3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Ich habe vor über vier Monaten einen Pauschalreise bei Neckermann gebucht, die nur aus einem Flug besteht und einem nicht existierenden Hotelaufenthalt "TIP-Flug DE". Das wirkliche Hotel habe ich anderweitig gebucht. Jetzt hat Tunisair wohl den Flug verschoben um 8 Stunden und 5 Minuten. Somit fliege ich statt 10:55 Uhr erst um 19 Uhr ab und der Rückflug findet statt um 6:05 Uhr erst um 14:10 Uhr statt. So verliere ich erst einen Tag und bin dann zu spät zurück. Habe ich Ansprüche gegen den Veranstalter oder gegen die Fluggesellschaft? Falls Anspruche nur gegen den Veranstalter bestehen, wie berechnen sich diese?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Guten Tag,

sie haben vor über 4 Monaten eine Pauschalreise bei Neckermann gebucht.

Bedauerlicherweise mussten sie vor Reiseantritt feststellen, dass die Fluggesellschaft ihren Hinflug um 8 Stunden und 5 Minuten sowie den Rückflug ebenfalls um 8 Stunden und 5 Min verschoben hat.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft oder gegen die Reiseveranstalter geltend machen können.

Zunächst einmal gilt es festzustellen, wer der Anspruchsgegner ist.

Vorliegend haben sie die Pauschalreise bei Neckermann gebucht.

Verschoben wurde der Flug mangels gegenteiliger Angaben jedoch von der Fluggesellschaft Tunisair.

Damit hat der Reiseveranstalter keine Umbuchung auf eigene Faust unternommen.

Ihre Flugzeiten wurden somit von der betreffenden Fluggesellschaft geändert.

Somit ist Tunisair meines Erachtens nach auch der richtige Anspruchsgegner.

Meiner Meinung nach kommen ab einer Flugverspätung von 5 Stunden folgende Ansprüche für Sie gegen die Fluggesellschaft in Betracht.

 

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

 

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung)

 

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungengem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

 

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

 

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

 

3. Ab 5 Stunden Verspätung Anspruch auf vollständige Erstattung aller Flugticketkosten (einschließlich bereits zurückgelegter Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist)

 

4. Kostenfreier Rückflug zum Ausgangs-/Abgangsflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

5. Ausgleichzahlung bis 600,00 EUR pro Person gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c VO (EG) Nr. 261/2004

6. Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.


Meines Erachtens nach würde Ich ihnen empfehlen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (s.o. Unter 5.) gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

Um die genaue Höhe der Ausgleichszahlung festzustellen, ist die Entfernung vom Abflugs- sowie Zielflughafen notwendig.

Sie können diese selber errechnen oder aber naträglich unter diesem Beitrag, wenn sie mögen ergänzen.

 

Ich hoffe ich konnte ihnen soweit helfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und einen guten Start in die Woche.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Du hast eine Art Pauschalreise bei Neckermann gebucht, bei der nun dein Flug mit Tunisair leider verschoben wurde. Du fliegst statt um 11 erst um 19 Uhr ab, und zurück statt um 6 erst um 14 Uhr.

Du schreibst, dass Tunisair diese Flugumbuchung vorgenommen hat. Da ich außerdem nicht weiß, was für eine Pauschalreise mit nicht existierendem Hotelposten du da gebucht hast, würde ich einmal Tunisair als deinen Anspruchsgegner festlegen.

Bei gebuchten Flügen können sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dazu muss aber der Anwendungsbereich derselben eröffnet sein. Du fliegst mit Tunisair, leider sagt du nicht wohin, aber anhand der Airline schließe ich auf eine Urlaubsreise in Richtung Tunesien. In diesem Bereich befinden sich natürlich keine Mitgliedsstaaten, in denen das Recht der EU-Fluggastrechteverordnung geltend würde.

Das heißt, dass dein Rückflug aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von der EU-VO gedeckt sein wird. So Artikel 3 EU-VO, danach haben Flüge entweder in einem Mitgliedsstaat zu starten, oder aber in einen zurückzuführen, und dann auch nur mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Tunisair ist eine tunesische Airline.

Ich würde deshalb davon ausgehen, dass du wenn nur wegen deinem Hinflug Rechte wirst geltend machen können.

Dein Hinflug wurde von 11 auf 19 Uhr verlegt. Das könnte einer Annullierung nach Artikel 5 Eu-VO gleichkommen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ob dein ursprünglicher Flug aufgegeben wurde lässt sich teilweise auch an der Flugnummer festmachen. Wurde die Flugnummer geändert, dann ist dies ein Indiz für eine Annullierung.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Dabei sind geringere Verschiebungen noch als hinnehmbar einzustufen. Deine Verschiebung beträgt ziemlich genau 8 Stunden und 5 Minuten, so wie du es hier schreibst.

Es könnte also sein, vor dem Hintergrund des Urteils des OLG Düsseldorf, dass eine Annullierung annehmbar ist.

Artikel 5 EU-VO spricht dann von verschiedenen Möglichkeiten, so etwa den Anspruch auf Erstattung des Flugtickets, auf Umbuchung auf einen anderen Flug und auf Ausgleichszahlungen.

Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 Eu-VO sind möglich, wenn du über diese zeitliche Veränderung weniger als 2 Wochen im Voraus unterrichtet wurdest. Darüber hinaus, wenn zu dieser Annullierung keine außergewöhnlichen Umstände geführt haben. Davon schreibst du leider nichts.

Besonders interessant ist deshalb meine ich eher Artikel 8 Eu-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Vielleicht hast du ja Interesse deinen Flug zu stornieren, oder möchtest dich erst einmal mit Tunisair in Verbindung setzen und fragen, ob es nicht andere Flugmöglichkeiten gibt.

So auch folgende Gerichte in zwei Urteilen:

AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az 2 C 0049/13 (zu finden über die Google-Suche „2 C 0049/13 reise-recht-wiki“)

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Airlines den Passagieren eines annullierten Fluges alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten, (...)

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Sollte der Anwendungsbereich für deinen Rückflug doch eröffnet sein, dafür fehlen mir allerdings Angaben, dann dürften sich die obig beschriebenen Ansprüche für diesen Flug in Anbetracht der zeitlichen Verschiebung ähnlich gestalten. 

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Sie haben eine Pauschalreise bei Neckermann gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um mehr als 8h nach hinten verschoben wurde.

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Forsetzung...

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 8 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 25 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
0 Punkte
...