Du hast eine Art Pauschalreise bei Neckermann gebucht, bei der nun dein Flug mit Tunisair leider verschoben wurde. Du fliegst statt um 11 erst um 19 Uhr ab, und zurück statt um 6 erst um 14 Uhr.
Du schreibst, dass Tunisair diese Flugumbuchung vorgenommen hat. Da ich außerdem nicht weiß, was für eine Pauschalreise mit nicht existierendem Hotelposten du da gebucht hast, würde ich einmal Tunisair als deinen Anspruchsgegner festlegen.
Bei gebuchten Flügen können sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Dazu muss aber der Anwendungsbereich derselben eröffnet sein. Du fliegst mit Tunisair, leider sagt du nicht wohin, aber anhand der Airline schließe ich auf eine Urlaubsreise in Richtung Tunesien. In diesem Bereich befinden sich natürlich keine Mitgliedsstaaten, in denen das Recht der EU-Fluggastrechteverordnung geltend würde.
Das heißt, dass dein Rückflug aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von der EU-VO gedeckt sein wird. So Artikel 3 EU-VO, danach haben Flüge entweder in einem Mitgliedsstaat zu starten, oder aber in einen zurückzuführen, und dann auch nur mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Tunisair ist eine tunesische Airline.
Ich würde deshalb davon ausgehen, dass du wenn nur wegen deinem Hinflug Rechte wirst geltend machen können.
Dein Hinflug wurde von 11 auf 19 Uhr verlegt. Das könnte einer Annullierung nach Artikel 5 Eu-VO gleichkommen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ob dein ursprünglicher Flug aufgegeben wurde lässt sich teilweise auch an der Flugnummer festmachen. Wurde die Flugnummer geändert, dann ist dies ein Indiz für eine Annullierung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Dabei sind geringere Verschiebungen noch als hinnehmbar einzustufen. Deine Verschiebung beträgt ziemlich genau 8 Stunden und 5 Minuten, so wie du es hier schreibst.
Es könnte also sein, vor dem Hintergrund des Urteils des OLG Düsseldorf, dass eine Annullierung annehmbar ist.
Artikel 5 EU-VO spricht dann von verschiedenen Möglichkeiten, so etwa den Anspruch auf Erstattung des Flugtickets, auf Umbuchung auf einen anderen Flug und auf Ausgleichszahlungen.
Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 Eu-VO sind möglich, wenn du über diese zeitliche Veränderung weniger als 2 Wochen im Voraus unterrichtet wurdest. Darüber hinaus, wenn zu dieser Annullierung keine außergewöhnlichen Umstände geführt haben. Davon schreibst du leider nichts.
Besonders interessant ist deshalb meine ich eher Artikel 8 Eu-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Vielleicht hast du ja Interesse deinen Flug zu stornieren, oder möchtest dich erst einmal mit Tunisair in Verbindung setzen und fragen, ob es nicht andere Flugmöglichkeiten gibt.
So auch folgende Gerichte in zwei Urteilen:
AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az 2 C 0049/13 (zu finden über die Google-Suche „2 C 0049/13 reise-recht-wiki“)
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Airlines den Passagieren eines annullierten Fluges alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten, (...)
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.
Sollte der Anwendungsbereich für deinen Rückflug doch eröffnet sein, dafür fehlen mir allerdings Angaben, dann dürften sich die obig beschriebenen Ansprüche für diesen Flug in Anbetracht der zeitlichen Verschiebung ähnlich gestalten.