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Beste Antwort

Wer zum Friseur geht, sich die Haare schneiden lässt und dann dafür bezahlen muss, nimmt es als selbstverständlich hin. Wer zum Arzt geht, sich behandeln oder beraten lässt, muss dafür bezahlen. Nichts anderes passiert beim Rechtsanwalt auch. Wer die Tätigkeit (und Zeit) eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt, muss dafür bezahlen. Dies ist selbstverständlich. Das sehen im Übrigen auch die Gericht so:

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, vor Auskunftserteilung bzw. vor Beantwortung der Rechtsfrage den Mandanten darauf hinzuweisen, dass diese Auskunft kostenpflichtig ist. Dass der Anwalt für seine Tätigkeit als Anwalt Gebühren erhebt bzw. sogar erheben muss, ergibt sich aus der BRAGO.

AG München, Urteil vom 14.11.2003, Aktenzeichen 191 C 26286/03

Zu beachten ist, dass die reine Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu vergüten ist. Der Rechtsanwalt schuldet keinen (Beratungs-) Erfolg. Wer bei einem Rechtsanwalt anruft, einen Sachverhalt schildert und der Rechtsanwalt sieht keine Ansatzpunkte zur weiteren Rechtsverfolgung und rät daher von der Anspruchsverfolgung ab, ist auch das Abraten eine Tätigkeit, die vergütet werden muss.

Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt 3 Minuten oder 3 Stunden Tätigkeit und/oder Rechtsberatung aus der Angelegenheit ansetzt. Ein Fachanwalt oder Experte kann auf Grund seiner Expertise und Kenntnis der Instanzrechtsprechung Rechtsfragen im Einzelfall evtl. gezielt auf wenige Kernpunkte konzentrieren und innerhalb weniger Minuten eine fundierte Antwort geben, für die ein anderer Anwalt evtl. Stunden benötigt. Die 3-Minuten-Antwort des Rechtsanwaltes ist damit nicht "weniger wert" oder geringer zu vergüten, als eine mehrere Stunden dauernde Tätigkeit.

Hier ein Überblick über die Rechtsprechung der Instanzgerichte in Deutschland:

  1. AG Wiesbaden, Urteil v. 08.08.2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18)
  2. AG Bonn, Urteil v. 17.03.2010, Aktenzeichen 115 C 112/09;
  3. AG Brühl, Urteil v. 15.10.2008, Aktenzeichen 23 C 171/08;
  4. AG Brühl, Urteil v. 14.10.2010, Aktenzeichen 28 C 539/09;
  5. LG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.2008, Aktenzeichen 4b O 78/08;
  6. AG Fulda, Urteil v. 18.02.2011, Aktenzeichen 35 C 250/10;
  7. AG Emmerich, Urteil v. 08.10.2007, Aktenzeichen 2 C 137/07;
  8. AG Starnberg, Urteil v. 07.12.2010, Aktenzeichen 1 C 1576/10;
  9. AG Reutlingen, Urteil v. 28.01.2011, Aktenzeichen 11 C 1831/10;
  10. AG Moers, Urteil v. 25.01.2012, Aktenzeichen 561 C 462/10;
  11. AG Jülich, Urteil v. 28.10.2009, Aktenzeichen 9 C 271/09.
    Nachtrag (Danke an #Ekke für die Hinweise zu den Urteilen)

    AG Steinfurt, Urt. v. 13.02.2014, Aktenzeichen 21 C 979/13 : Erstberatung beim Rechtsanwalt ist kostenpflichtig
  12. AG Remscheid, Urt. v. 01.04.2015, Aktenzeichen 8 C 359/14 : Bei der anwaltlichen Beratung handelt es sich um entgeltliche Geschäftsbesorgungen mit dienstvertraglichem Charakter.
  13. AG Schöneberg, Urt. v. 30.05.2012, Az.: 104 C 28/12: Gericht verurteilt Verbraucher zur Zahlung von 226,- €
  14. Amtsgericht Tettnang Beschluss 10 C 558/18 Rechtsanwaltskosten 249,90 durch Erstberatung
  15. Amtsgericht Dachau Urteil 4 C 507/18 Rechtsanwalt hat Anspruch auf 249,90 EUR Erstberatungskosten
  16. Amtsgericht Düsseldorf Urteil 53 C 147/18 Erstberatungskosten 249,90 EUR gerechtfertigt
  17. Amtsgericht Burg Urteil 3 C 378/17 Der Beklagte wird verurteilt, 249,90 EUR Erstberatungskosten zu zahlen.
  18. Amtsgericht Starnberg Urteil 1 C 983/18 Der Beklagte wird verurteilt, Erstberatungsgebühren von 249,90 EUR zu zahlen.
Beantwortet von (2,820 Punkte)
Bearbeitet von
+69 Punkte
11 mal wurden für solche Lappalien Gericht bemüht. Armes Deutschland. Da sieht man, dass es solchen Querulanten zumindest an (komplett falscher) Überzeugung nicht mangelt, aber an allem anderen...
Und 11 Mal haben Anwälte wieder etwas verdient.

