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Wir wurden am 17. Mai über die Flugzeitvorverlegung von 10:30 Uhr auf 5:10 Uhr informiert (Flug VHO8PK Wien-Málaga am 31.7.). Wir hatten extra einen Flug mit günstiger Abflugzeit gesucht und dafür einen höheren Flugpreis in Kauf genommen, denn unsere Unterkunft schreibt einen Check-out von 5-11 Uhr vor, d.h. unser erstes Problem ist, ohne Weiteres die Unterkunft rechtzeitig verlassen zu können, um praktisch mitten in der Nacht am Flughafen zu sein. Hinzu kommt, dass wir zu dieser Zeit nicht wie geplant mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen kommen. Auch die versäumte Nachtruhe ist ein großes Ärgernis, zumal ich am nächsten Tag wieder früh zur Arbeit muss.

Es hat uns sehr verärgert, dass Air Berlin diese Vorverlegung um 5 Stunden und 20 Minuten angekündigt hat, als wäre dies ganz normal und ohne irgendwelche Preisminderungen (schließlich sind normalerweise Flüge zu den unbeliebten Zeiten günstiger und darüber hinaus ergeben sich für uns durch die neue Flugzeit Kosten), alternative Flüge oder die Option auf Rücktritt vom Flug anzubieten.

Auf unsere zweifache Anfrage per Email bekamen wir bisher (nach 10 Tagen) nur die automatische Rückmeldung, dass wir von Nachfragen zur Bearbeitung unserer Anfrage Abstand nehmen mögen, da Air Berlin momentan zu beschäftigt sei.

Wir sind sehr enttäuscht, vor allem, weil wir so kein Vertrauen mehr haben können, Flugreisen zuverlässig buchen zu können.

Vielen Dank für jegliche Informationen!

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Airberlin hat euren Flug von Wien nach Malaga geplant für 31.07. von 10:30 auf 5:10 vorverlegt, und ihr fragt euch, ob ihr das einfach so hinnehmen müsst.

Ich persönlich denke da direkt an die EU-Fluggastrechteverordnung und die möglichen Ansprüche die sich aus dieser für euch ergeben könnten.

Zu denken ist dabei meiner Meinung nach in erster Linie an Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO, also die in diesem Artikel genannten Artikel 7, 8 und 9, die sich eröffnen, soweit eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO vorliegt:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Besonders interessant ist für dich denke ich Artikel 8. Zuerst einmal ist also festzustellen, ob eine Annulierung vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Euer Flug wurde um knapp 5 Stunden vorverlegt.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt. Denn der ursprünglich geplante Flug findet durch die Vorverlegung nicht mehr statt und wird de facto durch einen anderen Flug ersetzt, zudem kann eine Vorverlegung Passagiere genauso beeinträchtigen wie eine große Verspätung.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

Nach den obigen Urteilen, die in Bezug auf Nur-Flüge gefällt wurden, wurde eine zeitliche Grenze von gut 10 Stunden für die Annahme einer Annulierung festgelegt.

Und auch aus dem Recht der Pauschalreisen ein Urteil dazu zum Vergleich:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Auch hier ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass wohl grundsätzlich eine besonders drastische Vorverlegung zu fordern ist, die schon einmal gut 8 Stunden überschreiten müsste.

Bei einer Vorverlegung von knapp 5 Stunden kann ich mir deshalb gut vorstellen, dass dies nicht ausreichend ist.

Würde man aber von einer Annulierung ausgehen, dann kann sich aus Artikel 8 EU-VO die Möglichkeit auf eine Erstattung der Flugscheinkosten ergeben, ebenso wie die Möglichkeit sich auf einen anderen der Airline zur Verfügung stehenden Flug umbuchen zu lassen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich denke, dass nur Artikel 8 für euch, wenn, in Frage käme. Ansprüche aus Artikle 7 scheiden gemäß Artikel 5 Absatz 3 aus, weil ihr mehr als 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung informiert wurdet, und Artikel 9 soll Betreuungsleistungen gewähren, die ihr aber nachweislich noch gar nicht in Anspruch nehmen konntet.

Dennoch - ich persönlich kann mir nur schwer vorstellen, auch vor dem Hintergrund der obigen Urteile, dass eine Vorverlegung um 5 Stunden einer Annulierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO gleichzusetzen ist. Es ist natürlich unglücklich, dass der Flug nun in die frühen Morgenstunden fällt, und ihr deshalb außerdem Probleme mit eurem Hotel bekommen könntet.

Bei einer Pauschalreise könnte man dann über einen Mangel der Reise nachdenken, und über eine Unzumutbarkeit dieser Umstände, denn dadurch kann eure Nachtruhe beeinträchtigt werden. Bei einem Nur-Flug werden diese Punkte aber meines Wissens nach nicht berücksichtigt, denn die Airline stellt euch lediglich den Flug, und ist darüber hinaus für euer Hotel und die Gewährleistung eurer Nachtruhe nicht direkt zuständig beziehungsweise belangbar:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Eine Preisminderung wie von euch angeführt kenne ich auch eher aus dem Recht der Pauschalreisen, nämlich nach § 651d BGB.

Ihr seid mit dieser Verschiebung ja aber nicht einverstanden, und deshalb würde ich euch ganz persönlich empfehlen euch bei der Airline zu melden und dies zu verstehen geben. Ihr schreibt ja, dass ihr das schon getan habt, und leider nur negative Rückmeldungen erhalten habt. Versucht es doch anstatt per E-Mail mal per Telefon, oder mit einem formalen Brief mit Bitte um Antwort. Dann bleibt euch außerdem auch der Gang zu einem Anwalt - Schreiben eines Anwalts wirken meiner Meinung nach gerne mal Wunder.

Abschließend möchte ich nochmal sagen, dass es bei Buchungen eines Fluges immer mal zu Verschiebungen kommen kann - dies ist meines Wissens nach einfach auch darin begründet, dass die Flexibilität des Flugverkehres sonst nur recht schwierig gewährleistet bleiben kann. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Malaga mit Air Berlin gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Rückflug um 5 Stunden und 20 Minuten nach vorne verlegt wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Danach können Ihnen Ansprüche im Fall einer Annulierung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Ihr Flug wurde um 5 Stunden und 20 Minuten vorverlegt, und überschreitet deshalb nicht die 10 Stunden Marke. Ich denke, dass daher eher keine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorliegt. Sie haben daher wahrscheinlich leider keine Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

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