Hallo Theobald,
du bist am 20.07 von Slbju mit der Fluggesellschaft Austrian Airlines nach Wien geflogen.
Bei der Passkontrolle in Wien ist dir eingefallen, dass du deine Kameratasche unterm Sitz im Flieger vergessen hast.
Sie haben diesen Vorfall umgehend bei der verantwortlichen Stelle der Fluggesellschaft angezeigt.
Hier hat man Ihnen gesagt, dass die Wiedererlangung der Kameratasche einig Tage Zeit sie in Anspruch nehmen wird.
Vorliegend ist die Kamera bis heute noch nicht aufgetaucht bzw. Sie wurde ihnen nicht von der Fluggesellschaft ausgehändigt.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Zunächst einmal stimme ich mit ihrer Aussage überein, dass Sie zunächst einmal für Ihr Hab und Gut verantwortlich sind.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Fluggesellschaft für den Verlust ihrer Kamera haftbar ist.
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch aus dem Münchener Übereinkommen auf Entschädigung für Reisegepäck aus Art. 17 Abs. 2 MÜ.
Gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks entsteht.
Jedoch auch nur dann, wenn das schadenbringende Ereignis an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraumes verursacht wurde, indem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
(EuGH, Urt. v. 22.11.2012, (einfach zu finden bei google unter „Rs. C-410/11reise-recht-wiki.de“.)
Die Kamera wurde nicht als Reisegepäck sondern meines Erachtens als sog. „Handgepäck“ deklariert beim Check-In.
Fraglich ist ob die Fluggesellschaft auch für Verlust/Beschädigung des Handgepäcks haftbar gemacht werden kann.
Die Kameratasche befand sich unter Ihrem Sitz.
Demnach befand sich die Kamera auch nicht in der Obhut des Luftfrachtführers d.h. der Airline, sondern in Ihrer Obhut.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Montrealer Übereinkommen nur verschuldensabhängige Haftung des Luftfrachtführers berücksichtigt bzw. regelt.
OLG Köln, Urt. v. 02.12.2003, (einfach zu finden bei google unter "24 U 52/03reise-recht-wiki.de“.) und OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005,(einfach zu finden bei google unter "22 U 145/04reise-recht-wiki.de“.)
Bedeutet im Umkehrschluss für dich, dass die Fluggesellschaft die Schuld für den entstandenen Schaden, hier den Verlust eurer Kameratasche nicht treffen meiner Meinung nach.
Vorliegend muss ich mangels gegenteiliger Angaben davon ausgehen, dass ein Verschulden der Fluggesellschaft auszuschließen ist.
Demnach wird das Verschulden bzgl. des Verlust der Kameratasche dir zugeschrieben meines Erachtens nach.
Somit kannst du keinen Ersatz meiner Meinung nach bzgl. der Kameratasche verlangen.
Ich wünsche euch dennoch alles gute und einen guten Start in die Woche :)