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Sehr geehrte Damen und Herren,

beim Rückflug von Moskau über Frankfurt nach Dresden (alles mit LH) kam es zu einer Ankunfverspätung von ca.4:55h.

Der erste Flug startete in Moskau so spät, (Planmäßig Abflug: 25APR,LH 1445 13:35: 15:55, tatsächl. Ankunft ~ 17:00), dass der gebuchte Anschluss in FRA nach DRS (Abflug: 25APR LH214, 17:10-18:05) nicht zu erreichen war.

WIr wurden auf den nächsten Flug umgebucht (LH216 22:05-23:00). Ankunft planmäßig.

Das angegebene Formular der LH habe ich auf deren Seite ausgefüllt, evtl Ansprüche wurden mit der Begründung abgelehnt, dass der Vorflug (von StPetersburg nach Moskau) wegen "Anweisungen der Flugsicherung" verspätet in Moskau landete und es somit keinen Anspruch auf Entschädigung gäbe.

Inwieweit geht das unter "Höhere Gewalt"? Da kannman ja alles auf irgend etwas schieben - den berühmten Sack Reis z.B.

Vielen Dank und Gute Zeit.

MP
Gefragt in Flugverspätung von (150 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

+1 Punkt

Dein Rückflug von Moskau über Frankfurt nach Dresden hatte leider eine Verspätung. Ihr seid so spät gestartet, dass ihr den Anschlussflug nicht erreicht habt. Du schreibst aber leider nicht, wie viel später ihr schließlich gelandet seid. Denn:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Bei Verspätungen können sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Euer Flug kam knapp 5 Stunden später an als geplant würde ich sagen, denn du schreibst zumindest, dass ihr gute 5 Stunden später als vorgesehen gestartet seid.

Dabei denke ich an Artikel 6 EU-VO:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert,

dann:

so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Möglich sind dann Leistungen nach den Artikel 8 und 9, wenn beispielsweise eine Verspätung von mehr als vier Stunden vorliegt. So ja auch in deinem Fall.

Artikel 9 gewährleistet einen Aspruch auf die Erstattung von Betreuungsleistungen. Musstest du während deiner Wartezeit Betreuungsleistungen wie Lebensmittel und Verpeflegung in Anspruch nehmen, kannst du die zugehörigen Bons bei deiner Airline einreichen und dir die Kosten erstatten lassen.

Artikel 8 ermöglicht Ansprüche wie die Erstattung von Flugscheinkosten, oder Umbuchungen auf andere Flüge - aber das kommt für dich ja nicht in Frage.

Es bleibt Artikel 7 EU-VO. Artikel 6 verweist auf diesen Artikel nicht, aber es gibt folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Und auch das LG Frankfurt:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach für dich zu finden bei Google unter LG Frankfurt 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Es bedarf also einer Verspätung von 3 Stunden um einen Ausgleichsanspruch auszulösen. Dieser hängt auch nicht von der in Artikel 6 aufgeführten Voraussetzungen ab, so der EuGH.

 

Fortsetzung folgt...

Beantwortet von (14,180 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für Deine Ausführungen.
Die Gesamtverspätung steht gleich zu Anfang (4:55, Ankunft auf Zielflughafen der kompletten Reise in Dresden). Evtl konnte man das als Verspätung für das erste Segement und / oder als Startverspätung interpretieren. Sorry.
+1 Punkt

Fortsetzung:

 

Allerdings sind Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO ausgeschlossen, wenn die Probleme auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

So auch der EuGH. Dieser definiert außergewöhnliche Umstände auch noch genauer:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Ein Sack Reis kommt insofern denke ich also nicht in Frage.

Als außergewöhnlicher Umstand gibst du Anweisungen der Flugsicherung auf dem Vorflug an. Fluggesellschaften können Entscheidungen der Flugsicherung nicht beeinflussen.

Allerdings trat dies Komplikation auf dem Vorflug auf, nicht auf deinem. Dazu passt meine ich dieses Urteil:

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)

Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.

Danach sind Schwierigkeiten, wie ein Blitzschlag, auf einem Vorflug nicht geeignet einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Auch in deinem Fall hätte Lufthansa ja eine Alternative Maschine zur Verfügung stellen können. Wie der Fall nun im Endeffekt zu beurteilen ist, ist schwierig zu sagen - dazu meine ich wären genauerer Informationen notwendig. Aber so weit zu einer ersten Einordnung.

Ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich vorlag und inwiefern die Anweisungen ausgestaltet waren und den Flug beeinflusst haben hat die Airline nachzuweisen, wenn es beispielsweise zu einem Prozess kommt:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Lag einer vor, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO. Ist dieser eher zu verneinen, dann könntest du eine geldwerte Entschädiung deiner Airline gegenüber einfordern.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
+1 Punkt
Nochmals vielen Dank. Ich werde in einer nächsten Reaktion die LH auf diese Urteile hinweisen und eine Frist zur Klärung setzen. Mal sehen was dann kommt. Ist ja noch etwas Zeit bis zur Verjährung.
Die Urteile haben mich auf den (hoffentlich) richtigen Pfad geführt.
+1 Punkt

Sie sind von Moskau über Frankfurt nach Dresden geflogen. Durch einen verspäteten Anschlussflug kam es zu einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.

Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese kommen bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung in Betracht.

Maßgeblich ist, mit welcher Verspätung Sie an Ihrem Endziel angekommen sind. Siehe auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Entscheidend ist in Ihrem Fall also die Verspätung von 4:55 am Zielflughafen.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gem. Art. 6 Abs. 1 b) muss bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegen. Das ist in Ihrem Fall gegeben.

Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend machen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Moskau und Dresden beträgt 1.865,63 km km. Damit würden Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro pro Fluggast zustehen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Sie geben an, dass Anweisungen der Flugsicherung auf dem Vorflug Grund für die Verspätung waren. Fluggesellschaften können Entscheidungen der Flugsicherung nicht beeinflussen. Jedoch lag in Ihrem Fall dieser Umstand auf dem Vorflug und nicht auf Ihrem Flug dar. Fraglich ist, ob das schon einen aißergewöhnlichen Umstand begründen kann.

Im Endeffekt ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweilast zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes trifft. Das bedeutet, dass sie beweisen und darlegen muss, dass tatsächlich ein solcher Umstand vorgelegen hat.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
+1 Punkt
Vielen Dank für diese Informationen. Sie haben mir alle sehr weiter geholfen. Ich habe mittlerweile noch einen Artikel gefunden, in dem diese Urteile angeführt werden.
Stand jetzt (2017-06-25; 10:02) unter

zu finden.
Die im o.g. Artikel (link) genannten Urteile habe ich nur teilweise gelesen und verzichte deshalb hier auf ein Zitat.

In der "Flugastrecht Verordnung (EG) Nr. 261/2004" steht:
261/2004; (14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, _mit der Durchführung des betreffenden Fluges_ nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Die Formulierung:
_mit der Durchführung des betreffenden Fluges_  
schließt die durch LH angeführte Ursache (Anweisung der Flugsicherheit auf dem _Vorflug_) als "außergewöhlicher Umstand" unseres Fluges eigentlich aus.

Eine entsprechende EMail mit Fristsetzung ist an die LH nun raus und ich harre der Dinge, die nun kommen. Meine Rechtsschutzversicherung werde ich wohl schon mal raus suchen.
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Moskau über Frankfurt nach Dresden gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten verschoben haben, sodass Sie mit einer Verspätung von über 4:55 Stunden an Ihrem Zielflughafen ankommen. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen ihrerseits. Bei einer Flugannullierung oder Flugverspätung kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht, welche gegen die Fluggesellschaft, also in Ihrem Fall Lufthansa zu richten sind.

Es müsste also zunächst eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen.In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet ankommen ist und nicht völlig annulliert wurde. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Sie kommen mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Daher liegt meines Erachtens eine große Verspätung vor, die genauso behandelt wird wie eine Annullierung. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Entscheidend ist dafür, wann Sie über die Verspätung unterrichtet wurden. Wurden Sie mindestens 14 Tage im Voraus informiert, entfällt der Anspruch leider. Ansonsten haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004, welcher sich nach der Entfernung bemisst: 

Art. Ausgleichsanspruch. (1) 1 Wird auf diesen Artikel Bezug genom- men, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung von 400 EUR pro Fluggast haben, falls Sie nicht rechtzeitig informiert wurden. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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