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Der für 2 Familien (7 Personen = 4 Erwachsene, 3 Kinder) gebuchte Flug X32314 mit TUIfly von Hannover nach Palma de Mallorca hatte wegen eines technischen Defekts am Flugzeug auf dem Vorflug aus Antalya (wurde uns jedenfalls so gesagt) eine Verspätung von mehr als 5 Stunden.

Wir haben zwar eine Bestätigung erhalten, haben aber jetzt Probleme wegen der Einforderung des Schadensersatzes bei TUIfly.

TUIfly meint jetzt, dass plötzlich doch ein Vogelschlag Grund für die Flugverspätung wäre und nicht mehr ein technischer Defekt.

Sehr geehrter Herr Seifert,
 
wir kommen zurück auf Ihr Anliegen und bedanken uns bei Ihnen für Ihre Geduld.Es tut uns leid, dass Ihr Flug, den Sie im rahmen einer Pauschalreise gebucht hatten, nicht planmäßig in landen konnte und Sie eine Verspätung in Kauf nehmen mussten. Wegen der Verspätung erwarten Sie eine Entschädigung (in Höhe von (pro Person)) und berufen sich dabei auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung regelt. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen hat zu deutlichen Abweichungen bei der Auslegung und Anwendung vom Wortlaut der EU-Verordnung 261/04 geführt.
 
Zudem hat der Europäische Gerichtshof, in dem von ihm entschiedenen Fall in Bezug auf Flugverspätungen festgestellt, dass eine Ausgleichszahlungbei Verspätungen dann nicht zu zahlen ist, wenn die Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Ihr Flug verzögerte sich, weil dieser von einem Vogelschlag betroffen war. Dabei handelte es sich nach der hiesigen Rechtsprechung um außergewöhnliche Umstände, die außerhalb der Haftung und des Einflussbereichs unserer Fluggesellschaft lagen. Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil XZR 160/12 vom 24.09.2013 entschieden. Ansprüche uns gegenüber bestehen somit weder nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen noch auf Basis der EU-Verordnung. Betreuungsleistungen wurden für Sie am Flughafen arrangiert. Wir können nachvollziehen, dassdie Verspätung Unannehmlichkeiten nach sich zog. Ihre Forderungen müssen wir jedoch zurückweisen. Hierfür bitten wir um
Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen
i. A. Gabriele Delany
 
 
 
Wir fühlen uns ein wenig verschaukelt, weil eine TUIfly Mitarbeiterin am Flughafen sagte, dass irgendein Defekt am Triebwerk Grund dafür war, dass die Maschine schon nicht pünktlich abheben konnte und dann eben verspätet in Hannover eintraf. Auch der Kapitän hat sich dann nochmal kurz entschuldigt und den Fehler am Triebwerk gemeint. Jetzt heisst es plötzlich Vogelschlag.
 
Darf die Fluggesellschaft erst behaupten, dass ein technischer Defekt am Flugzeug Grund für eine Flugverspätung ist und nachher dann plötzlich den Grund Vogelschlag vorgeben?
 
Was kann man dagegen tun? Wie kann ich denn als Verbraucher feststellen, was wirklich Ursache für die Flugverspätung war?
 
Besten dank für eure Hilfe.
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller!

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nun einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Grundsätzlich gilt ein Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung und befreit das Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichszahlungspflicht.

Zusammenfassung:

- Wenn ein Flug erheblich Verspätung hat, so kann der Fluggast von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung fordern. Diese Zahlung richtete sich nach der Länge des Fluges (Art. 7 Fluggastverordnung).

- Der Fall des außergewöhnlichen Umstandes befreit die Airline nur von ihrer Zahlungspflicht, wenn der Flug unmittelbar an die Ursache der Verspätung anknüpft. Bei Umlaufflügen ist das also der erste Flug nach Eintritt der Verspätung

 

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Hallo lieber Fragesteller,

I. Anwendungsbereich 

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

Der Anwendungsbereich ist hiermit ohne Probleme eröffnet.

 

II. Ansprungsgrundlage

Artikel 6 der EG-Verordnung regelt die Verspätung.

