Hallo,
du bist mit deiner Frau und deinem Sohn nach Mallorca geflogen.
Bedauerlicherweise hat die Fluggesellschaft die Flugzeiten deines Rückfluges geändert.
Der Rückflug am 23.09.15 Mallorca- Frankfurt-Voraussichtliche Flugzeit 13:40 Uhr bis 16:00 Uhr wurde im Nachhinein auf 19:25-21:55 Uhr abgeändert, sodass eine Verlegung der Flugzeiten um 3 Stunden und 25 Minuten vorliegt.
Durch diese unerwartete Vorverlegung habt Ihr einen wertvollen Urlaubstag verloren.
Du hast dich daraufhin unmittelbar an die Fluggesellschaft gewendet um die Angelegenheit zu klären.
Darüber hinaus ist die aufgefallen, dass der Zubringerflug sowie der Anschlussflug von 2 unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden sollen.
Diese Information wurde euch vom Kundenservice mitgeteilt.
Ferner teilte man euch bzgl. eurer Beschwerde mit, dass es seitens der Fluggesellschaft nicht mehr möglich sei sich an die planmäßige Flugzeit sich zu halten.
Ihr habt daraufhin umgehend auf eigene Kosten einen Ersatzflug gebucht.
Die Kosten beliefen sich auf 613,13 € für das Ticket.... Dazu kommen noch die Taxikosten von 83,50€.
Eingeschlossen der Zugfahrt von Frankfurt nach Bad Kreuznach kamst du erst um 00:15 an dein Ziel an.
Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Du hast mit der Fluggesellschaft zunächst einen Reisevertrag i.S.d § 651 a I BGB abgeschlossen.
In Betracht kommt zunächst ein sog. Reisemangel § 651c BGB bzgl. der Flugzeitenänderung.
Es ist zu beachten, dass die Schwelle eines Reisemangels überschritten sein muss.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse Flugzeitenänderungen von den Reisenden hinzunehmen sind in einigen Fällen.
Die Fluggesellschaft hat deinen ursprünglich vorgesehenen Flug wegen Ueberbuchung nicht durchgeführt.
Man hat dir auch eine alternative angeboten.
Fraglich ist, ob diese alternative aufgrund der Zeiten für dich und deine Familie überhaupt zumutbar war.
Dem Reisenden ist es nicht zumutbar, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen.
Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist. Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar , wenn die Flugzeiten erheblich verschoben werden.
BGH, Urt. v. 10.12.2013 – (einfach zu finden bei google unter „X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de.“)
Meines Erachtens nach ist dies vorliegend der Fall.
In einem ähnlichem Fall
Zu berücksichtigen ist vorliegend zusätzlich, dass du einen Linienflug um die Mittagszeit gebucht hatte, um den Schlafrhythmus des mitreisenden Kleinkindes nicht erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen erscheint die vorgenommene Änderung des Rückfluges und der Fluggesellschaft nicht mehr als zumutbar und stellt sich auch nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit dar.
Meiner Meinung nach ist die Fluggesellschaft verpflichtet dir eine Ausgleichszahlung für die Verspätung zu bezahlen bzw. die Erstattung der aufgewandten Kosten.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir eine angenehme Woche.