dir Abhilfe zu verlangen:
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Das heißt, dich bei deinem Reiseveranstalter zu melden ist denke ich der erste Schritt.
Eine Flugvorlegung um 2 Tage kann denke ich das Vorliegen eines Mangels begründen, und dann zu weiteren Ansprüchen berechtigen. So etwa eine Minderung, oder eine Kündigung.
Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )
In deinem Fall sind nicht nur An- und Abreisetag betroffen, sondern ganze 2 Tage. Insofern denke ich, dass man das nicht nur als bloße Unannehmlichkeit einstufen würde. Aber das ist nur meine Meinung.
Trittst du die Reise also wie vorgeschlagen an, dann kannst du sie denke ich nach § 651 d mindern.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Die Vorverlegung deines Abfluges ist wesentlicher als im Urteil des AG Bonn, bei dem eine Minderung verneint wurde, aber es wurde außerdem gesagt, dass ab einer Änderung von 8 Stunden eine Minderung möglich ist - eine Verschiebung von 2 Tagen dürfte insofern vielleicht ausreichend für einen Minderungsanspruch sein.
Willst du das aber nicht, dann kannst du nach § 651 e wegen des Mangels den Vertrag unter Fristsetzung zur Abhilfe kündigen. Hilft dein Reiseveranstalter nicht ab, beispielsweise mit einem Flugangebot für einen späteren Zeitpunkt, dann kannst du kündigen. Dann kann dein Reiseveranstalter allerdings dir gegenüber eine Entschädigung geltend machen. Das ergibt sich aus § 651 e:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Bei der Mängelanzeige und dem Abhilfe verlangen ist außerdem die Frist aus § 651 g zu beachten, denn diese beträgt einen Monat. Frag doch deinen Reiseveranstalter erst einmal nach Alternativverbindungen. Dazu könnte sich für dich ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben, und zwar aus den Artikel 5 und 8 EU-VO, wenn die Verschiebung deines Fluges eine Annulierung ist:
Artikel 5:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, (...) :
Artikel 8:
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst nach Artikel 8 denke ich bei einer Annulierung von deiner Airline eine andere Verbindung fordern.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde um 2 Tage vorverlegt, und ich denke deshalb, dass er nicht mehr wie geplant durchgeführt wird. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass eine Meldung bei deiner Airline und eine Meldung bei deinem Reiseveranstalter hilfreich sein könnte, und du verschiedene Möglichkeiten haben könntest. Falls du Interesse hast kann ich mir außerdem auch vorstellen, dass ein Anwalt dir helfen könnte.