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Hallo liebe Flugrechtsexperten,

Ich würde gerne wissen ob ich in folgendem Fall einen Entschädigungsanspruch habe.

Mein Rückflug (Transatlantik) wurde nach dem Hinflug, aber 2 Wochen vor dem Rückflug annulliert und eine Umbuchung angekündigt. Die Umbuchung selbst fand 11 Tage vor dem Rückflug statt.

Die Umbuchung erfolgte später und auf einen anderen Zielflughafen. Daraus ergab sich eine summierte Verspätung von über 5 Stunden. Der Flug selbst war pünktlich, aber eben später als gebucht und nicht an den gebuchten Zielflughafen.

Ich gehe davon aus, dass mit die Fluggesellschaft meine Auslagen (Bahn, erneute Sitzplatzreservierung, etc.) erstatten muss. Besteht darüberhinaus ein Anspruch auf Entschädigung?

Vielen Dank!

 

 

Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Flug gebucht und wurden 2 Wochen vor Abflug über eine kommende Änderung informiert. Die Umbuchung selbst fand jedoch erst  11 Tage vor dem Rückflug statt. Die Umbuchung hatte zur Folge, dass Sie zu einer anderen Uhrzeit und an einem anderen Ort landeten. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung geltend machen können.

Mangels genauer Angaben ist hier von der Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung auszugehen. Demzufolge muss der Flug, soweit er in einem Drittstaat startete mit einer Fluggesellschaft eines Mitgliedsstaates durchgeführt worden sein und dann auch in einem Mitgliedsstaat gelandet sein. Dies ist in Art. 3 der Fluggastrechte Verordnung geregelt. Ist dies nicht der Fall können keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend gemacht werden.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Des Weiteren ist die Annullierung in Art. 5 VO geregelt. Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7, 8 und 9 VO. Sie spielen in Ihren Ausführungen auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlung an. Dieser scheidet jedoch meiner Ansicht nach wegen Art. 5 VO aus.

Art. 5 Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Da sie bereits 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung unterrichtet wurden, ist ein Anspruch gemäß Art. 7 VO meiner Ansicht nach ausgeschlossen. Da sich der Wortlaut von Art. 5 VO explizit auf den Zeitpunkt der Unterrichtung über die Annullierung bezieht, ist es auch belanglos, dass die Umbuchung selbst erst 11 Tage vor Abflug stattfand.

In der Tat kommt jedoch ein Anspruch auf Rückerstattung der Bahntickets in Betracht, soweit die Fluggastrechte Verordnung anwendbar ist.

Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 der Verordnung.

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Mithin können Sie sich meiner Ansicht nach zumindest die Kosten für das Bahnticket zurückerstatten lassen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben eine Reise angetreten, Ihren Zielort erreicht und wurden dort 2 Wochen vor dem Rückflug über eine Annulierung desselben informiert. Eine Umbuchung fand 11 Tage vor dem Rückflug statt. Mit dieser Umbuchung wurde ein anderer Zielflughafen gewählt, und Sie kamen wegen einer späteren Abflugzeit 5 Stunden später als eigentlich geplant an diesem Ziel an.

Sie fragen sich, ob Sie nun einen Anspruch auf Entschädigung haben, gerade auch was die erneut zu buchenden Bahntickets angeht.

Ihrer Nachricht sind nicht viele Details zu entnehmen, und es ist deshalb erst einmal davon auszugehen, dass die EU-Fluggastrechteordnung anwendbar ist.

Da Ihr Flug annuliert wurde, können meiner Meinung nach Ansprüche nach Artikel 5 in Frage kommen.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Interessant für Sie könnten Artikel 7 und Artikel 8 sein.

Zunächst einmal zu Ihrem Bahnticket, siehe Artikel 8 Absatz 3:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Daraus geht meiner Meinung nach hervor, dass Ihre Airline, da Sie auf einen anderen Zielflughafen umgebucht wurden, die Kosten für Ihr Bahnticket zu tragen hat.

Darüber hinaus könnte Ihnen nach Artikel 7 noch eine darüber hinausgehende Entschädigung zustehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solch ein Anspruch entfällt aber nach Artikel 5 Absatz 1 c) i) soweit Sie über die Annulierung mindestens zwei Wochen im Voraus unterrichtet wurden, was bei Ihnen hier gegeben ist. Meiner Ansicht nach entfällt deshalb eine über das Bahnticket hinaus gehende Entschädigung.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,

Eine Annullierung ist mit einer Flugzeitenverschiebung gleichuzusetzen und ist dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Daraus ergeben sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Artikel 5 EG 261/04 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gem äß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausf ührenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen er öglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planm äß igen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel h öchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäß igen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Bef örderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Flugg äste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung

 

Ihr Bahnticket unterliegt den Anforderungen, wonach Ihnen Ansprüche zustehen.

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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