Hallo lieber Fragesteller,
das sind ja mehrere Fragen auf einmal.
Fangen wir ersteinmal mit der Annullierung des ersten Fluges an. Swiss Air hat euren FLug von Düsseldorf nach Zürich 5 Minuten vor dem Abflug mit der nichtsaussagenden Begründung von technischen Schwierigkeiten gestrichen. Dazu kann man zunächst einmal sagen, dass dieses Vorbingen allein keine außergewöhnlichen Umstände kennzeichnet.
Aus diesem Grund muss Swiss euch grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch zahlen. Der Schutz der Passagier muss sich nach dem EuGH auf sämtliche Teilstrecken erstrecken.
Generell dreht sich Ihre Frage wohl um den Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004. Je nach Flugdistanz würde sich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in folgenden Höhen verlauten:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Dabei ist jedoch wohl die Gesamtentfernung der Reise zu Grunde zu legen. Das ergibt sich aus folgenden Urteilen:
AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az.: 51 C 14016/11 (zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)
AG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 32 C 199/16 (siehe bei „32 C 199/16 reise-recht-wiki.de“)
Somit muss Swiss in jedem Fall mindestens 250 Euro zahlen, da sie einen ursprünglichen Flug ja annulliert haben.
Kommen wir nun zu der Problematik mit dem Gepäck.
Swiss hat es versäumt, dein Gepäck an den Zielort zu bringen. Das ist grundsätzlich sehr ärgerlich und kann zu Problemen führen. Entschädigungen richten sich hier nach dem Montrealer Übereinkommen.
Im Rahmen des Montrealer Übereinkommens haben hat der Luftfrachtführer für alle durch die Gepäckverspätung erlittenen Schäden aufzukommen, sofern keine haftungsausschließenden Gründe vorlagen.
Schau doch noch einmal in diese Beiträge:
http://flugrechte.eu/14428/flugausfall-anschlussflug-entsch%C3%A4digung-annullierter-teilstrecke?show=14428#q14428
http://www.flugrechte.eu/574/fachanwalt-reiserecht?show=574#q574