Sie haben eine Flug von Brüssel nach Berlin für September bei RyanAir gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug statt um 14:25 um 22:50 uhr landet. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.
Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese kommen bei einer großen Verspätung oder einer Annullierung in Betracht.
Maßgeblich ist, mit welcher Verspätung Sie an Ihrem Endziel angekommen sind. Siehe auch folgendes Urteil:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.
Entscheidend ist in Ihrem Fall also die Verspätung von über 8 Stunden am Zielflughafen.
BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Gem. Art. 6 Abs. 1 a) muss bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr vorliegen. Das ist in Ihrem Fall gegeben.
Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO geltend machen:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Brüssel und Berlin beträgt km. Damit würden Ihnen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast zustehen.
Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im Juni über die Verschiebung des Fluges der im September stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie können also wählen, ob Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen wollen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen wollen.
Siehe dafür auch folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.
Falls Sie stornieren wollen, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.