Die Antwort haben Sie ja bereits selbst geleistet: Sie haben Ihre Rechtsangelegenheit "telefonisch mit dem Rechtsanwalt besprochen". Damit hat der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber die (Rechtsdienst-) Leistung der (Erst-) Beratung erbracht. Dass eine Rechtsdienstleistung vergütet werden muss, muss nicht nur jedem Bürger und Verbraucher klar sein, sondern steht zudem im Gesetz. Dort ist in §34 RVG zum Schutze von Verbrauchern auch geregelt, dass Rechtsanwälte im Rahmen einer Erstberatung gegenüber Verbrauchern nicht mehr als 190,00 EUR plus 20,00 EUR Auslagenpauschale plus 19% Umsatzsteuer, mithin ingesamt nicht mehr als 249,90 EUR verlangen dürfen.
Diese 249,90 EUR Erstberatungsgebühr werden vorliegend offenbar von Ihnen verlangt. Wieso sollte dies nicht "rechtens" sein? Gibt es irgendwelche Ansatzpunkte, weshalb Sie dem Rechtsanwalt vorwerfen könnten, die Erstberatung zu berechnen? Die von Ihnen vorgetragenen Bedenken, dass das Telefonat nur "kurz" gewesen wäre, sind jedenfalls rechtlich unbeachtlich.
Das Gesetz sagt nichts über die Länge bzw. Kürze einer Erstberatung. Dies ist nachvollziehbar, denn auch ein kurzes Telefonat kann eine substantielle, hervorragende und fachlich kompetente hilfreiche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt beinhalten, währenddessen ein stundenlanges Telefonat eine nutzlose, unbrauchbare und damit unproduktive Erstberatung darstellen kann.
Die Länge einer Erstberatung ist demnach gehaltlos und nichtssagend und somit kein Kriterium, an dem sich die Vergütung festmachen ließe. Vielmehr sprechen Sie hier offenbar das Kriterium der Entgeltlichkeit der rechtsanwaltlichen Erstberatung an. Sie scheinen davon ausgegangen zu sein, dass Sie eine - nach Ihren Angaben- kurze telefonische Auskunft beim Rechtsanwalt kostenlos bzw. kostenfrei erhielten. Als bloß irriger Beweggrund (i.e. Motivirrtum) wäre ihre falsche Annahme, Rechtsanwälte in Deutschland würden kostenlose Erstberatung leisten, rechtlich unbeachtlich, so dass Sie weiter zum Ausgleich der Kosten verpflichtet blieben.
Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs.1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.
Der Beklagte kann gegen seine Zahlungspflicht auch nicht einwenden, der Kläger habe ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Erstberatung entgeltpflichtig sei. Eine solche Hinweispflicht besteht nicht [...] Die aus § 49b Abs. 5 BRAO folgende Hinweispflicht gilt nicht für die Erstberatungsgebühr, da es sich die Erstberatungsgebühr nicht nach dem Gegenstandswert richtet.
AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18).