Der Ball muss rollen ;-)
Der Vergleich mit dem Friseur oder Arzt ist doch völlig daneben und lächerlich!
Beim Friseur steht der Preis an der Tür und beim Arzt wird ein kurzer Besuch inkl. Untersuchung und Beratung mit der Krankenversicherung abgerechnet - bei größeren Behandlungen (z.B. beim Zahnarzt) wird ein Kostenvoranschlag bei der Krankenversicherung eingereicht. Der Kunde geht hier kein Kostenrisiko ein, hat völlige Kostentransparenz und schließt faire Verträge mit seinen Vertragspartnern ab.

Das kann man von diesen Anwälten nicht behaupten, die hinterrücks Rechnungen nach einem paar-minütigen Telefonat verschicken und danach einklagen - auf Basis einer Erstberatungsklausel in einem von Lobbyismus durchzogenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), gestützt von damit befangenen Richtern! Dabei haben diese Anwälte nicht einmal den Charakter ihre (potentiellen) Mandanten auf diese Kosten hinzuweisen - sie müssen es ja nicht. Und das wird taktisch und schamlos ausgenutzt: bekommt der Anwalt den Auftrag, kehrt er die "Erstberatungsgebühr" unter den Tisch oder verrechnet sie mit den Gebühren für seine folgenden Hauptberatungsleistungen (Gerichtsverfahren, außergerichtlicher Vergleich etc.). Kommt der Mandant nach dem ersten Gespräch jedoch nicht zurück, hat der Anwalt ja  nichts zu verlieren - und schickt seine "Erstberatungsrechnung" hinterher.

Jedoch verliert er doch etwas - und mit ihm sein ganzer Berufsstand - neben Folgeaufträgen und Weiterempfehlungen nämlich Vertrauen und Ansehen! Wenn irgendwann alle Anwälte nur noch als geldgierige Abzocker gesehen werden, wird es für stationäre Kanzleien und Anwälte kaum mehr Aufträge geben und es werden überwiegend Online-Anwälte zum Einsatz kommen - mit echter Kostentransparenz.

Die Taktik des "fiesen" Anwalts ist verständlich, denn er steckt in einem Dilemma: würde er vor Beginn seiner Erstberatung volle Kostentransparenz schaffen und seine Erstberatungsgebühr offenlegen, würde er viel weniger Erstberatungen durchführen und damit auch die Chancen auf die Hauptaufträge.

Dennoch ist es sehr einfach sich aus diesem Dilemma zu befreien: machen Sie es wie Dienstleistungsanbieter aus anderen Sozial- und Geisteswissenschaftlichen Bereichen und Betrachten ein Erstgespräch als Werbung/Marketing für Ihre Fähigkeiten bzw. Kanzlei! Sammeln Sie bei den Gesprächen Daten, Informationen und Fälle und versuchen Sie den Mandanten zu überzeugen, dass Sie der richtige Anwalt für ihn sind. Lernen Sie von Ihren Kunden! "Gebührenfreie Erstberatungen" sind übrigens lt. RVG und LG-Urteilen auch erlaubt und möglich. Keinem noch so kleinen Unternehmensberater (auch keiner M&A-Abteilung einer Investmentbank oder einer Wirtschaftskanzlei) würde es einfallen, bei einem ersten Gespräch mit einem (pot.) Mandanten ein Beratungshonorar für das Erstgespräch zu verlangen und dazu noch stillschweigend, obwohl dies rechtlich (zumind. teilweise) möglich wäre.

Das machen kleine Abzockeranwälte, die es (finanziell) nötig haben und damit den Ruf' der ganzen Branche versauen - zum Schaden auch aller Verbraucher, die sich kein objektives Bild mehr (nur über Eigendarstellungen und (evtl. gefakte) Kommentare im Internet) über einen Anwalt machen können - außer Sie bezahlen für 3 Gespräche 600 EUR. Eine echte "lose-lose-Situation"...

