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Sie sind von Sri Lanka nach Hause geflogen. Dabei ist Ihr Gepäck verloren gegangen und bis heute nicht wieder aufgetaucht.

Sie fragen sich nun, wie Sie weiter vorgehen können um Ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

Im Falle von Gepäckverspätungen und Gepäckverlusten ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Hierbei ist besonders Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens entscheidend. Hier heißt es folgendermaßen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Interessant könnten in Bezug auf den Artikel 19 MÜ auch folgende Urteile sein:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))

Das AG Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Den Urteilen und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens nach hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro.

Dazu hilft es, wenn Sie Ihrer Fluggesellschaft Kassenbons vorlegen können. Also von den von Ihnen gekauften Artikel, wie Kosmetikartikeln und Waschzeug. Luxus- oder Urlaubsartikel dagegen werden nicht erstattet. Ihren Ihnen möglicherweise zustehenden Anspruch müssen Sie Ihrer Airline gegenüber geltend machen und diese dazu kontaktieren. Ihren Angaben zufolge haben Sie dieses bereits getan. Wenn Sie Ihren Schaden belegen können und geltend machen können, dass Sie einen Schaden in besagter Höhe hatten, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft diesen Schaden auch ersetzten.

Den Verlust des Gepäcks müssen Sie der Fluggesellschaft unvezüglich mitteilen und eine Schadensmeldung aufzugeben. Ihren Angaben zu Folge haben Sie sich jedoch sofort bei Ihrem Flugunternehmen gemeldet haben. Darüber hinaus geht aus Artikel 31 des MÜ hervor, dass Sie eine Verspätung binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck Ihnen wieder zur Verfügung gestellt worden ist, Ihrem Luftfrachtführer gegenüber angezeigt werden muss. Sollte Ihr Gepäck verloren bleiben können Sie darüber mit Ihrer Fluggesellschaft sprechen, also darüber was sich darin befand und wie es um eine Entschädigung steht - ein Schaden im Sinne des MÜ könnte dies aber auch sein. Eine Schadensanzeige über die von Ihnen getätigten Noteinkäufe können Sie aber jetzt schon stellen.

Ob es sinnvoll ist einen Anwalt einzuschalten bleibt ganz Ihrer eigenen Einschätzung und finanziellen Situation überlassen, dies ist so pauschal nicht zu sagen, und hängt immer auch von den Rückmeldungen Ihrer Fluggesellschaft ab.

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Ihre Frage bezieht sich auf einen endgültigen Gepäckverlust. In Betracht kommt da das Montrealer Übereinkommen, welches verschiedene Rechte für Fluggäste im Falle des Schadens von Gepäckstücken oder bei Personenschäden regelt.

 

Bei dem Verlust eines Gepäckstückes gilt die Haftungsobergrenze des Art. 22 II:

„Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.“

Die neue Obergrenze ist nun 1.131 Sonderziehungsrechten, was ca. 1.300 Euro entspricht.
Problematisch könnte hier sein, dass Sri Lanka eventuell nicht Vertragsstaat des MÜ ist und deshalb der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Dabei bin ich mir aber nicht sicher.
Ich würde Ihnen raten, einen Fachanwalt zu beauftragen.

 

Trotzdem finden Sie hier einige passende Urteile:

 

Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 223 C 17445/07 

Ein Fluggast hat den Verlust seines Gepäckstückes unverzüglich dem Luftfahrtunternehmen mitzuteilen Kommt die Meldung verspätet, so kann die Reisegepäckversicherung den Ersatz des Schadens verweigern. Die Meldung hat bestenfalls noch am selben Tag gegenüber der zuständigen Stelle zu erfolgen.

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

 

 

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Guten Abend,

auf deinem Rückflug von Sri Lanka ist dein Gepäck verloren gegangen und nicht wieder aufgetaucht. Daraufhin hast du der Airline eine Aufzählung der Gegenstände zukommen lassen und forderst die Erstattung der 800€. Diese wollen sie dir jedoch nicht komplett erstatten und du fragst dich nun, ob das Verhalten der Airline rechtlich vertretbar ist.

Wenn bei einem Flug das Reisegepäck eines Passagiers verspätet ankommt, während des Fluges beschädigt wurde oder sogar ganz verloren gegangen ist, bildet das Montrealer Übereinkommen in jedem Fall  die Anspruchsgrundlage. 

