So wie ich dich verstehe beschreibst du hier eine Situation die gerne als "No-Show" - Phänomen beschrieben wird.
Dabei lässt ein Fluggast einen Flug oder eine Teilstrecke verfallen. Gerade bei dem Verfall von Teilstrecken, wie du es für deine Eltern geplant hast, können sich Probleme ergeben.
Grundsätzlich ist es möglich meine ich, dass der Gläubiger, deine Eltern, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung, den Flug, vom Schuldner, der Airline, einfordert - sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht.
Manchmal behalten sich Fluggesellschaften in den AGB eine Klausel diesbezüglich vor. Wie so etwas: "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit." Ein Fluggast soll also verpflichtet sein, alle im Flugschein ausgewiesenen Teilstrecken in der beschriebenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen - nur bis Athen fliegen und dann aussteigen soll so nicht möglich sein.
Das sieht das OLG Köln genauso:
OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 6 U 224/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 6 U 224/08 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der Ausschluss des Rechts, nur Teile der gebuchten Flugstrecke in Anspruch zu nehmen, stellt sich nicht als unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar.
Der BGH sieht das anders. Solche Klauseln sollen den Fluggast unangemessen benachteiligen und deshalb wegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam sein:
BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. Xa ZR 5/09 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH Xa ZR 5/09 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der Bundesgerichtshof hat nach divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln und des OLG Frankfurt am Main nun entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, generell genommen wird.
Dieses Urteil besagt meine ich, dass ein Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Weiterhin möglich ist es aber, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren.
Das kommt denke ich daher, dass das Tarifsystem der Airlines nicht durch sogenannte "Überkreuzbuchungen" unterlaufen werden soll - ähnlich wie du es versucht hast. Manche Flüge sind insbesondere dann relativ günstig, wenn zwischen Hin- und Rückflug mehrere Tage oder Wochenenden liegen, oder ein günstigerer Preis bei Zwischenlandungen ermöglicht wird. Dies wird gerne von Kunden und Reisebüros ausgenutzt. Man bucht dann Hin- und Rückfluge unter Berücksichtigung eines Wochenendes, lässt aber die Rückflüge verfallen und erhascht so einen günstigeren Preis für die Hinflüge.
Dem versuchen Airlines natürlich entgegenzuwirken, auch um weiterhin günstige Flüge gewährleisten zu können. So erklärte es auch eine Airline in diesem Urteil des OLG Köln:
OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2009, Az.: 6 U 224/08 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 6 U 224/08 reise-recht-wiki.de eingibst)
Danach biete sie z.B. Flüge mit kürzeren Flugstrecken teilweise zu höheren Preisen als solche auf längeren Strecken an, was im Einzelfall ohne Regulierung die Möglichkeit eröffne, mit dem günstigeren, von ihr aber für die längere Strecke ausgegebenen Ticket erst an demjenigen Flughafen zuzusteigen, von dem aus der Flug nach ihren Tarifen den höheren Preis koste, und so das Tarifsystem zu unterlaufen, das indes wegen unterschiedlicher Marktgegebenheiten an den verschiedenen Abflugorten notwendig sei.
Der Rückflug sollte deinen Eltern also meiner Meinung nicht verweigert werden, so ja auch der BGH, allerdings ist es möglich und wahrscheinlich, dass es zu einer Neuberechnung des Tarifs kommt.
Das heißt, die Beförderung kann deinen Eltern gegen die Bezahlung eines höheren Entgelts gestattet werden. Diese können deine Eltern dann unter Vorbehalt leisten, und, wenn sie wollen, versuchen diese Mehrkosten im Nachhinein, vielleicht unter Zuhilfenahme eines Anwalt, zurückzufordern.
Allerdings kann so ein Anspruch auf die Teilleistung für den Fluggast vielleicht dann ausgeschlossen sein, wenn schon bei Vertragsschluss geplant war entgegen dem Tarifsystem der Fluggesellschaft zu einem Preisvorteil durch die erfolgte Buchung zu gelangen. So hast du ja gebucht. Du wolltest einen Preisvorteil gelangen, in dem du anstatt Einzelflüge zu buchen längere Verbindungen gebucht hast. In einem Prozess könnte ich mir persönlich deshalb vorstellen, dass euch die Mehrkosten erhalten bleiben, wenn deine Eltern denn mitfliegen dürfen.