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Ich war mit meinem Mann auf den Kanaren und sollte mit Air Berlin um 11:20 Uhr zurückfliegen. Wir sind extra zweieinhalb Stunden vorher mit dem Taxi zum Flughafen gefahren, da wir immer pünktlich sind. Wir haben dann wie gewohnt unser Gepäck am Checkin-Schalter aufgegeben und haben uns in den Wartebereich des Flughafens begeben. Ungefähr eine halbe Stunde vor dem geplanten Abflugtermin, sagten einige Mitarbeiter des Flughafens oder der Air Berlin (so genau war das nicht zu erkennen) per Durchsage, dass sich der Flug etwa um eine halbe Stunde verspäten würde. Wir dachten uns nichts dabei und warteten. Nach ca. weiteren 45 Minuten Wartezeit, sagte man uns dann, dass der Flug sich jetzt um eine Stunde verspäten würde. Es machte sich dann bereits leichtes Unbehagen bei den wartenden Flugreisenden breit. Der Höhepunkt war dann nach ca. 2 Stunden Warten erreicht, als man uns mitteilte, dass der Flug nun erst gegen 18 Uhr am Abend, also mehr als 7 Stunden später, starten sollte.

Wir mussten uns notgedrungen am Flughafen Getränke und Mahlzeiten kaufen, ohne dass die Air Berlin dies bezahlt hätte. Hinzu kam noch, dass unser Sohn uns am Flughafen abholen sollte und extra mit dem Auto 200 Kilometer zum Flughafen angereist kam. Wir haben ihn dann leider zu spät erreicht und er musste dann unverrichteter Dinge wieder abreisen.

Wir haben nach Rückkehr in Deutschland sofort das Reisebüro informiert. Man sagte uns, dass man nach der EG-Verordnung ab 3 Stunden Flugverspätung eine Erstattung von 400 Euro pro Person verlangen kann. Wir haben die Entschädigung dann bei der Air Berlin schriftlich eingereicht.

Die Air Berlin antwortete nur:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben.

Wir haben Ihre u.g. E-Mail erhalten und an unseren Kundenservice weitergeleitet.

Bitte seien Sie versichert, dass Ihre Anfrage dort so schnell wie möglich bearbeitet wird. Da im Kundenservice aktuell ein saisonal bedingt erhöhtes Anfragevolumen vorliegt, können erhöhte Bearbeitungszeiten derzeit bedauerlicherweise nicht vermieden werden. Für die damit verbundenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie in aller Form um Entschuldigung.

Für Rückfragen zu Ihrem Anliegen schreiben Sie bitte eine E-Mail an kundenservice@airberlin.com. Stellen Sie dabei bitte sicher, dass im weiteren Verlauf das ursprüngliche Anschreiben und etwaige Anhänge der Korrespondenz erhalten bleiben.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

airberlin
Service-Team

Seitdem haben wir trotz mehrfacher weiterer Schreiben und Aufforderungen nichts mehr von Air Berlin gehört. Haben wir einen Anspruch auf Entschädigung nach der EG-Verordnung wegen der Flugverspätung?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Vueling hatte unseren Flug in Spanien am Flughafen auch mal erst immer wieder und wieder als "verspätet" gemeldet, bis es dann plötzlich hieß: annulliert!

Bei Vueling heißt es: einen laaaaaaaaaaaaangen Atem mitbringen und sehr sehr hartnäckig sein.

Ich habe die Sache gleich einem Fachanwalt übergeben, nachdem sich Vueling 8 Wochen auf meine Schreiben einfach nicht gemeldet hat. Und siehe da: Der Anwalt hat es tatsächlich geschafft, dass die gezahlt haben. Nach 2 Monaten hatte ich die 400 Euro auf meinem Konto und den Anwalt hat die Vueling auch noch zahlen müssen. Ich verstehe immer noch nicht, weshalb die es echt darauf anlegen, dass immer erst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

Hier können Sie einige Nachrichten der Vueling sehen, die mir mein Anwalt zugeschickt hat:

Vueling Flugverspätung Entschädigung

Vueling Flugverspätung Umbuchung Email

Vueling Faxnummer

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Fluggesellschaften fahren alle die HINHALTE- und VERZÖGERUNGSTAKTIK.

Die Fluggesellschaften haben mit der Zeit gelernt, wie man sich effektiv gegen berechtigte Forderungen von Flugpassagieren wehrt: Man sitzt die Sache einfach aus, lässt die Passagiere mit ihren Begehren eiskalt auflaufen und gibt den "Gott des Gesetzes".

