Du fragst dich, ob die dir zugestoßenen Flugänderungen im Rahmen deiner Pauschalreise von dir so hinzunehmen sind.
Möglichkeiten eröffnen sich meiner Meinung nach aus den §§ 651 a - m BGB bei Pauschalreisen.
Du hast einen Reisevertrag, § 651 a BGB, mit einem Reiseveranstalter geschlossen. Das entnehme ich deiner Nachricht. Die Mitarbeiterin meint, dass du Flugzeitenänderungen in Kauf zu nehmen hast, denn die Flugzeiten seien unverbindlich.
Der BGH sieht das anders:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Man kann darüber sprechen, ob Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind, oder nicht. Manchmal behalten sich Reiseveranstalter durch Änderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich solche Änderungen vor. Der BGH entschied diesbezüglich, dass solche Klauseln unzulässig sind.
Insofern würde ich persönlich die Aussage dieser Mitarbeiterin als ohne Bestandskraft abtun.
Weiterhin wäre wichtig, ob die Flugzeitenverschiebung als Mangel einzustufen ist. Ihr fliegt nun 9 anstatt den geplanten 3 Stunden, weil eine Zwischenlandung eingefügt wurde.
Grundsätzlich möchte ich dazu noch einmal darauf hinweisen, dass ein Non-Stop Flug nur dann vorliegt, wenn deine Reiseunterlagen das direkt ausweisen. Für mich klingt es eher nach einem herkömmlichen Direktflug, der auch Zwischenlandungen enthalten und im Nachhinein eingefügt bekommen darf.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
Du schreibst zwar, dass deine Buchung einen Non-Stop-Flug für dich "bedeutet hat", aber:
AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Vielleicht überprüfst du also nochmal deine Buchungsunterlagen.
Gehen wir einmal davon aus, dass ein Direktflug vorlag, dann ist die Flugverschiebung selbst einzustufen. Dasselbe gilt für den Flug deiner Mutter - dieser wurde, wie ich dich verstehe, um 2 Tage nach hinten verschoben.
Ihr habt euren Reiseveranstalter auch schon um Abhilfe gebten - die allerdings abgelehnt wurde, unter Berufung auf verschiedene Gründe. Auch für den Flug deiner Mutter. Den ersten Schritt habt ihr also getan, denn nach § 651c BGB ist bei Vorliegen eines möglichen Mangels zunächst einmal der Reiseveranstalter zu informieren und Abhilfe zu verlangen - also andere Flugverbindungen beispielsweise.
Fraglich ist, ob ihr eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d BGB verlangen könnt:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.
Ist die Reise also wie gesagt mangelhaft, durch die Verschiebungen, ist eine Minderung möglich. Genauer dazu § 651c:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
So auch das AG Köln:
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Ihr fliegt statt 3 Stunden nun 9 Stunden, und kommt deshalb vermutlich auch später an eurem Zielort an. Wie viel, das schreibst du leider nicht. Deine Mutter kann aber erst 2 Tage später fliegen.
Fortsetzung folgt...