Dein Rückflug von Moskau über Frankfurt nach Dresden hatte leider eine Verspätung. Ihr seid so spät gestartet, dass ihr den Anschlussflug nicht erreicht habt. Du schreibst aber leider nicht, wie viel später ihr schließlich gelandet seid. Denn:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.
Bei Verspätungen können sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Euer Flug kam knapp 5 Stunden später an als geplant würde ich sagen, denn du schreibst zumindest, dass ihr gute 5 Stunden später als vorgesehen gestartet seid.
Dabei denke ich an Artikel 6 EU-VO:
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert,
dann:
so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Möglich sind dann Leistungen nach den Artikel 8 und 9, wenn beispielsweise eine Verspätung von mehr als vier Stunden vorliegt. So ja auch in deinem Fall.
Artikel 9 gewährleistet einen Aspruch auf die Erstattung von Betreuungsleistungen. Musstest du während deiner Wartezeit Betreuungsleistungen wie Lebensmittel und Verpeflegung in Anspruch nehmen, kannst du die zugehörigen Bons bei deiner Airline einreichen und dir die Kosten erstatten lassen.
Artikel 8 ermöglicht Ansprüche wie die Erstattung von Flugscheinkosten, oder Umbuchungen auf andere Flüge - aber das kommt für dich ja nicht in Frage.
Es bleibt Artikel 7 EU-VO. Artikel 6 verweist auf diesen Artikel nicht, aber es gibt folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Und auch das LG Frankfurt:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach für dich zu finden bei Google unter LG Frankfurt 2-24 S 47/12 "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Es bedarf also einer Verspätung von 3 Stunden um einen Ausgleichsanspruch auszulösen. Dieser hängt auch nicht von der in Artikel 6 aufgeführten Voraussetzungen ab, so der EuGH.
Fortsetzung folgt...