Hier noch der Beschluss des LG Köln (LG Köln, Az: 11 S 230/16) mit den von Ihnen erfragten Referenzurteilen:
Der Erfolg der Berufung und des Klageantrags hängt davon ab, wie der Begriff „Entfernung" in Art. 7 Abs. 1 VO auszulegen ist, nämlich, ob der Begriff die nach der Groß-kreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort umfasst oder ob die tatsächlich zurückgelegte Strecke maßgebend ist. Nur unter Zugrundelegung der tatsächlich zurückgelegten Strecke, also bei Addition der Teilstrecken zwischen Dublin und Frankfurt am Main sowie Frankfurt am Main und Kopenhagen, beträgt die Entfernung mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km, so dass dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 400,- € zustehen würde.
Der Begriff der „Entfernung" in Art. 7 Abs. 1 VO wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich ausgelegt.
Nach einer Auffassung soll die tatsächlich zurückgelegte Strecke maßgebend sein, Teilstrecken sollen also zur Ermittlung der Entfernung addiert werden (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81); AG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2015, Az: 45 C 21/15; Führich, Reiserecht, (7. Aufl. 2015), § 42 Rn. 4; Hk-FluggastVO/Keiler, Art. 7 Rn. 19; für Österreich BGHS Wien, Urt. v. 15. 2.2016, Az: 16 C 129/15k-12). Hierfür wird die streckenabhängige Staffelung der Ausgleichsansprüche in Art. 7 VO angeführt, der sich entnehmen lasse, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung wachsen. Aus diesem Bezug zur tatsächlich geflogenen Strecke lasse sich auch ableiten, dass bei der Bemessung der Entfernung bei Umsteigeflügen auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken, also der zwischen dem Startflughafen und Zwischenlandeort· einerseits und der zwischen diesem und dem Endziel andererseits abzustellen ist (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81); BeckOK FluggastrechteVO/ Maruhn (2. Edition Stand 10.04.2017), Art. 7 Rn. 12). Des Weiteren entspreche diese Auslegung dem Inhalt des Beförderungsvertrages, mit dem gerade die Flugstrecke gebucht. worden ist. Außerdem fielen bei Umsteigeverbindungen zusätzliche Flughafengebühren an, die im Ticketpreis bereits enthalten seien und gegebenenfalls im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms für jeden Flugabschnitt Gutschriften erfolgten, so dass auch hier nicht auf die direkte Verbindung von Start- und Zielort abgestellt werde. Darüber hinaus bringe jede Zwischenlandung ein theoretisches Risiko einer Verzögerung der Personen- oder Gepäckbeförderung mit sich (vgl. Hk-FluggastVO/Keiler, Art. 7 Rn. 19). Zum Teil wird für diese Auffassung auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2010 (Xa ZR 15/10) angeführt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2015 - Xa ZR 15/10 - befasst sich jedoch nicht mit der vorliegenden Fragestellung. Gegenstand dieser Entscheidung ist vielmehr die Frage, ob bei einer Annullierung einer Teilstrecke nur die Entfernung dieser Teilstrecke, und nicht die Entfernung bis zum letzten Zielort der Reise, maßgebend sein soll. Indem der Bundesgerichtshof den eigentlichen Zielort der Reise für maßgebend hält, hat er nicht entschieden, dass einzelne Teilstrecken – auf dem Weg zum letzten Ziel – zu addieren sind oder die direkte Strecke nach der Großkreismethode zu berechnen ist (so versteht auch BGHS Wien, Urt. v. 15. 2.2016, Az: 16 C 129/15k-12, zitiert nach juris, diese Entscheidung).