Aber ich bin sicher, diese Anwälte werden verschwinden und auch der Erstberatungsparagraph wird fallen...Es ist eben wie mit allem nur eine Frage der Zeit...
Wo bekommt man denn bitteschön KOSTENLOSE Dienste beim Anwalt? Da will ich auch hin.
Ganz ehrlich aber wenn ich zum Anwalt gehe, frage ich doch erstmal was das kostet.
Geht ein Mann zu einer Anwaltskanzlei und erkundigt sich nach den Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung.

"249,90 EUR für drei Fragen" antwortet der Rechtsanwalt.

"Ist das nicht ein bisschen teuer?" fragt der Mann verwundert.

"Ja, und was ist Ihre dritte Frage" erwidert der Rechtsanwalt.

;-)
Gibt auch Anwälte die Antworten nicht auf die Frage nach den Kosten bzw. die Bitte Kostenauslösende Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Oder meinen alleine mit einem Anruf und der Frage ob der Anruf Geld kostet schon 250€ abrechnen zu können.

//Ganz ehrlich aber wenn ich zum Anwalt gehe, frage ich doch erstmal was das //kostet.

Kostet 250€ Erstberatungsgebühr und sind genau jetzt durch meine Antwort über die Kosten entstanden ;)
+71 Punkte

Ja.

Ja.

Es ist ganz einfach:

Wer die Musik bestellt, muss zahlen.

Ob das Orchester ein 5-Minuten-Ständchen, den kompletten Zyklus des "Licht" von Karlheinz Stockhausen oder Wagners Ring des Nibelungen darbietet, spielt keine Rolle.

Beantwortet von (4,190 Punkte)
+71 Punkte
Es ist schon interessant, dass die Leute sich in jeden Einzelheiten in allen möglichen Rechtsfragen auskennen, aber wenn es um GRUNDLEGENDE Dinge, wie die Bezahlung einer Rechnung geht, plötzlich völlig aus allen Wolken fallen, wie denn so was kommen kann.

Kindisch so was!
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2008, Aktenzeichen 4b O 78/08 : Für ein Telefonat mit einem Fachanwalt sind 1.929,70 € als angemessene Vergütung anzusehen.

LG München I, Urt. v. 08.03.2016, Aktenzeichen 30 O 5751/14 (bestätigt durch OLG München, Urt. v. 07.07.2016, Az: 15 U 1298/16) : Für ein Telefonat mit einem Fachanwalt sind 55.846,22 € als angemessene Vergütung anzusehen,

vgl. hierzu auch

​55.000 Euro für ein paar Stunden Arbeit (Beitrag LTO)
+65 Punkte
Bei unserem Rechtsfall hatten wir auf der Rechnung auch plötzlich die Position Erstberatung 190,00. Ich habe dann beim Rechtsanwalt nachgefragt und bei der Rechtsschutzversicherung angerufen. Es ist so, dass diese Erstberatungsgebühr mit den anderen Gebühren verrechnet wird. Der Rechtsanwalt hat es so erklärt, dass man keine extra Erstberatungsgebühr zahlen muss, wenn die Kosten aus den anderen Rechtsanwaltsgebühren 250 Euro überschreiten.

Ich würd einfach mal beim Rechtsanwalt nachfragen.
Beantwortet von (2,750 Punkte)
+65 Punkte
Es geht so:

Wenn Du zum Anwalt gehst und die Sache sich mit der ersten Beratung erledigt, bleibt es bei den 249,90 €.

Geht der Rechtsstreit aber danach erst richtig los, wird nach dem Gesetz irgendeine Anrechnung vorgenommen. Genau kann ich es auch nicht sagen, aber dann müpssen Kunden die 249,90 € wohl selbst zahlen, wenn sie Verbraucher sind.
+65 Punkte
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Erstberatung denn nicht? Bei unserer Rechtsschutzversicherung habe ich nach einem Anruf sofort eine Zusage für die Übernahme der Kosten einer Erstberatung bei einem Anwalt nach meiner Wahl erhalten (HUK-Coburg).
Beantwortet von (3,560 Punkte)
+65 Punkte
Doch Rechtsschutzversicherungen bezahlen eigentlich eine anwaltliche Erstberatung
+62 Punkte

Der Grundsatz, den viele Rechtsuchende nicht berücksichtigen, ist ganz einfach: Eine Rechtsanwaltskanzlei bietet grundsätzlich kostenpflichtige Leistungen an. Das bedeutet, dass auch ein "kurzes", "einfaches" Telefonat oder nur eine rechtliche Erkundigung bezahlt werden muss, wenn der Rechtsanwalt diese in Rechnung stellt. Auch ein kurzes Abraten der Anspruchsverfolgung ist ein Rat, der vergütet werden muss.

