Guten Tag Frau Edelmann,
sie haben für die Annullierung ihres gebuchten Fluges eine Entschädigung von der Fluggesellschaft Air Berlin eingefordert.
Sie fragen sich nun wie sie sich verhalten sollen, falls die Fluggesellschaft sich nicht bei ihnen meldet.
Darüber hinaus möchten sie wissen, ob die Fluggesellschaft verpflichtet ist ihre Anwaltskosten im Streitfall zu übernehmen.
Falls die Fluggesellschaft sich nicht bei ihnen meldet, sollten sie meines Erachtens erst einmal die Ruhe bewahren und versuchen den Kundenservice persönlich zu kontaktieren und das Problem zu klären.
Sollte selbst dann keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden so bleibt ihnen Wohl oder übel nichts anderes übrig als den Gang zum Anwalt ihres Vertrauens zu wagen meiner Meinung nach.
Selbstverständlich ist letzteres mit Kosten verbunden und sie fragen sich nun, ob die Fluggesellschaft verpflichtet ist ihnen diese Kosten zu erstatten.
Dazu kann ich ihnen die folgenden Urteile ans Herz legen.
AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"
Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.
Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch.
Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766).
Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.).
Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung.
Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung.
Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.
AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"
Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.
Demnach muss die ihnen die Fluggesellschaft meines Erachtens nach die Anwaltskosten erstatten.
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und einen guten Start ins Wochenende :)