 

"Gott des Gesetzes":

Man sieht doch schon an den Fragen hier im Forum und in allen anderen Foren den vorauseilenden Gehorsam erniedrigter und gedemütigter Flugpassagiere. Da fragen sich mündige Bürger tatsächlich, ob die Fluggesellschaft sie bei bestätigter Buchung einseitig sitzen lassen, umbuchen oder an anderen Flughäfen aussetzen darf. Da fragen sich unbescholtene Verbraucher, ob es "Recht" wäre, wenn gesetzlich festgelegte Fluggastrechte von Fluggesellschaften mit Füßen getreten werden. Da sieht man, dass die schamlose Dreistigkeit und Unverfrorenheit der Airlines Früchte trägt: Mündige Bürger ergeben sich schon im Voraus gegen die Goliath-Airlines, da die ihre hanebüchenen und komplett abwegigen, zum Teil sogar erlogenen, Rechtsmeinungen als "Gesetz" verkaufen. Leute - wacht auf! Wer nur einen Hauch gesunden Menschenverstandes übrig hat, dem sagt doch schon das Gefühl, dass das nicht rechtens sein kann!

 

Aussitzen:

Fluggesellschaften machen sich ein menschliches Charaktermerkmal zu eigen: Der Mensch ist faul und risikoscheu. Die Fluggesellschaften wissen genau, wenn sie einfach dummdreist zumachen, sich ducken und die Sache nur lange genug aussitzen, haben die wenigsten Flugpassagiere das Rückgrat, um ihre "Drohungen", einen Anwalt einzuschalten und notfalls zu klagen, wahrzumachen. Die Airlines bekommen täglich tausende Briefe mit den leeren Drohungen, dass Passagiere sonst zum Anwalt gehen, wenn die Airline nicht zahlt. Die Fluggesellschaften wissen, dass 99,9% der Passagiere nicht den Mut haben, genau das auch zu tun. Also tut man, was man gelernt hat, dass es erfolgreich gegen solche Blender ist: NICHTS. Sind die Flugpassagiere erst einmal lange genug zermürbt, geben die meisten unerfahrenen, unsicheren und ängstlichen Passagiere auf. Diejenigen Fluggäste, die dann noch etwas rumzetern, bekommen eben ein nettes (Textbaustein-) Antwortschreiben, in dem irgendeine lächerliche Ausrede angeführt wird, weshalb man angeblich nicht zahlen müsste. Und wer dann immer noch nicht Ruhe gibt, erhält gnädigerweise einen "Fluggutschein" über 50 EUR und soll sich endlich ver...

Damit lösen Fluggesellschaften den Großteil aller Fälle. Diese sog. "Forderungsabwehr"-Taktik der Airlines ist bei den risikoscheuen und handzahmen Verbrauchern so erfolgreich, dass die Bosse in den Vorstandsetagen der Fluggesellschaften wahrscheinlich aus dem Lachen nicht mehr herauskommen. Die ersparten Millionen, die man eigentlich den Flugpassagieren schuldet, kann man ja dann als Boni an die Vorstandsetage ausschütten.

Man kann nur den Kopf schütteln über so einen Gehorsam mündiger Verbraucher. Aber schwarz auf weiß in der VO 261/04 gesetzlich festgelegte und geldwerte Ansprüche werden von Flugpassagieren einfach liegen gelassen und nicht weiter verfolgt. Da lesen sich mündige Verbraucher tagelang irgendwelche Testberichte durch, um beim Kauf der Digitalkamera 20 EUR zu sparen. Da fahren Autofahrer kilometerweit, um bei der nächsten Tankstelle das Benzin für 2 Cent billiger zu tanken, aber bei Airlines wo sie 250 EUR, 600 EUR oder vielleicht sogar mehrere Tausend Euro nach dem Gesetz fordern könnten, ziehen die meisten den Schwanz ein und geben die Sache nicht mal mehr einem Rechtsanwalt, der so was in Nullkommanichts einklagen könnte. Verrückte Welt.

Ich zücke wirklich den Hut vor den mutigen und unerschrockenen Flugpassagieren mit aufrichtigem Charakter, die gewillt waren, ihre Fluggastrechte auch wirklich durchzusetzen. Solche Menschen helfen, dass die Fluggesellschaften und andere große Konzerne nicht irgendwann glauben, dass es "normal" wäre, Verbraucherrechte mit Füßen zu treten und gute Kunden als Dummköpfe zu verkaufen.

yes 

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wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

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Hallo zusammen,

 

bevor festgestellt werden kann, welche Ansprüche überhaupt bestehen, muss gerade wenn ein Reisebüro an der Urlaubsplanung mitgewirkt hat, abgegrenzt werden, welches Recht zur Anwendung kommt.

Man unterscheidet zwischen einer Pauschalreise als Gesamtpaket, und Individualreisen, bei denen Nur-Flug-Verträge geschlossen werden.