Dies sehen die Gerichte in Deutschland genauso, wie die vom Kollegen Becker beispielhaft zitierte Instanzrechtsprechung zeigt.

Eine Erstberatungsgebühr im Sinne einer taxmäßigen Vergütung, also einer festgelegten Taxe gibt es nicht (mehr). Das bedeutet, dass immer die ÜBLICHE VERGÜTUNG gemäß §612 Abs. 2 BGB geschuldet ist. Nach §§315, 316 BGB bestimmt der Rechtsanwalt die Vergütung nach billigem Ermessen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt die Vergütung für die Erstberatung nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit und der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und unter Berücksichtigung des Haftungsrisikos festsetzt. Liegen die festgesetzten Gebühren gegenüber Verbrauchern unter 190,00 Euro, sind die Kosten auszugleichen.

Beantwortet von (2,810 Punkte)
+62 Punkte
Ich wäre nie auf die Idee gekommen, überhaupt über die Anwaltskosten zu zweifeln. Ich muss schon sagen, dass es entweder superdreist oder supermutig von einigen ist, sich sogar gegen den eigenen Anwalt zu wehren.
+59 Punkte

Die Antwort haben Sie ja bereits selbst geleistet: Sie haben Ihre Rechtsangelegenheit "telefonisch mit dem Rechtsanwalt besprochen". Damit hat der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber die (Rechtsdienst-) Leistung der (Erst-) Beratung erbracht. Dass eine Rechtsdienstleistung vergütet werden muss, muss nicht nur jedem Bürger und Verbraucher klar sein, sondern steht zudem im Gesetz. Dort ist in §34 RVG zum Schutze von Verbrauchern auch geregelt, dass Rechtsanwälte im Rahmen einer Erstberatung gegenüber Verbrauchern nicht mehr als 190,00 EUR plus 20,00 EUR Auslagenpauschale plus 19% Umsatzsteuer, mithin ingesamt nicht mehr als 249,90 EUR verlangen dürfen.

Diese 249,90 EUR Erstberatungsgebühr werden vorliegend offenbar von Ihnen verlangt. Wieso sollte dies nicht "rechtens" sein? Gibt es irgendwelche Ansatzpunkte, weshalb Sie dem Rechtsanwalt vorwerfen könnten, die Erstberatung zu berechnen? Die von Ihnen vorgetragenen Bedenken, dass das Telefonat nur "kurz" gewesen wäre, sind jedenfalls rechtlich unbeachtlich.

Das Gesetz sagt nichts über die Länge bzw. Kürze einer Erstberatung. Dies ist nachvollziehbar, denn auch ein kurzes Telefonat kann eine substantielle, hervorragende und fachlich kompetente hilfreiche Erstberatung durch einen Rechtsanwalt beinhalten, währenddessen ein stundenlanges Telefonat eine nutzlose, unbrauchbare und damit unproduktive Erstberatung darstellen kann.

Die Länge einer Erstberatung ist demnach gehaltlos und nichtssagend und somit kein Kriterium, an dem sich die Vergütung festmachen ließe. Vielmehr sprechen Sie hier offenbar das Kriterium der Entgeltlichkeit der rechtsanwaltlichen Erstberatung an. Sie scheinen davon ausgegangen zu sein, dass Sie eine - nach Ihren Angaben- kurze telefonische Auskunft beim Rechtsanwalt kostenlos bzw. kostenfrei erhielten. Als bloß irriger Beweggrund (i.e. Motivirrtum) wäre ihre falsche Annahme, Rechtsanwälte in Deutschland würden kostenlose Erstberatung leisten, rechtlich unbeachtlich, so dass Sie weiter zum Ausgleich der Kosten verpflichtet blieben.

Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs.1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.

 

Der Beklagte kann gegen seine Zahlungspflicht auch nicht einwenden, der Kläger habe ihn darüber aufklären müssen, dass die anwaltliche Erstberatung entgeltpflichtig sei. Eine solche Hinweispflicht besteht nicht [...] Die aus § 49b Abs. 5 BRAO folgende Hinweispflicht gilt nicht für die Erstberatungsgebühr, da es sich die Erstberatungsgebühr nicht nach dem Gegenstandswert richtet.

 

AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18).

Beantwortet von (2,410 Punkte)
+59 Punkte
+54 Punkte

Wenn Sie mit einem Rechtsanwalt für eine Erstberatung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 50,00 EUR vereinbaren, müssen Sie 50 EUR zahlen.

Wenn Sie mit einem Rechtsanwalt für eine Erstberatung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 200,00 EUR vereinbaren, müssen Sie 200 EUR zahlen.

