Hallo,
in der Regel haben Fluggäste bei Vorfällen, wie es Ihnen passiert ist, Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Denn bei Annullierungen müssen die Airlines i.d.R. Ausgleichsleistungen zahlen, sowie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen stellen.
Problematisch ist allerdings, das Air Berlin sich insolvent gemeldet hat. Insofern müssten Ansprüche nunmehr beim Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle angemeldet werden. Wie Sie schon richtig gesagt haben, erhalten Fluggäste, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.08.2017 Flüge gebucht haben aber nicht fliegen können, die Auslagekosten zurückerstattet. Ausgenommen davon sind Steuern und Gebühren, da diese zur Insolvenzmasse dazu gehören.
Allerdings ist es sehr ungewiss, ob solche Entschädigungszahlungen wie bei Ihnen, realistischer Weise je gezahlt werden können, da Fluggäste die kleinsten Gläubiger der insolventen Airline sind und insofern nicht vorrangig befriedigt werden.
Pauschalreisende sind diesbezüglich deutlich besser gestellt. Denn dabei hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass die Reisenden auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Wie das jetzt dahingehend aussieht, dass Sie die hohen Kosten ja erst nach dem 15.08 hatten bin ich mir unsicher und konnte dazu leider auch keine näheren Infos finden. Denn die Buchung des eigentlichen Fluges hat auch bereits davor stattgefunden. Ich an Ihrer Stelle würde Ihnen raten sich trotzdem nochmal direkt an die zuständigen Stellen zu wenden und in jedem Fall Ihre Forderung zur Tabelle anzumelden. Im Zweifelsfall können Sie auch einen Fachanwalt für Reiserecht beauftragen.