Je nach Reise- und Vertragsart variieren Anspruchsgrundlage, Ansprüche und Anspruchsgegner.

 

1.) Anspruchsgrundlage: Pauschalreise oder doch Nur-Flug?

Die Abgrenzung ist eigentlich recht einfach:

(a) Bei einer Pauschalreise wird ein ganzes Paket an Reiseleistungen, welches von einem Reiseveranstalter angeboten wird, gebucht. Hotelunterbringung, Verpflegung und Flug sind die typischen Zusammenstellungen. Manchmal kommen Betreuungsleistungen oder geplante Ausflüge hinzu.

(b) Bei einer Individualreise stellt der Reisende selbst seine Reise zusammen und bucht jede Reiseleistung einzeln beim Anbieter: Den Flug bei der Fluggesellschaft (Nur-Flug-Vertrag), das Hotel über dessen Homepage oder eine Vermittlungsseite, und die Stadtführung bei der city-marketing-Agentur. Gegessen wird beispielsweise in verschiedenen Restaurants.

(c) Bei einem Reisevermittlungsvertrag wird die Reise auch von dem Reisebüro zusammengestellt, doch als Paket nicht von einem einzigen Reiseveranstalter angeboten oder als Gesamtleistung erbracht. Das Büro übernimmt dann nur die Vermittlung der einzelnen Reiseleistungen. Die Rechtslage ist die gleiche wie bei einer Individualreise; das Reisebüro kann bei Reisemängeln jedoch oft bei der Suche des richtigen Ansprechpartners bereits weiterhelfen.

 

2.) Ansprüche bei einer Pauschalreise

Bei einem Pauschalreisevertag müssen die Ansprüche zunächst einmal gegenüber dem Reiseveranstalter gelten gemacht werden. Die Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft (siehe unter 3.) – Anspruch Nr. 3) können auf die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden.

Nach §§ 651 a-m BGB bestehen gegen den Reiseveranstalter bei einer Flugverspätung folgende Ansprüche:

1. Anspruch auf Schadensersatz, in bestimmten Fällen auch für vergangene Urlaubsfreude

2. Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Pflichtverletzung

3. Anspruch auf Kündigung der Reise bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch die Verspätung

 

Hinzu kommen die Ansprüche vor Ort gegen die Fluggesellschaft, die „Erstversorgung“ (Getränke und andere Verpflegung, in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit) betreffend.

 

3.) Ansprüche bei Nur-Flug-Vertrag

Liegt eine Individualreise vor, wurde also der Flug separat (oder durch die Vermittlung eines Reisebüros) gebucht, so gilt die VO (EG) Nr. 261/2004 für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.

Der Fluggast hat dann zunächst einmal

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen abhängig von der Wartezeit (Mahlzeit und Erfrischung, bei Bedarf Unterbringung im Hotel und Transport dorthin, Möglichkeit der kostenlosen Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon oder Mail)

Hierbei handelt es sich um eine obligatorische Betreuungspflicht der Fluggesellschaft – kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Pflicht nicht nach, so entstehen Schadensersatzansprüche. Zumindest das eigens investierte Geld für Erfrischungen und Snacks kann zurückverlangt werden.

2.) Rücktrittsrecht vom Flug mit Erstattung des Flugscheins und Rückbeförderung ab einer Verspätung von 5 Stunden oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden stehen dem Reisenden hinzukommend die gleichen Rechte wie bei einer Flugannullierung zu.

Vgl. hierzu AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 (leicht durch google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste) - In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH kann sich der Fluggast ab einer Verspätung von 3 Stunden und mehr auf die Rechte wie infolge einer Flugannullierung berufen.

Das bedeutet, der Passagier hat nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zudem

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 € und 600 €, abhängig von der Flugstrecke.

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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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Hallo lieber Fragesteller,

bei Ihrer Schilderung des Sachverhalts kommt es auf eine ganz entscheidende Frage an: Wo wird die Verspätung gemessen? Ist der Ankunftsort entscheidend, so steht ihn ein Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004 zu.

In ähnlicher Sache hat sich das Amtsgericht mit dieser Fragestellung befasst. Dort ging es um einen Fall, wo ein Zubringerflug pünktlich erfolgte, der Anschlussflug jedoch mit erheblicher Verspätung an seinem Ziel ankam. Auch hier stellte sich die Frage: Wo wird die Verspätung gemessen?
Die Richter urteilten, dass die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Es ist also die Verspätung am Endziel bei mehreren Teilstrecken zu messen (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012, 452 C 5686/12).