Wenn Sie mit einem Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine Rechtsanwaltsgebühren vereinbaren, müssen Sie das zahlen, was das Gesetz vorschreibt. Das ist in §34 RVG ff. geregelt.

ES IST ALSO RECHTENS.

Ja, auch ein "kurzes Telefonat" (was soll das eigentlich sein?) muss bezahlt werden. Was ist denn ein kurzes Telefonat? 3 Minuten, 30 Minuten, 3 Stunden? Dass die Länge des Telefonates und der Erstberatung kein ausschlaggebendes Merkmal für die Vergütung ist, dürfte klar sein.

Es gilt wie immer: VOR Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Kosten ansprechen und nachfragen.

Beantwortet von (4,310 Punkte)
+54 Punkte
Die Sache ist eigentlich so KLAR, dass man sich das zwei Mal durchliest, weil man denkt, man übersieht was. Aber das will der Fragesteller wahrscheinlich: NEBELKERZEN WERFEN
Zitat:
Wenn Sie mit einem Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine Rechtsanwaltsgebühren vereinbaren, müssen Sie das zahlen, was das Gesetz vorschreibt. Das ist in §34 RVG ff. geregelt.

LÜGE!
§ 43 BRAO
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Alles klar, keiner darf lügen, außer Rechtsanwälte.
Auch ich wurde belogen für 5min Rat.
+53 Punkte

<IRONIE an>

NEIN, natürlich musst Du nichts bezahlen. Wie kommt denn die Kanzlei darauf, plötzlich Geld für Rechtsberatungen zu nehmen? Ja, hallo, wo leben wir denn? Kostet denn etwa der Frisör was? Oder der Arzt? Hallo, ich glaub, es hakt...

Ich werde doch wohl mit meiner Nehmermentalität schön die Leitungen der Rechtsanwaltskanzlei verstopfen dürfen, die Zeit des Rechtsanwaltes für einen netten Plausch in Anspruch nehmen dürfen, OHNE DAFÜR WAS ZU BEZAHLEN.

Also, nette kurze Telefonate mit Rechtsanwälten dürfen nichts kosten. Schon gar nicht, wenn ICH einen Rechtsrat haben WILL. Denn ich heiße Nehmer-Willi und will mein Recht. Und zwar schnell. Und zwar kostenlos.

<IRONIE aus>

angry KOPFSCHÜTTEL

ÜBRIGENS: JEDER Anwalt cool kennt Typen wie Dich. Es geht immer so los: "Ich habe da mal ne kurze Frage..."

Beantwortet von (3,310 Punkte)
+53 Punkte
+51 Punkte
Haben Sie ernsthaft geglaubt, Sie bekommen KOSTENLOS Rechtsberatung beim Anwalt? Das gibts ja nicht mal mehr bei den Verbraucherzentralen. Selbst dort müssen Sie für eine Rechtsberatung zahlen. Und eine Anwaltskanzlei soll das umsonst machen?

Auf welchem Planeten leben Sie?
Beantwortet von (3,750 Punkte)
+51 Punkte
+48 Punkte

Darf ein Rechtsanwalt die Erstberatung abrechnen?

Das ist eine überraschende Frage, weil es sogar gesetzlich festgelegt ist, dass der Rechtsanwalt die Erstberatung abrechnen MUSS! Dass Rechtsanwälte Rechtsberatung und Rechtsdienstleistungen abrechnen müssen, ergibt sich bereits aus den berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften. Rechnet ein Rechtsanwalt Erstberatungsgebühren nicht ab, riskiert er, wegen berufs- und wettbewerbsrechtlicher Verstöße belangt zu werden.

So wurde von verschiedenen Gerichten in Deutschland bereits geurteilt, dass Angebote wie:

"Beratungen in sämtlichen Angelegenheiten für 20 Euro"

 

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2007, Az: I-20 U 54/07; LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006, Az: 8 O 89/06 KfH 2)

und

"Beratung zum Pauschalpreis für 50 EUR"

berufs- und wettbewerbswidrig sind.

Die Gerichte haben Erstberatungen von 10-50 EUR somit grundsätzlich als Dumping-Rechtsberatung verboten, da diese Preise "letztlich zu einem ruinösen Wettbewerb führen" (LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006, Az: 8 O 89/06 KfH 2) würden.

Daher entspricht eine Erstberatungsgebühr für eine (sei es telefonische, sei es "nur kurze") Erstberatung, die gegenüber Verbrauchern erbracht wurde und insgesamt 249,90 EUR nicht übersteigt, den gesetzlichen Vorgaben.

 

Beantwortet von (2,940 Punkte)
+48 Punkte
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