Das Hauptaugenmerk sollte in deiner Situation meiner Meinung nach auf Artikel 17 Absatz 2 gelegt werden:

2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde,  an Bord des Luftfahrtzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Gemäß diesem Artikel ist die Airline meines Erachtens nach dazu verpflichtet dir den gesamten Schaden in Höhe von 800€ zu erstatten. Es kann hierbei auch hilfreich sein, wenn du vielleicht noch ein paar Belege für die im Koffer vorhandenen Gegenstände vorzeigen könntest.

 

In Artikel 22 Absatz 2  wird weiterhin festgelegt, dass der Luftfrachtführer den Schaden nur bis zu einer Höhe von 1.131 Sondererziehungsrechten, d.h. bis zu einer Höhe von rund 1300€, zu ersetzen hat. Dein Betrag liegt jedoch offensichtlich unter dieser Grenze, wodurch meine Meinung, dass die Airline die gesamte Summe erstatten muss, gestützt wird.

Da es mir nur möglich ist meine persönliche Rechtsmeinung zu deinem Fall Preis zu geben, könnte es sich als vorteilhaft erweisen, einen Fachanwalt einzuschalten.

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Auf deinem Rückflug von Sri Lanka ist dein Gepäck verloren gegangen und bisher auch nicht wieder aufgetaucht. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen kannst.

1. Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

2. Abgrenzung Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Es muss dabei nach der jeweiligen Schadensart unterschieden werden. So divergieren beispielsweise die Fristbestimmungen bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks. Da in deinem Fall nicht von einer Gepäckbeschädigung ausgegangen werden kann, sind daher lediglich Gepäckverlust und Gepäckverspätung voneinander abzugrenzen.

a. Gepäckverlust

Dein Gepäck könnte verloren gegangen sei. Ein Verlust des Frachtgutes ist gegeben, wenn es untergegangen, unauffindbar oder aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf absehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger ausgeliefert werden kann, der Frachtführer also die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat. Im Fall eines solchen Gepäckverlustes ist Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens einschlägig. Da du dein Gepäck noch nicht wieder erlangt hast, ist ein Gepäckverlust derzeit anzunehmen. In ca. 90 % der Fälle ist es jedoch so, dass das Gepäck früher oder später wiedergefunden und dem Eigentümer zugestellt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine Gepäckverspätung.

b. Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze: Alle betroffenen Passagiere erhalten in diesem Fall pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Bei einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug können wohl nur geringere Geldzahlungen gefordert werden, da man häufig alles Notwendige auch zuhause hat. Es könnte sogar sein, dass sich eine Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da der Zielflughafen gleichzeitig der Wohnort des Reisenden ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da auch im Falle der Gepäckverspätung bei einem Rückflug wahrscheinlich ist, dass der Fluggast Dinge nachkaufen musste, welche dieser sofort brauchte. Solche Ersatzkäufe könnten somit gemäß Art. 19 MÜ geltend gemacht werden. Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden.

c. Abwägung und Anspruchsgrundlage

Da dein Gepäck noch nicht wiedergefunden würde, muss es als verloren behandelt werden. Daher ist Art. 17 Abs. 2 MÜ als Anspruchsgrundlage zu wählen.

Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

„(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung  verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums  eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und  soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“

Du hast dein Gepäck in Sri Lanka am Gepäckschalter aufgegeben und somit der Obhut des Luftfrachtführers überstellt. Es ist somit anzunehmen, dass das Ereignis, welches zum Verlust des Gepäcks führte, zu einem Zeitpunkt geschah, zu welchem sich das Gepäck in der Obhut von Fluggesellschaft befand. Ich bin daher der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 MÜ erfüllt sind und du somit einen Zahlungsanspruch gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

3. Haftungshöchstgrenze

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1416 Euro.

Mithin kann ein Fluggast maximal 1416 Euro für einen Gepäckverlust erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

4. Form und Frist

Etwaige Ansprüche sind gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen. Eine Verlustanzeige muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, getätigt werden. Eine Verspätungsanzeige muss gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Anzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung beziehungsweise wegen des Gepäckverlustes getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

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