Dieses Urteil hat nun auch Bedeutung für Ihren Sachverhalt. Nur weil es bei Ihnen keine Teilstrecken gibt, gilt trotzdem, dass die Verspätung am Endziel von Bedeutung ist. Schließlich ist es für die Verspätung an sich unerheblich, was die Luftfahrtgesellschaft für Ansagen getätigt hat. Sinn und Zweck der europäischen Fluggastrechteverordnung ist, dass der Fluggast gegenüber den Airlines nicht schutzlos ausgeliefert ist. Außerdem soll er einen angemessenen Ausgleich für Nichtbeförderungen erhalten (also bei Verspätungen und Annullierungen). Andererseits soll die Verordnung ein Anreiz für die Fluggesellschaften darstellen, sich strenger an die von ihre geplanten Zeiten zu halten. Liegen doch einmal Vorkommnisse vor, die außerhalb ihrere Macht liegen, so haben sie die Möglichkeit sich von ihrem Ausgleichsanspruch zu befreien.

Also: Maßgeblich ist die Verspätung am Endziel Ihrer Reise! Damit haben Sie einen Ausgleichanspruch aus der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) Nr. 261/2004.

Viel Erfolg!

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Sehr geehrter Fragesteller,

eine solche Situation ist natürlich immer äußerst ärgerlich. Grundsätzlich steht Ihnen bei einer Flugverspätung tatsächlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. In dem von Ihnen geschilderten Fall, hatten Sie eine Verpätung von mehr als 7 Stunden auf Ihrem Flug von den Kanaren nach hause. Bei einer so großen Verspätung kann wohl bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegen. Vergleichen Sie dazu, das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

In einem solchen Fall steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider geben Sie lediglich Ihren Abflughafen an und nicht den Zielflughafen, sodass ich die Entfernung nicht berechnen kann. Beachten SIe dazu also die folgende Berechnungsgrundlage nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beachten Sie jedoch, dass es für die Geltendmachung eines Anspruchs nicht nur ausreicht, dass eine Verspätung am Abflughafen vorlag. Sie müssen auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen gelandet sein. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

In Ihrem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass Sie auch mit einer großen Verspätung in Deutschland gelandet sind.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Jedoch geht aus Ihren Ausführungen kein außergewöhnlicher Umstand hervor.

Somit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch zustehen. Weiterhin ist anzumerken, dass Air Berlin bei einer Verspätung weiterhin dazu verpflichtet ist Betreuungsleistungen nach Art. 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu leisten. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten muss.

Es ist durchaus möglich, dass Air Berlin sich nun versucht der Leistung der Ausgleichszahlungen zu entziehen. Sollten Ihre Schreiben weiterhin unbeachtet bleiben, sollten SIe eventuell die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend machen zu können.

 

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Um eventuell bestehende Ansprüche ihrerseits zu klären, muss zunächst einmal abgegrenzt werden, um was für eine Art von Reise es sich in Ihrem Fall handelt. Es könnte sich um einen sogenannten "Nur-Flug" oder eine Pauschalreise handeln.

(1) Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Falls es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise handelt, können Sie bei einer Verspätung Ansprüche aus den §§651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dafür muss jedoch zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter könnte sich eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen freigestellt haben. Sind die Flugzeiten aber fester Bestandteil des Vertrages geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Falls es dieses nicht tut, liegt ein Vertragsbruch vor. Ein solcher hat zur Folge, dass der Reisende entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz hat oder vom Vertrag zurücktreten kann. Sind die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil des Vertrages geworden, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Sobald die Flugzeiten die Nachtruhe nicht beeinträchtigen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu sehen.

In Ihrem Fall wurde der Flug am selben Tag wie geplant durchgeführt. Er wurde von 11:20 auf 18:00 verlegt und verletzt somit auch nicht die Nachtruhe. Da Sie jedoch nicht hinreichend informiert wurden, könnte die  Verschiebungen der Flugzeiten dennoch als Mangel zu betrachten sein, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Sie hätten dadurch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.

(2) "Nur-Flug"

Bei einem "Nur-Flug" handelt es sich, wie der Name schon sagt, leidglich um den bei einer Fluggesellschaft gebuchten Flug. Der Reisende bucht alle Reiseleistungen seperat von einander. Im Falle eines "Nur-Fluges" ist bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen. Ihr Flug wurde um über 7 Stunden verlegt, es handelt sich also auch in Ihrem Fall auch um eine Annulierung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach suchen mit "Az. C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Ihre Ansprüche ergeben sich aus Artikel 5 der Eurpäischen Fluggastrechte Verordnung.

Sie sollten jedoch beachten, dass diese Ansprüche dann nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ob außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, ist mit der Fluggesellschaft zu klären.                                                                                       

Ist dies nicht der Fall, haben Sie Ansprüche auf:

1) Unterstüzungsleistungen gemäß Artikel 8

2) Unterstüzungsleistungen gemäß Artikel 9

3) Ausgleichzahlung gemäß Artikel 7

 

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