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km um drei Stunden oder mehr oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und, 

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

III. Wegfallen der Anspruchsgrundlage

Ansprüche entfallen lediglich nur, wenn sich das Flugunternehmen auf außergewöhnliche Umstände beruft.Möglich außergewöhnliche Umstände wären z.B. extreme Wetterbedingungen oder Streiks am Startflughafen. Ein häufig als Entschuldigungsgrund genannter „technischer Defekt“ stellt allerdings keinen außergewöhnlichen Umstand dar. 

(vgl dazu BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 166/07)

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Lieber Fragesteller,

bei einer Flugverspätung stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.  Eventuell könnte man in Ihrem Fall bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Bei der Entfernung zwischen Hannover und Palma de Mallorace handelt es sich um eine Entfernung von ca. 1523,40 km. Somit würden Ihnen je Fluggast 250 Euro zustehe.

Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Zunächst wurde Ihnen am Flughafen mitgeteilt, dass der Grund für die verspätung ein technischer Defekt gewesen sei. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

In dem Schreiben von TUIfly wird jetzt jedoch als Grund für die Verspätung ein Vogelschlag genannt. Der Fall des Vogelschlages wird unterschiedlich bewertet.

AG Frankfurt, Az.: 29 C 811/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Die Airline könne sich nicht auf «außergewöhnliche Umstände» berufen.

AG Frankfurt, Az.: 30 C 2462/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand, solange nicht klar ist, wann das Tier in das Triebwerk geflogen ist. Wird der Flug wegen des Schadens annulliert, muss die Airline dem Kunden also eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zahlen.

Jedoch gibt es auch anders lautende Urteile zum Thema Vogelschlag:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-24 S 111/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Triebwerkschaden am Flugzeug, der infolge eines Vogelschlags entstanden ist, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Ähnliche Entscheidungen dazu:

Az:: X ZR 129/12 (Fuerteventura) und X ZR 160/12 (Gambia) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Grundsätlich um Ihre Frage zu beantworten, eine Fluggesellschaft kann grundsätzlich alles mögliche behaupten. Wichtig ist jedoch, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und warum genau dieser unvermeidbar war. Sie können demnach durchaus einen Beweis anfordern. Sobald dann auch der wahre Grund für die Verspätung feststeht, ist eine Beurteilung der Sachlage leichter. Bedenken Sie, dass die Fluggesellschaften meistens versuchen mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten.

Sie können bei TUIFly nochmals schriftlich Ihren Anspruch geltend machen und einen Beweis fordern. Sollte TUIfly jedoch weiterhin nicht auf Ihr Verlangen eingehen, sollten Sie in erwägung ziehen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

 

 

 


 

 

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Sie sind mit TUIFly von Hannover nach Palma de Mallorca geflogen. Ihr Flug hatte eine Verspätung von 5 Stunden. Bei einer Flugverlegung von über 3 Stunden kann man bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen. In einem solchen Fall ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google unter "Az C-83/10 reise-recht-wiki" suchen)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google unter "BGH- Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki" suchen)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Ausgleichszahlungen ergeben sich aus Artikel 7 und bemessen sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
 

Die Entfernung zwischen Hannover und Palma de Mallorace beträgt ca. 1523,40 km. Somit würden Ihnen je Fluggast 250 Euro zustehe.

Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Zunächst wurde Ihnen am Flughafen mitgeteilt, dass der Grund für die verspätung ein technischer Defekt gewesen sei. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C 549/07 - (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki" suchen)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

In dem Schreiben von TUIfly wird jetzt jedoch als Grund für die Verspätung ein Vogelschlag genannt.

Ein Vogelschlag steht außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft. Sie hat auf einen solchen keinen Einfluss und kann diesen auch nicht vermeiden. Falls wirklich ein Vogelschlag vorgelegen hat, kann sich die Fluggesellschaft wahrscheinlich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Zu beachten ist jedoch auf jeden Fall, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und dieser nicht vermeidbar war. Sie können also von der Fluggesellschaft verlangen, dass diese einen möglichen Vogelschlag beweisen. Oft versuchen die Fluggesellschaften nämlich mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist nicht wahrheitsgetreu. Bestehen Sie also in jedem Fall darauf, dass TUIFly Ihnen beweist, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der VO Nr. 261/2004 Grund für die Verspätung war.

 

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